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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften (1. BinSchUOuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2802 (Nr. 62); Geltung ab 01.01.2013
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Artikel 1 Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung



Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch § 38 Absatz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 3 wird durch folgende Nummern 3 und 4 ersetzt:

„3.
die Anforderungen an die Besatzung,

4.
die Anforderungen an die Beförderung von Fahrgästen."

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Satz 1 Nummer 3 gilt nicht, soweit die Anforderungen an die Besatzung durch die Schiffspersonalverordnung-Rhein geregelt sind."

b)
Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
die Anforderungen an die Anzahl und Qualifikation der Personen, mit denen ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper besetzt sein muss (Besatzung), nach

a)
Anhang X § 7.02 für kleine Fahrgastschiffe,

b)
Anhang X § 10.02 Buchstabe d für Zeesboote und Taxiboote,

c)
Teil II der Schiffspersonalverordnung-Rhein für Seeschiffe, sofern Kapitel 20 des Anhangs II eingehalten wird,

d)
Anhang XI Kapitel 1 und 3 für die übrigen Fahrzeuge,".

c)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Darüber hinaus gilt diese Verordnung für alle

1.
Fähren,

2.
Barkassen,

3.
kleinen Fahrgastschiffe,

4.
Seeschiffe."

d)
Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Mit den in Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a genannten Vorschriften wird die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt beschlossene Rheinschiffsuntersuchungsordnung auf der Bundeswasserstraße Rhein in Kraft gesetzt."

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Wasserstraßen

Wasserstraßen des Bundes nach Anhang I,".

bb)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Schifffahrtspolizeiliche Vorschriften

a)
Rheinschifffahrtspolizeiverordnung,

b)
Donauschifffahrtspolizeiverordnung,

c)
Moselschifffahrtspolizeiverordnung,

d)
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung,

e)
Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung,

f)
Schifffahrtsordnung Emsmündung."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Nummern 11 bis 13 werden durch folgende Nummern 11 bis 13a ersetzt:

„11.
Schiffssicherheitsgesetz

Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. März 2012 (BGBl. I S. 483) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

12.
Schifffahrtsordnung Emsmündung

Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583), die zuletzt durch Artikel 3 § 17 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, einschließlich der Schifffahrtsordnung Emsmündung (Anlage A zu dem deutsch-niederländischen Abkommen vom 22. Dezember 1986 über die Schifffahrtsordnung in der Emsmündung) vom 22. Dezember 1986 (BGBl. 1987 II S. 141, 142, 144), das zuletzt durch das deutsch-niederländische Abkommen vom 5. April 2001 (BGBl. 2001 II S. 1049, 1050) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

13.
Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk

Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk vom 6. April 2000 (BGBl. 2000 II S. 1213, 1214) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,

13a.
Schiffspersonalverordnung Rhein

Anlage 1 zu Artikel 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300),".

bb)
Die Nummern 15 bis 17 werden durch die folgenden Nummern 15 bis 20 ersetzt:

„15.
Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2733) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,

16.
SOLAS

Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141, 142), das zuletzt durch die Entschließungen MSC.269(85) vom 4. Dezember 2008 und MSC.282(86) vom 5. Juni 2009 (BGBl. 2011 II S. 506, 507, 518) geändert worden ist, sowie Protokoll von 1988 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1994 II S. 2458, Anlageband), das zuletzt durch die Entschließung MSC.283(86) vom 5. Juni 2009 (BGBl. 2011 II S. 506, 523) geändert worden ist, in der jeweils innerstaatlich geltenden Fassung,

17.
MARPOL

Internationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2, 4, 24; 1996 II S. 399, Anlageband; 2003 II S. 130, 132, 136), zuletzt geändert durch die Entschließungen MEPC.200(62) und MEPC.201(62) vom 15. Juli 2011 (BGBl. 2012 II S. 1194, 1195, 1206), in der jeweils innerstaatlich geltenden Fassung,

18.
Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten

Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten) vom 9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,

19.
Mutterschutzgesetz

Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

20.
Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung

Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Einhaltung der Anforderungen nach Anhang X § 10.02 an Zeesboote und Taxiboote kann durch Bescheinigung eines von der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt anerkannten Sachverständigen für dieses Gebiet nachgewiesen werden."

b)
Die Absätze 8 bis 11 werden durch die folgenden Absätze 8 bis 11 ersetzt:

„(8) Zuständige Behörde im Sinne das § 4a Absatz 4 Satz 1 ist das Wasser- und Schifffahrtsamt, das das Bootszeugnis nach § 3 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung ausgestellt hat.

