§ 63a KrW-/AbfG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2010 geltenden Fassung | § 63a KrW-/AbfG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2010 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 11.08.2010 BGBl. I S. 1163 |
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(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 63a Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren | |
(Text alte Fassung) Von den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden. | (Text neue Fassung) (1) Von den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden. (2) Zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verwaltungsverfahren zur Erteilung von Genehmigungen oder Erstattung von Anzeigen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes regeln. |