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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2012 aufgehoben
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§ 40 - Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
Artikel 1 G. v. 27.09.1994 BGBl. I S. 2705; aufgehoben durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212
Geltung ab 06.10.1996; FNA: 2129-27-2 Umweltschutz
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Geltung ab 06.10.1996; FNA: 2129-27-2 Umweltschutz
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§ 40 Allgemeine Überwachung
(1) Die Vermeidung nach Maßgabe der aufgrund der §§ 23 und 24 erlassenen Rechtsverordnungen, die Verwertung und Beseitigung von Abfällen unterliegt der Überwachung durch die zuständige Behörde.
(2) Auskunft über Betrieb, Anlagen, Einrichtungen und sonstige der Überwachung unterliegende Gegenstände haben den Beauftragten der Überwachungsbehörde auf Verlangen zu erteilen:
- 1.
- Erzeuger und Besitzer von Abfällen,
- 2.
- Entsorgungspflichtige,
- 3.
- Inhaber oder Betreiber sowie frühere Inhaber oder Betreiber von Unternehmen oder Anlagen, auch wenn diese stillgelegt sind, die Abfälle in einem Verfahren nach Anhang II A oder II B entsorgen oder entsorgt haben, sowie
- 4.
- Anlagen oder Unternehmen, welche gewerbsmäßig Abfälle einsammeln oder befördern, für Dritte Abfallverbringungen gewerbsmäßig vermitteln oder mit Abfällen gewerbsmäßig handeln.
(3) Betreiber von Verwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen oder von Anlagen, in denen Abfälle mitverwertet oder mitbeseitigt werden, haben die Anlagen zugänglich zu machen, die zur Überwachung erforderlichen Arbeitskräfte, Werkzeuge und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und nach Anordnung der zuständigen Behörde Zustand und Betrieb der Anlage auf ihre Kosten prüfen zu lassen.
(4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung G. v. 15. Juli 2006 BGBl. I S. 1619, 2007 I S. 2316 m.W.v. 1. Februar 2007
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Frühere Fassungen von § 40 KrW-/AbfG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.02.2007 | Artikel 1 Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 15.07.2006 BGBl. I S. 1619 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 40 KrW-/AbfG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 KrW-/AbfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KrW-/AbfG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 KrW-/AbfG Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft (vom 21.07.2006)
... sollen nur angeordnet werden, soweit auch unter Berücksichtigung der in den §§ 40 bis 45 oder der in einer Rechtsverordnung nach § 45 bestimmten ...
§ 61 KrW-/AbfG Bußgeldvorschriften (vom 01.02.2007)
... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ergänzt, 3. entgegen § 40 Abs. 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, 4. entgegen § 40 Abs. 2 Satz 2 oder 3 das Betreten eines Grundstückes, eines Wohn-, Geschäfts- oder ... von technischen Ermittlungen oder Prüfungen nicht gestattet, 5. entgegen § 40 Abs. 3 Arbeitskräfte, Werkzeuge oder Unterlagen nicht zur Verfügung stellt, ... nicht zur Verfügung stellt, 6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 40 Abs. 3, § 44 Satz 1 auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 45 Abs. 1 Satz ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212, 1474
Artikel 5 KrWAbfRNOG Folgeänderungen (vom 01.06.2012)
... 24)" ersetzt. 3. In § 12 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 40 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter „§ 47 des ... mit Warntafeln versieht,". b) In Nummer 12 werden die Wörter „§ 40 Abs. 2 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ... nicht gestattet,". d) In Nummer 14 werden die Wörter „§ 40 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter „§ 47 ...
Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung
G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1619, 2007 I S. 2316
Artikel 1 AbfRÜbVefG Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
... sollen nur angeordnet werden, soweit auch unter Berücksichtigung der in den §§ 40 bis 45 oder der in einer Rechtsverordnung nach § 45 bestimmten ... b) Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden die Absätze 9 und 10. 13. § 40 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Auskunft über Betrieb, Anlagen, ...
Artikel 14 AbfRÜbVefG Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
... § 1 Abs. 3 der Nachweisverordnung" durch die Angaben „§§ 21, 26, 40 und 54 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" ersetzt. 2. ...
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