(9) Zuständige Behörde im Sinne des Anhangs II § 18.01 Satz 3 ist das örtlich zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt.

(10) Zuständige Behörde für die Aufstellung, Baumusterprüfung, Anerkennung von anerkannten Personen (Regulierer) und Anerkennung einer im Ausland durchgeführten Regulierung von Kompassen und Steuerkurstransmittern im Sinne des Anhangs III § 6.02 ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in Hamburg.

(11) Zuständige Behörde

1.
für die Typprüfung und Zulassung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern im Sinne des Anhangs II § 7.06 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage M Teil I § 4 und Teil II § 1.03,

2.
für die Typgenehmigung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern im Sinne des Anhangs XII Artikel 4 § 7.06 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang IX Teil I § 4 und Teil II § 1.03 sowie

3.
für die Zulassung von AIS-Geräten im Sinne des Anhangs II § 7.06 Nummer 3 ist die Fachstelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrstechniken beim Wasser- und Schifffahrtsamt Koblenz."

4.
Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

„§ 4a Beförderung von Fahrgästen

(1) Die entgeltliche oder sonstige geschäfts- oder erwerbsmäßige Beförderung von Personen (Fahrgäste) darf nur mit

1.
einem Fahrgastschiff im Sinne des Anhangs II § 1.01 Nummer 18 oder 18a,

2.
einer Fähre im Sinne des Anhangs X § 1.01 Nummer 1,

3.
einer Barkasse im Sinne des Anhangs X § 5.01,

4.
einem kleinen Fahrgastschiff im Sinne des Anhangs X § 7.01

erfolgen. Das Fahrzeug muss nach § 5 zugelassen sein.

(2) Als Entgelt gelten auch wirtschaftliche Vorteile, die nur mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden.

(3) Absatz 1 gilt nicht für die Beförderung von Fahrgästen

1.
auf Gütermotorschiffen im Sinne des Anhangs II § 1.01 Nummer 7, wenn der Haupterwerbszweck die Güterbeförderung ist und die Beförderung von Fahrgästen ausschließlich bei Gelegenheit der Ausübung dieses Haupterwerbszwecks durchgeführt wird,

2.
auf einem nach der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung angemieteten Sportboot, das mit einer Charterbescheinigung nach § 9 der genannten Verordnung geführt wird, sofern die Beförderung dazu dient,

a)
in die Handhabung des Bootes eingewiesen zu werden,

b)
gelegentlich führerscheinpflichtige Wasserstraßenabschnitte zu überwinden, um ein Fahrtgebiet zu erreichen, das mit einer Charterbescheinigung befahren werden darf, oder

c)
das Sportboot an seinen ständigen Liegeplatz zurückzuführen, wenn die Weiterfahrt mit einer Charterbescheinigung nicht mehr erlaubt ist,

3.
auf einem Sportboot eines Wassersportvereins oder einer Sportbootschule, sofern die Beförderung Ausbildungszwecken dient,

4.
wenn das Gesamtentgelt für die jeweilige Fahrt die Betriebskosten dieser Fahrt nicht übersteigt und die Beförderung nicht geschäfts- oder erwerbsmäßig und nur gelegentlich erfolgt.

(4) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte auf Antrag des Eigentümers im Einzelfall oder für einen bestimmten Zeitraum, in Fahrtgebieten, in denen keine oder nur in geringem Umfang Fahrgastschifffahrt betrieben wird, die Beförderung von Fahrgästen auf einem Fahrzeug zulassen, das am 31. Dezember 2012 über ein Bootszeugnis nach § 3 Absatz 1 Satz 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung verfügt. In der Zulassung sind das Fahrtgebiet, die erforderliche zusätzliche Ausrüstung, insbesondere mit Rettungsmitteln, die Anzahl der erforderlichen Besatzungsmitglieder und die Anzahl der zulässigen Fahrgäste vorzuschreiben, sofern das für das Fahrzeug ausgestellte Bootszeugnis nicht bereits entsprechende Vorgaben enthält. Im Falle einer Einzelfallerlaubnis sind zusätzlich der Zeitpunkt und die Dauer der Fahrt anzugeben. Die Zulassung kann ferner mit den für die Gewährleistung eines sicheren Schiffsbetriebs erforderlichen Nebenbestimmungen, im Falle von Auflagen auch nachträglich, verbunden werden. Im Falle einer befristeten Zulassung soll deren Gültigkeit an diejenige des für das Fahrzeug erteilten Bootszeugnisses angepasst werden. Die Zulassung ist an Bord mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen auszuhändigen."

