§ 35 Bestehende Abfallbeseitigungsanlagen
(1) Die zuständige Behörde kann für Deponien, die vor dem 11. Juni 1972 betrieben wurden oder mit deren Errichtung begonnen war, für deren Betrieb Befristungen, Bedingungen und Auflagen anordnen. Sie kann den Betrieb dieser Anlagen ganz oder teilweise untersagen, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht verhindert werden kann.
(2) In dem in Artikel
3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet kann die zuständige Behörde für Deponien, die vor dem 1. Juli 1990 betrieben wurden oder mit deren Errichtung begonnen war, Befristungen, Bedingungen und Auflagen für deren Errichtung und Betrieb anordnen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
interne Verweise§ 31 KrW-/AbfG Planfeststellung und Genehmigung (vom 01.02.2007) ... und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Satz 1 findet auch auf die in § 35 genannten Deponien Anwendung. (5) Für nach Absatz 4 anzeigebedürftige ...
§ 36 KrW-/AbfG Stillegung (vom 01.02.2007) ... § 31 Abs. 2, der Genehmigung nach § 31 Abs. 3, in Bedingungen und Auflagen nach § 35 oder den für die Deponie geltenden umweltrechtlichen Vorschriften enthalten sind, hat die ...
§ 36b KrW-/AbfG Zugang zu Informationen ... nach § 31 Abs. 2, Genehmigungen nach § 31 Abs. 3, Anordnungen nach § 35 und alle Ablehnungen und Änderungen dieser Entscheidungen sowie die bei der zuständigen ...
§ 36c KrW-/AbfG Rechtsverordnungen über Anforderungen an Deponien ... Überwachung von Deponien zur Erfüllung des § 32 Abs. 1, der §§ 35 und 36 sowie zur Umsetzung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften zu ... der Deponien zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in § 35 Abs. 1 und 2 genannten Deponien entsprechend. (3) Die Bundesregierung wird ...
§ 61 KrW-/AbfG Bußgeldvorschriften (vom 01.02.2007) ... 2b. einer vollziehbaren Auflage nach § 32 Abs. 4 Satz 1 oder 3 oder § 35 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt, 2c. einer mit einer Zulassung nach ...
Zitat in folgenden NormenDeponieverordnung (DepV)
Artikel 1 V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 900; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212, 1474
Artikel 5 KrWAbfRNOG Folgeänderungen (vom 01.06.2012) ... 31 Absatz 2, einer Plangenehmigung nach § 31 Absatz 3 oder einer Anordnung nach § 35 oder § 36 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung
V. v. 15.04.2013 BGBl. I S. 814
Zitate in aufgehobenen TitelnAbfallablagerungsverordnung (AbfAblV)
Artikel 1 V. v. 20.02.2001 BGBl. I S. 305; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 900
§ 2 AbfAblV Begriffsbestimmungen (vom 01.02.2007) ... Deponieabschnitt, deren Errichtung und Betrieb am 1. Juni 1993 zugelassen waren, oder nach § 35 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zulässig waren und b) Deponien, zu ...
Deponieverordnung (DepV)
Artikel 1 V. v. 24.07.2002 BGBl. I S. 2807; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 900
§ 1 DepV Anwendungsbereich ... § 31 Abs. 2, einer Plangenehmigung nach § 31 Abs. 3 oder einer Anordnung nach § 35 oder § 36 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes getroffen wurden oder bei denen ...
Deponieverwertungsverordnung (DepVerwV)
Artikel 1 V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2252; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 900
§ 8 DepVerwV Übergangsregelung ... und Abfallgesetzes, Anordnungen für bestehende Abfallbeseitigungsanlagen nach § 35 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie Anordnungen im Rahmen von Stilllegungen nach ...
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