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§ 33 - Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)

Artikel 1 G. v. 27.09.1994 BGBl. I S. 2705; aufgehoben durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212
Geltung ab 06.10.1996; FNA: 2129-27-2 Umweltschutz
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§ 33 Zulassung vorzeitigen Beginns



(1) In einem Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahren kann die für die Feststellung des Planes oder Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde unter dem Vorbehalt des Widerrufes für einen Zeitraum von sechs Monaten zulassen, daß bereits vor Feststellung des Planes oder der Erteilung der Genehmigung mit der Errichtung einschließlich der Maßnahmen, die zur Prüfung der Betriebstüchtigkeit der Deponie erforderlich sind, begonnen wird, wenn

1.
mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann,

2.
an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht und

3.
der Träger des Vorhabens sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Ausführung verursachten Schäden zu ersetzen und, falls das Vorhaben nicht planfestgestellt oder genehmigt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.

Diese Frist kann auf Antrag um weitere sechs Monate verlängert werden.

(2) Die zuständige Behörde hat die Leistung einer Sicherheit zu verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen des Trägers des Vorhabens zu sichern.



 

Zitierungen von § 33 KrW-/AbfG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 KrW-/AbfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrW-/AbfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 61 KrW-/AbfG Bußgeldvorschriften (vom 01.02.2007)
... 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt, 2c. einer mit einer Zulassung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 3. ohne Genehmigung ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV)
Artikel 2 V. v. 20.02.2001 BGBl. I S. 305, 317; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 12.10.2022 BGBl. I S. 1800
§ 2 30. BImSchV Begriffsbestimmungen
... 31 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes der Beginn der Ausführung nach § 33 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vor Feststellung des Planes zugelassen worden ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212, 1474
Artikel 5 KrWAbfRNOG Folgeänderungen (vom 01.06.2012)
... 35 Absatz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" und die Wörter „§ 33 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter „§ 37 des ... geändert: aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 33 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter „§ 37 des ... ersetzt. bb) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 33 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter „§ 37 ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Deponieverordnung (DepV)
Artikel 1 V. v. 24.07.2002 BGBl. I S. 2807; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 900
§ 22 DepV Behördliche Entscheidungen
... sollen. (2) Im Bescheid über die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 33 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes hat die zuständige Behörde mindestens ... Standortangaben und 4. eine Sicherheitsleistung gemäß § 33 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. (3) Absatz 1 gilt bei einer ...