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Ein Seeschiff, das die Wasserstraßen der

1.
Zone 3 und 4 befährt, muss den Anforderungen des Anhangs II Kapitel 20,

2.
Zone 1 und 2 befährt, muss den Anforderungen nach der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz, den Anforderungen nach § 6 der Schiffssicherheitsverordnung oder den Anforderungen des Anhangs II Kapitel 20

entsprechen."

b)
In Absatz 13 Nummer 2 werden

aa)
in Buchstabe b das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt und

bb)
der Buchstabe c aufgehoben.

6.
§ 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Der einleitende Satz wird wie folgt gefasst:

„Ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper, das, die oder der auf den in Anhang I genannten Wasserstraßen verkehrt, muss für die befahrene Zone folgende gültige Fahrtauglichkeitsbescheinigung mitführen:".

b)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
auf den anderen Wasserstraßen

a)
ein Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe oder

b)
ein nach Artikel 22 der revidierten Rheinschifffahrtsakte erteiltes Schiffsattest."

7.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 7 Anerkennung anderer Fahrtauglichkeitsbescheinigungen und Typgenehmigungen".

b)
Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

„(4) Bei Fähren auf den Grenzgewässern, die berechtigt sind, Übersetzverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem jeweiligen Nachbarstaat zu betreiben, steht für diese Fähre ein amtliches Zeugnis des zuständigen Nachbarstaates, das die Tauglichkeit zum Fährverkehr bescheinigt, einem Fährzeugnis gleich.

(5) Soweit durch ein zwischenstaatliches Abkommen mit einem Drittland ein amtliches Zeugnis über die Fahrtauglichkeit eines Fahrzeugs als ausreichend zum Verkehr auf den jeweiligen Bundeswasserstraßen anerkannt ist, steht dieses Zeugnis insoweit der jeweils erforderlichen Fahrtauglichkeitsbescheinigung gleich. Für Fahrzeuge aus Drittländern wird ein Gemeinschaftszeugnis nach Anhang V Teil I erteilt."

c)
Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Typgenehmigungen und Bestimmungen zum Einbau und zur Funktionsprüfung nach Maßgabe des Anhangs XIII gelten als gleichwertig."

8.
Dem § 13 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Gültigkeitsdauer eines Attestes für Seeschiffe nach dem Muster des Anhangs V Teil VI, das nach den Bestimmungen des Anhangs II § 1.05 ausgestellt ist, wird von der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt nach Maßgabe eines der in Anhang II Kapitel 20 § 20.01 aufgeführten und gültigen internationalen oder nationalen Zeugnisse festgelegt."

9.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper nicht ohne die nach § 6 vorgeschriebenen und für die befahrene Zone gültigen Fahrtauglichkeitsbescheinigungen in Betrieb genommen wird und sich die Bescheinigungen während der Fahrt an Bord befinden,".

bb)
Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt gefasst:

„7.
sich die in § 4a Absatz 4 Satz 6, Anhang II § 8a.02 Nummer 3 Satz 4 oder in Anhang XII Artikel 4 § 8a.03 Nummer 2 genannten Unterlagen an Bord befinden,

8.
ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper nicht in Betrieb genommen wird, ohne dass die nach Anhang II § 8a.06 Nummer 1 oder die nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 97/68/EG vorgeschriebenen Kennzeichen an den dort genannten Einheiten angebracht sind,".

cc)
In Nummer 12 wird die Angabe „§ 11.12 Nr. 10 Buchstabe a" durch die Angabe „§ 11.12 Nummer 9" ersetzt.

dd)
Nummer 14 wird wie folgt gefasst:

„14.
Rettungsmittel nach Anhang II § 10.05 Nummer 1 und 2, § 15.09 Nummer 1 bis 4, Anhang III §§ 6.05, 10.07 Nummer 1 Buchstabe d und e, Anhang X § 5.06 Nummer 1 und 2 Satz 1, §§ 8.10, 9.09 oder Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nummer 5 vorhanden sowie nach Anhang II § 10.05 Nummer 3, § 15.09 Nummer 9 oder Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nummer 9 geprüft sind,".

