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Synopse aller Änderungen der EU-FahrgRSchGebV am 15.08.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. August 2013 durch Artikel 2 des BGebGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EU-FahrgRSchGebV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

EU-FahrgRSchGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
EU-FahrgRSchGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 171 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Das Eisenbahn-Bundesamt erhebt nach dieser Verordnung Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen

(Text neue Fassung)

Das Eisenbahn-Bundesamt erhebt nach dieser Verordnung Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen

1. nach dem EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz,

2. auf Grund des EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetzes und

3. nach der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1).



Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis


vorherige Änderung nächste Änderung

Gebühren für Amtshandlungen nach dem EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz (EU-FahrgRSchG)



Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz (EU-FahrgRSchG)


Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr

vorherige Änderung

A.
Amtshandlungen
gegenüber dem Beförderer,
Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Termi-
nalbetreiber zur Feststellung eines Verstoßes
gegen die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 auf
Grund eines Verdachtes, einer Beschwerde
oder zum Zweck einer Stichprobe, wenn der
Verdacht oder die Beschwerde vom Betroffe-
nen verantwortlich veranlasst und ein Verstoß
gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt
wurde | § 4 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 und 3, Abs. 2
EU-FahrgRSchG | 200 Euro

B.
Amtshandlungen
gegenüber dem Beförderer,
Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Termi-
nalbetreiber zur Beseitigung oder Verhütung
von Verstößen gegen die Verordnung (EU)
Nr. 1177/2010 | § 4 Abs. 1 Satz 1,
2 Nr. 1 und Abs. 2
EU-FahrgRSchG | 300 Euro



A.
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
gegenüber dem Beförderer,
Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Termi-
nalbetreiber zur Feststellung eines Verstoßes
gegen die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 auf
Grund eines Verdachtes, einer Beschwerde
oder zum Zweck einer Stichprobe, wenn der
Verdacht oder die Beschwerde vom Betroffe-
nen verantwortlich veranlasst und ein Verstoß
gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt
wurde | § 4 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 und 3, Abs. 2
EU-FahrgRSchG | 200 Euro

B.
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
gegenüber dem Beförderer,
Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Termi-
nalbetreiber zur Beseitigung oder Verhütung
von Verstößen gegen die Verordnung (EU)
Nr. 1177/2010 | § 4 Abs. 1 Satz 1,
2 Nr. 1 und Abs. 2
EU-FahrgRSchG | 300 Euro


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