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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2012 aufgehoben
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§ 43 - Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
Artikel 1 G. v. 27.09.1994 BGBl. I S. 2705; aufgehoben durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212
Geltung ab 06.10.1996; FNA: 2129-27-2 Umweltschutz
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Geltung ab 06.10.1996; FNA: 2129-27-2 Umweltschutz
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§ 43 Nachweispflichten
(1) Die Erzeuger, Besitzer, Einsammler, Beförderer und Entsorger gefährlicher Abfälle haben der zuständigen Behörde und untereinander die ordnungsgemäße Entsorgung gefährlicher Abfälle nachzuweisen. Der Nachweis wird geführt
- 1.
- vor Beginn der Entsorgung in Form einer Erklärung des Erzeugers, Besitzers oder Einsammlers zur vorgesehenen Entsorgung, einer Annahmeerklärung des Abfallentsorgers sowie der Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung durch die zuständige Behörde und
- 2.
- über die durchgeführte Entsorgung oder Teilabschnitte der Entsorgung in Form von Erklärungen der nach Satz 1 Verpflichteten über den Verbleib der entsorgten Abfälle.
(2) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht für die Entsorgung gefährlicher Abfälle, welche die Erzeuger oder Besitzer in eigenen Abfallentsorgungsanlagen entsorgen, wenn diese Entsorgungsanlagen in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit den Anlagen oder Stellen stehen, in denen die zu entsorgenden Abfälle angefallen sind. Die Registerpflichten nach § 42 bleiben unberührt.
(3) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht bis zum Abschluss der Rücknahme oder Rückgabe von Erzeugnissen oder der nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden gefährlichen Abfälle, die einer verordneten Rücknahme oder Rückgabe nach § 24 unterliegen. Eine Rücknahme oder Rückgabe von Erzeugnissen und der nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle gilt spätestens mit der Annahme an einer Anlage zur weiteren Entsorgung, ausgenommen Anlagen zur Zwischenlagerung der Abfälle, als abgeschlossen, soweit die Verordnung, welche die Rückgabe oder Rücknahme anordnet, keinen früheren Zeitpunkt bestimmt.
(4) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht für private Haushaltungen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung G. v. 15. Juli 2006 BGBl. I S. 1619, 2007 I S. 2316 m.W.v. 1. Februar 2007
Frühere Fassungen von § 43 KrW-/AbfG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.02.2007 | Artikel 1 Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 15.07.2006 BGBl. I S. 1619 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 43 KrW-/AbfG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 KrW-/AbfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KrW-/AbfG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 KrW-/AbfG Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft (vom 21.07.2006)
... § 44 oder b) abweichend von bestimmten Anforderungen nach den §§ 42 und 43 oder einer Rechtsverordnung nach § 45 zu führen und vorzulegen sind, ... sollen nur angeordnet werden, soweit auch unter Berücksichtigung der in den §§ 40 bis 45 oder der in einer Rechtsverordnung nach § 45 bestimmten ...
§ 25 KrW-/AbfG Freiwillige Rücknahme (vom 01.02.2007)
... Dritter freiwillig zurücknimmt, von Pflichten zur Nachweisführung nach § 43 über die Entsorgung gefährlicher Abfälle bis zum Abschluss der Rücknahme der ... sind bis zum Abschluss der Rücknahme nach Absatz 3 von Nachweispflichten nach § 43 befreit, soweit sie die Abfälle an einen Hersteller oder Vertreiber zurückgeben oder in ...
§ 44 KrW-/AbfG Anordnungen im Einzelfall (vom 01.02.2007)
... oder Angaben aus den Registern mitzuteilen haben, soweit Pflichten nach den §§ 42 und 43 nicht bestehen oder 2. bestimmten Anforderungen entsprechend § 7 Abs. 3 ...
§ 45 KrW-/AbfG Anforderungen an Nachweise und Register (vom 21.07.2006)
... mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der sich aus den §§ 42, 43 und 44 ergebenden Pflichten die näheren Anforderungen an die Form, den Inhalt sowie das ... kann insbesondere auch bestimmt werden, dass 1. der Nachweis nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 nach Ablauf einer bestimmten Frist als bestätigt gilt oder eine Bestätigung ...
§ 61 KrW-/AbfG Bußgeldvorschriften (vom 01.02.2007)
... nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, 11. entgegen § 43 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 1, jeweils auch in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212, 1474
Artikel 5 KrWAbfRNOG Folgeänderungen (vom 01.06.2012)
... in Gebinden in den Verkehr bringt." 3. In Anlage 3 wird die Angabe „§ 43 Abs. 1 des KrW-/AbfG" durch die Angabe „§ 50 KrWG" ersetzt. (15) ... ersetzt. 2. In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 43 oder § 44 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ... 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 43 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter „§ 50 ... a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 42 oder § 43 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter „§ 49 oder ... ersetzt. 9. In § 28 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 43 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter „§ 50 ... wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 43 oder § 44 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ...
Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung
G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1619, 2007 I S. 2316
Artikel 1 AbfRÜbVefG Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
... 44 oder b) abweichend von bestimmten Anforderungen nach den §§ 42 und 43 oder einer Rechtsverordnung nach § 45 zu führen und vorzulegen sind, ... sollen nur angeordnet werden, soweit auch unter Berücksichtigung der in den §§ 40 bis 45 oder der in einer Rechtsverordnung nach § 45 bestimmten ... Dritter freiwillig zurücknimmt, von Pflichten zur Nachweisführung nach § 43 über die Entsorgung gefährlicher Abfälle bis zum Abschluss der Rücknahme der ... sind bis zum Abschluss der Rücknahme nach Absatz 3 von Nachweispflichten nach § 43 befreit, soweit sie die Abfälle an einen Hersteller oder Vertreiber zurückgeben oder in ... oder mit Abfällen gewerbsmäßig handeln." 14. Die §§ 41 bis 48 werden durch die folgenden §§ 41 bis 45 ersetzt: „§ 41 ... handeln." 14. Die §§ 41 bis 48 werden durch die folgenden §§ 41 bis 45 ersetzt: „§ 41 Abfallbezeichnung, Gefährliche Abfälle ... nach den Absätzen 1 bis 3 gelten nicht für private Haushaltungen. § 43 Nachweispflichten (1) Die Erzeuger, Besitzer, Einsammler, Beförderer und ... oder Angaben aus den Registern mitzuteilen haben, soweit Pflichten nach den §§ 42 und 43 nicht bestehen oder 2. bestimmten Anforderungen entsprechend § 7 Abs. 3 ... mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der sich aus den §§ 42, 43 und 44 ergebenden Pflichten die näheren Anforderungen an die Form, den Inhalt sowie das ... kann insbesondere auch bestimmt werden, dass 1. der Nachweis nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 nach Ablauf einer bestimmten Frist als bestätigt gilt oder eine Bestätigung ... nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, 11. entgegen § 43 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 1, jeweils auch in ...
Artikel 14 AbfRÜbVefG Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
... Folgender Satz 4 (neu) wird angefügt: „Die Nachweispflichten nach § 43 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten nicht für die Überlassung von ...
Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung
V. v. 20.10.2006 BGBl. I S. 2298, 2007 I S. 2316
Artikel 3 AbfRÜbVefV Änderung der PCB/PCT-Abfallverordnung
... aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Soweit nach § 43 oder § 44 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Verbindung mit Teil 2 oder Teil 3 ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Nachweisverordnung (NachwV)
neugefasst durch B. v. 17.06.2002 BGBl. I S. 2374, aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 20.10.2006 BGBl. I S. 2298
§ 2 NachwV Kreis der Nachweispflichtigen
... und Beförderer von Abfällen und Abfallentsorger, soweit eine Nachweispflicht nach § 43 Abs. 1 und 2 oder § 46 Abs. 1 und 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes besteht. ...
§ 4 NachwV Handhabung zur Einholung der Bestätigung
... Behörde ist im Falle der Beseitigung die Anzeigepflicht des Abfallentsorgers nach § 43 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, im Falle der Verwertung die Anzeigepflicht ...
§ 6 NachwV Handhabung des Entsorgungsnachweises bei Bestätigung
... ist im Falle der Beseitigung die Anzeigepflicht des Abfallerzeugers nach § 43 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, im Falle der Verwertung die Anzeigepflicht ...
§ 11 NachwV Übersendung der Nachweiserklärungen
... ist im Falle der Beseitigung die Anzeigepflicht des Abfallerzeugers nach § 43 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, im Falle der Verwertung die Anzeigepflicht ...
§ 13 NachwV Freistellung des Abfallentsorgers
... nach Absatz 1 ist im Falle der Beseitigung die Anzeigepflicht des Abfallentsorgers nach § 43 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, im Falle der Verwertung die Anzeigepflicht ... oder Beseitigungsverfahren zu bezeichnen. Die Anzeigepflicht des Abfallentsorgers nach § 43 Abs. 2 oder § 46 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes wird durch Vorlage des ...
§ 24 NachwV Kleinmengen, Anzeigepflicht
... 1996 (BGBl. I S. 1411) ist die Anzeigepflicht des Einsammlers oder Beförderers nach § 43 Abs. 2 und § 46 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erfüllt. ... und Abfallgesetzes erfüllt. (3) Soweit eine Anzeigepflicht nach § 43 Abs. 2 oder § 46 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes nicht bereits nach den ... den Bestimmungen dieses Teils erfüllt ist, bedarf die Erstattung einer Anzeige nach § 43 Abs. 2 oder § 46 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes im Übrigen keiner ...
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