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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2012 aufgehoben
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Anhang I - Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
Artikel 1 G. v. 27.09.1994 BGBl. I S. 2705; aufgehoben durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212
Geltung ab 06.10.1996; FNA: 2129-27-2 Umweltschutz
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Geltung ab 06.10.1996; FNA: 2129-27-2 Umweltschutz
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Anhang I Abfallgruppen
Anhang I wird in 1 Vorschrift zitiert
Q1 Nachstehend nicht näher beschriebene Produktions- oder Verbrauchsrückstände
Q2 Nicht den Normen entsprechende Produkte
Q3 Produkte, bei denen das Verfalldatum überschritten ist
Q4 Unabsichtlich ausgebrachte oder verlorene oder von einem sonstigen Zwischenfall betroffene Produkte einschließlich sämtlicher Stoffe, Anlageteile usw., die bei einem solchen Zwischenfall kontaminiert worden sind
Q5 Infolge absichtlicher Tätigkeiten kontaminierte oder verschmutzte Stoffe (z.B. Reinigungsrückstände, Verpackungsmaterial, Behälter usw.)
Q6 Nichtverwendbare Elemente (z.B. verbrauchte Batterien, Katalysatoren usw.)
Q7 Unverwendbar gewordene Stoffe (z.B. kontaminierte Säuren, Lösungsmittel, Härtesalze usw.)
Q8 Rückstände aus industriellen Verfahren (z.B. Schlacken, Destillationsrückstände usw.)
Q9 Rückstände von Verfahren zur Bekämpfung der Verunreinigung (z.B. Gaswaschschlamm, Luftfilterrückstand, verbrauchte Filter usw.)
Q10 Bei maschineller und spanender Formgebung anfallende Rückstände (z.B. Dreh- und Fräsespäne usw.)
Q11 Bei der Förderung und der Aufbereitung von Rohstoffen anfallende Rückstände (z.B. im Bergbau, bei der Erdölförderung usw.)
Q12 Kontaminierte Stoffe (z.B. mit PCB verschmutztes Öl usw.)
Q13 Stoffe oder Produkte aller Art, deren Verwendung gesetzlich verboten ist
Q14 Produkte, die vom Besitzer nicht oder nicht mehr verwendet werden (z.B. in der Landwirtschaft, den Haushaltungen, Büros, Verkaufsstellen, Werkstätten usw.)
Q15 Kontaminierte Stoffe oder Produkte, die bei der Sanierung von Böden anfallen
Q16 Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht einer der oben erwähnten Gruppen angehören
Q2 Nicht den Normen entsprechende Produkte
Q3 Produkte, bei denen das Verfalldatum überschritten ist
Q4 Unabsichtlich ausgebrachte oder verlorene oder von einem sonstigen Zwischenfall betroffene Produkte einschließlich sämtlicher Stoffe, Anlageteile usw., die bei einem solchen Zwischenfall kontaminiert worden sind
Q5 Infolge absichtlicher Tätigkeiten kontaminierte oder verschmutzte Stoffe (z.B. Reinigungsrückstände, Verpackungsmaterial, Behälter usw.)
Q6 Nichtverwendbare Elemente (z.B. verbrauchte Batterien, Katalysatoren usw.)
Q7 Unverwendbar gewordene Stoffe (z.B. kontaminierte Säuren, Lösungsmittel, Härtesalze usw.)
Q8 Rückstände aus industriellen Verfahren (z.B. Schlacken, Destillationsrückstände usw.)
Q9 Rückstände von Verfahren zur Bekämpfung der Verunreinigung (z.B. Gaswaschschlamm, Luftfilterrückstand, verbrauchte Filter usw.)
Q10 Bei maschineller und spanender Formgebung anfallende Rückstände (z.B. Dreh- und Fräsespäne usw.)
Q11 Bei der Förderung und der Aufbereitung von Rohstoffen anfallende Rückstände (z.B. im Bergbau, bei der Erdölförderung usw.)
Q12 Kontaminierte Stoffe (z.B. mit PCB verschmutztes Öl usw.)
Q13 Stoffe oder Produkte aller Art, deren Verwendung gesetzlich verboten ist
Q14 Produkte, die vom Besitzer nicht oder nicht mehr verwendet werden (z.B. in der Landwirtschaft, den Haushaltungen, Büros, Verkaufsstellen, Werkstätten usw.)
Q15 Kontaminierte Stoffe oder Produkte, die bei der Sanierung von Böden anfallen
Q16 Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht einer der oben erwähnten Gruppen angehören
Zitierungen von Anhang I KrW-/AbfG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anhang I KrW-/AbfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KrW-/AbfG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 KrW-/AbfG Begriffsbestimmungen (vom 01.02.2007)
... Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder ... des Bundesrates Abfallgruppen, Beseitigungsverfahren oder Verwertungsverfahren in die Anhänge I , II A oder II B aufzunehmen, aus diesen Anhängen herauszunehmen oder zu ändern. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1044/a15077.htm