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Artikel 3 - Drittes Finanzmarktstabilisierungsgesetz (3. FMStG)
Artikel 3 Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes
Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 RStruktFG § 3, § 10, § 12, § 16
Das Restrukturierungsfondsgesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1375) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden nach den Wörtern „im Sinne des § 48b des Kreditwesengesetzes" die Wörter „sowie durch Maßnahmen zur Finanzmarktstabilisierung im Sinne von § 2 Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes zugunsten von Unternehmen im Sinne des § 2" eingefügt.
- b)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:„(2a) Der Restrukturierungsfonds wird nach Maßgabe von § 13 Absatz 2a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes zum Ausgleich eines negativen Schlussergebnisses des Finanzmarktstabilisierungsfonds herangezogen. Die für die Beitragsjahre 2011 und 2012 geleisteten Jahresbeiträge sowie die für diese Beitragsjahre erhobenen Nacherhebungsbeiträge gemäß § 3 Absatz 3 der Restrukturierungsfonds-Verordnung werden nicht zum Ausgleich eines negativen Schlussergebnisses des Finanzmarktstabilisierungsfonds herangezogen."
- 2.
- In § 10 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„§ 3 Absatz 2a bleibt unberührt." - 3.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „genannten Maßnahmen" die Wörter „, die Ausgleichsverpflichtungen gemäß § 13 Absatz 2a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „genannten Maßnahmen" die Wörter „, der absehbaren Ausgleichsverpflichtungen gemäß § 13 Absatz 2a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" eingefügt.
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach den Wörtern „genannten Maßnahmen" die Wörter „und bei Entstehung von Ausgleichsverpflichtungen gemäß § 13 Absatz 2a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „und die" durch die Wörter „, der Ausgleichsverpflichtungen gemäß § 13 Absatz 2a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes und der" ersetzt.
- d)
- In Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „die Höhe der Obergrenze nach Satz 2" durch die Wörter „die Höhe der Obergrenze nach Satz 3" ersetzt.
- e)
- Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Sonderbeiträge, die zur Deckung von Ausgleichsverpflichtungen gemäß § 13 Absatz 2a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes erhoben wurden." - f)
- In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „Garantie nach § 6 dieses Gesetzes" die Wörter „sowie zur Finanzierung von Ausgleichsverpflichtungen gemäß § 13 Absatz 2a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" eingefügt.
- 4.
- § 16 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die parlamentarische Kontrolle des Restrukturierungsfonds und seiner Verwaltung wird durch das Gremium gemäß § 10a Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes wahrgenommen."
Zitierungen von Artikel 3 3. FMStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 3. FMStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
3. FMStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
BRRD-Umsetzungsgesetz
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
Artikel 3 BRRDUG Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes
... Restrukturierungsfondsgesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2777 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...
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