Tools:
Update via:
Änderung Artikel 2 Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 30.07.2016
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 11 StroMaG am 30. Juli 2016 und Änderungshistorie des 3. EnWNGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
Artikel 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.07.2016 geltenden Fassung | Artikel 2 n.F. (neue Fassung) in der am 30.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786 |
---|---|
(Text alte Fassung) Artikel 2 Weitere Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes | (Text neue Fassung)Artikel 2 (aufgehoben) |
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 13a, 13b und 13c gestrichen. 2. § 11 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: 'Soweit es zur Vermeidung unzumutbarer wirtschaftlicher Risiken des Netzbetriebs im Zusammenhang mit Verpflichtungen nach § 13 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 14, und § 16 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 16a, erforderlich ist, kann die Haftung darüber hinaus vollständig ausgeschlossen werden.' 3. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter 'ab 10 Megawatt' durch die Wörter 'ab 50 Megawatt an Elektrizitätsversorgungsnetzen mit einer Spannung von mindestens 110 Kilovolt' ersetzt. b) Absatz 1b wird aufgehoben. c) Absatz 4 Satz 4 wird aufgehoben. 4. Die §§ 13a, 13b, 13c und 16 Absatz 2a werden aufgehoben. 5. In § 16 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter 'und Absatz 2a' gestrichen. 6. In § 59 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter 'Genehmigungen nach § 13a Absatz 2 und § 13c Absatz 1 sowie Festlegungen nach § 13b Absatz 3 und § 13c Absatz 3' gestrichen. 7. § 63 Absatz 2a wird aufgehoben. 8. § 95 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Nummern 3e und 3f aufgehoben. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter 'in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3f mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro,' gestrichen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10436/al55865-0.htm