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Änderung § 10 KrW-/AbfG vom 28.07.2007

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§ 10 KrW-/AbfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.07.2007 geltenden Fassung
§ 10 KrW-/AbfG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1462
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Grundsätze der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung


(1) Abfälle, die nicht verwertet werden, sind dauerhaft von der Kreislaufwirtschaft auszuschließen und zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen.

(2) Die Abfallbeseitigung umfaßt das Bereitstellen, Überlassen, Einsammeln, die Beförderung, die Behandlung, die Lagerung und die Ablagerung von Abfällen zur Beseitigung. Durch die Behandlung von Abfällen sind deren Menge und Schädlichkeit zu vermindern. Bei der Behandlung und Ablagerung anfallende Energie oder Abfälle sind so weit wie möglich zu nutzen. Die Behandlung und Ablagerung ist auch dann als Abfallbeseitigung anzusehen, wenn dabei anfallende Energie oder Abfälle genutzt werden können und diese Nutzung nur untergeordneter Nebenzweck der Beseitigung ist.

(Text alte Fassung)

(3) Abfälle sind im Inland zu beseitigen. Die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 30 S. 1) und des Ausführungsgesetzes zu dem Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung bleiben unberührt.

(Text neue Fassung)

(3) Abfälle sind im Inland zu beseitigen. Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EU Nr. L 190 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und des Abfallverbringungsgesetzes bleiben unberührt.

(4) Abfälle sind so zu beseitigen, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere vor, wenn

1. die Gesundheit der Menschen beeinträchtigt,

2. Tiere und Pflanzen gefährdet,

3. Gewässer und Boden schädlich beeinflußt,

4. schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Lärm herbeigeführt,

5. die Ziele der Raumordnung nicht beachtet, die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung nicht berücksichtigt und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus nicht gewahrt oder

6. sonst die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder gestört

werden.