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§ 22 - Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)

Artikel 1 G. v. 27.09.1994 BGBl. I S. 2705; aufgehoben durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212
Geltung ab 06.10.1996; FNA: 2129-27-2 Umweltschutz
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§ 22 Produktverantwortung



(1) Wer Erzeugnisse entwickelt, herstellt, be- und verarbeitet oder vertreibt, trägt zur Erfüllung der Ziele der Kreislaufwirtschaft die Produktverantwortung. Zur Erfüllung der Produktverantwortung sind Erzeugnisse möglichst so zu gestalten, daß bei deren Herstellung und Gebrauch das Entstehen von Abfällen vermindert wird und die umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung der nach deren Gebrauch entstandenen Abfälle sichergestellt ist.

(2) Die Produktverantwortung umfaßt insbesondere

1.
die Entwicklung, Herstellung und das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die mehrfach verwendbar, technisch langlebig und nach Gebrauch zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung und umweltverträglichen Beseitigung geeignet sind,

2.
den vorrangigen Einsatz von verwertbaren Abfällen oder sekundären Rohstoffen bei der Herstellung von Erzeugnissen,

3.
die Kennzeichnung von schadstoffhaltigen Erzeugnissen, um die umweltverträgliche Verwertung oder Beseitigung der nach Gebrauch verbleibenden Abfälle sicherzustellen,

4.
den Hinweis auf Rückgabe-, Wiederverwendungs- und Verwertungsmöglichkeiten oder -pflichten und Pfandregelungen durch Kennzeichnung der Erzeugnisse und

5.
die Rücknahme der Erzeugnisse und der nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle sowie deren nachfolgende Verwertung oder Beseitigung.

(3) Im Rahmen der Produktverantwortung nach den Absätzen 1 und 2 sind neben der Verhältnismäßigkeit der Anforderungen entsprechend § 5 Abs. 4, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebenden Regelungen zur Produktverantwortung und zum Schutz der Umwelt sowie die Festlegungen des Gemeinschaftsrechts über den freien Warenverkehr zu berücksichtigen.

(4) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 23 und 24, welche Verpflichteten die Produktverantwortung nach den Absätzen 1 und 2 zu erfüllen haben. Sie legt zugleich fest, für welche Erzeugnisse und in welcher Art und Weise die Produktverantwortung wahrzunehmen ist.



 

Zitierungen von § 22 KrW-/AbfG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 KrW-/AbfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrW-/AbfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 KrW-/AbfG Verbote, Beschränkungen und Kennzeichnungen
... Festlegung von Anforderungen nach § 22 wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) ...
§ 24 KrW-/AbfG Rücknahme- und Rückgabepflichten
... Zur Festlegung von Anforderungen nach § 22 wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) ... (2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann zur Festlegung von Anforderungen nach § 22 sowie zur ergänzenden Festlegung von Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen ...
§ 25 KrW-/AbfG Freiwillige Rücknahme (vom 01.02.2007)
... Rücknahme zur Erfüllung der Pflichten der Produktverantwortung im Sinne des § 22 erfolgt, 2. durch die Rücknahme die Ziele der Kreislaufwirtschaft im Sinne der ... von Abfällen zur Erfüllung der Pflichten der Produktverantwortung nach § 22 erfolgt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 erfüllt sind. Absatz 4 Satz 1 bis 3 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212, 1474
Artikel 3 KrWAbfRNOG Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
... geändert: 1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 22 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter „§ 23 des ...
Artikel 5 KrWAbfRNOG Folgeänderungen (vom 01.06.2012)
... „§ 37 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. 8. In § 22 werden die Wörter „§ 3 Absatz 12 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ...

Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung
G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1619, 2007 I S. 2316
Artikel 1 AbfRÜbVefG Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
... Rücknahme zur Erfüllung der Pflichten der Produktverantwortung im Sinne des § 22 erfolgt, 2. durch die Rücknahme die Ziele der Kreislaufwirtschaft im Sinne der ... von Abfällen zur Erfüllung der Pflichten der Produktverantwortung nach § 22 erfolgt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 erfüllt sind. Absatz 4 Satz 1 bis 3 ...