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§ 62 - Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)

Artikel 1 G. v. 27.09.1994 BGBl. I S. 2705; aufgehoben durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212
Geltung ab 06.10.1996; FNA: 2129-27-2 Umweltschutz
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§ 62 Einziehung



Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 61 Abs. 1 Nr. 2, 2a, 2b, 2c, 3, 4 oder 5 begangen worden, so können Gegenstände,

1.
auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder

2.
die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.