§ 60 Anhörung beteiligter Kreise
Soweit Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften die Anhörung der beteiligten Kreise vorschreiben, ist ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft, der für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden, der Gemeinden und Gemeindeverbände zu hören.
interne Verweise§ 3 KrW-/AbfG Begriffsbestimmungen (vom 01.02.2007) ... Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60 ) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Inertabfälle zu bestimmen. ...
§ 12 KrW-/AbfG Anforderungen an die Abfallbeseitigung (vom 21.07.2006) ... Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60 ) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der Pflichten nach ... (2) Die Bundesregierung erläßt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60 ) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses ...
§ 25 KrW-/AbfG Freiwillige Rücknahme (vom 01.02.2007) ... die freiwillige Rücknahme von Abfällen nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60 ) Zielfestlegungen treffen, die innerhalb einer angemessenen Frist zu erreichen sind. Sie ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV)V. v. 02.07.2008 BGBl. I S. 1139; zuletzt geändert durch Artikel 299 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV)neugefasst B. v. 15.02.2012 BGBl. I S. 409; zuletzt geändert durch Artikel 298 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)Artikel 1 V. v. 26.11.2010 BGBl. I S. 1643, 1644; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 384
Sonstige
Verordnung zur Neufassung der Gefahrstoffverordnung und zur Änderung sprengstoffrechtlicher VerordnungenV. v. 26.11.2010 BGBl. I S. 1643
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung
G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1619, 2007 I S. 2316
Artikel 1 AbfRÜbVefG Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ... wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60 ) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Bezeichnung von Abfällen sowie ... (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60 ) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der sich aus den ...
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