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Änderung § 43 KrW-/AbfG vom 01.02.2007
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§ 43 KrW-/AbfG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.02.2007 geltenden Fassung | § 43 KrW-/AbfG n.F. (neue Fassung) in der am 01.02.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G v 15.07.2006 BGBl. I 1619 |
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(Text alte Fassung) § 43 Obligatorisches Nachweisverfahren über die Beseitigung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen | (Text neue Fassung)§ 43 Nachweispflichten |
(1) Die in Satz 2 genannten Verpflichteten haben, auch ohne besonderes Verlangen der zuständigen Behörde, über die Beseitigung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, nicht jedoch für die durch Rechtsverordnung nach § 48 Nr. 5 festgesetzten Kleinmengen, entsprechend § 42 Abs. 1 und 2 ein Nachweisbuch zu führen und Belege vorzulegen. Hierzu sind verpflichtet 1. der Betreiber einer Anlage, in der Abfälle dieser Art anfallen, 2. jeder, der Abfälle dieser Art einsammelt oder befördert, 3. der Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage sowie 4. der Betreiber einer Abwasseranlage oder einer Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, in der Abfälle dieser Art mitbeseitigt werden. (2) Wer eine der in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllt, hat dies der zuständigen Behörde anzuzeigen. (3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag einen nach Absatz 1 Verpflichteten von der Führung eines Nachweisbuches oder der Vorlage der Belege ganz oder für einzelne Abfallarten unter dem Vorbehalt des Widerrufs freistellen, soweit dadurch eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit nicht zu befürchten ist. | (1) Die Erzeuger, Besitzer, Einsammler, Beförderer und Entsorger gefährlicher Abfälle haben der zuständigen Behörde und untereinander die ordnungsgemäße Entsorgung gefährlicher Abfälle nachzuweisen. Der Nachweis wird geführt 1. vor Beginn der Entsorgung in Form einer Erklärung des Erzeugers, Besitzers oder Einsammlers zur vorgesehenen Entsorgung, einer Annahmeerklärung des Abfallentsorgers sowie der Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung durch die zuständige Behörde und 2. über die durchgeführte Entsorgung oder Teilabschnitte der Entsorgung in Form von Erklärungen der nach Satz 1 Verpflichteten über den Verbleib der entsorgten Abfälle. (2) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht für die Entsorgung gefährlicher Abfälle, welche die Erzeuger oder Besitzer in eigenen Abfallentsorgungsanlagen entsorgen, wenn diese Entsorgungsanlagen in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit den Anlagen oder Stellen stehen, in denen die zu entsorgenden Abfälle angefallen sind. Die Registerpflichten nach § 42 bleiben unberührt. (3) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht bis zum Abschluss der Rücknahme oder Rückgabe von Erzeugnissen oder der nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden gefährlichen Abfälle, die einer verordneten Rücknahme oder Rückgabe nach § 24 unterliegen. Eine Rücknahme oder Rückgabe von Erzeugnissen und der nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle gilt spätestens mit der Annahme an einer Anlage zur weiteren Entsorgung, ausgenommen Anlagen zur Zwischenlagerung der Abfälle, als abgeschlossen, soweit die Verordnung, welche die Rückgabe oder Rücknahme anordnet, keinen früheren Zeitpunkt bestimmt. (4) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht für private Haushaltungen. |
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