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Artikel 6 - Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften (GGRVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 6
Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt, der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung und der Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der vom 1. Januar 2013 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Zitierungen von Artikel 6 Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 GGRVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GGRVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
B. v. 22.01.2013 BGBl. I S. 110
Bekanntmachung GGVSEBNB 2013
... Grund des Artikels 6 der Verordnung vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2715 wird nachstehend der Wortlaut der ...
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