ee)
Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 15 eingefügt:

„15.
eine Krankentrage nach Anhang II § 15.09 Nummer 11 vorhanden ist,".

ff)
Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 16.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

In Nummer 3 werden nach der Angabe § 3.04 die Wörter „Nummer 4 und 5" durch die Wörter „Nummer 2 Satz 1 und 4" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Der bisherigen Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:

„1.
Fahrgäste nur mit Fahrzeugen nach § 4a Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1, befördert werden,".

bb)
Die bisherigen Nummern 1 bis 12 werden die Nummern 2 bis 13.

cc)
In der neuen Nummer 12 wird die Angabe „§ 20.01" durch die Wörter „§ 20.01 Nummer 1, 2, 3 oder Nummer 4" ersetzt.

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
sich die nach § 6 vorgeschriebenen und für die befahrene Zone gültigen Fahrtauglichkeitsbescheinigungen für das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder den Schwimmkörper während der Fahrt an Bord befinden,".

bb)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
die nach Anhang II § 8a.06 Nummer 1 oder die nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 97/68/EG vorgeschriebenen Kennzeichen an den dort genannten Einheiten angebracht sind,".

cc)
Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

„12.
Rettungsmittel nach Anhang II § 10.05 Nummer 1 und 2, § 15.09 Nummer 1 bis 4 und 11, Anhang III §§ 6.05, 10.07 Nummer 1 Buchstabe d und e, Anhang X § 5.06 Nummer 1 und 2 Satz 1, §§ 8.10, 9.09 oder Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nummer 5 und 11 vorhanden sind,".

e)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:

„1.
hat die in § 4a Absatz 4 Satz 6 genannte Unterlage an Bord mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen auszuhändigen,".

bb)
Nummer 8 wird aufgehoben.

cc)
Die bisherigen Nummern 1 bis 7 werden die Nummern 2 bis 8.

dd)
In der neuen Nummer 2 werden die Wörter „Anhang II § 11.12 Nr. 6 Satz 1 und 3, Nr. 7 und 8" durch die Wörter „Anhang II § 11.12 Nummer 6 Satz 1 und 3 und Nummer 7" ersetzt.

ee)
In der neuen Nummer 3 wird die Angabe „Nummer 1" durch die Angabe „Nummer 2" ersetzt.

ff)
In der neuen Nummer 6 werden nach der Angabe „§ 3.03" die Wörter „Nummer 2 Satz 1" eingefügt.

gg)
In der neuen Nummer 7 werden nach der Angabe „§ 3.04" die Wörter „Nummer 2 Satz 1 und 4" eingefügt.

hh)
In Nummer 9 werden nach der Angabe „Nummer 3" die Wörter „Satz 1 bis 4" eingefügt.

ii)
Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

„10.
hat dafür zu sorgen, dass die Eintragungen nach Anhang XI § 3.01 Nummer 3 Satz 1 in Verbindung mit § 3.06 Nummer 6 Buchstabe a der Schiffspersonalverordnung-Rhein und nach Maßgabe der Anweisungen zur Führung des Schifferdienstbuches in Anlage A2 Abschnitt B der Schiffspersonalverordnung-Rhein richtig, vollständig und unverzüglich nach Fahrtantritt vorgenommen werden."

10.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Nummern 2 bis 9 durch die folgenden Nummern 2 bis 11 ersetzt:

„2.
entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 1 die dort genannte Unterlage an Bord nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

3.
entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 2 eine dort genannte Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst,

4.
entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 3 eine Prüfbescheinigung oder einen Abnahmebericht nicht, nicht richtig oder nicht vollständig an Bord mitführt,

5.
entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass tragbare Feuerlöscher nur zum Löschen von dort genannten Bränden verwendet werden,

6.
entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage nur bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen betrieben wird,

7.
entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 6 die Einsatzzeit eines Fahrzeugs nicht einhält oder eine Fahrt nicht einstellt,

8.
entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 7 ein Mitglied der Besatzung während der Mindestruhezeit einsetzt,

9.
entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 8 das dort genannte Fahrtenbuch nicht oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt,

10.
entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 9 ein Fahrtenbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder

11.
entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 10 eine Eintragung in das Schifferdienstbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:

„1.
entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrgast nur mit einem dort genannten Fahrzeug befördert wird,".

bb)
Die bisherigen Nummern 1 bis 12 werden die Nummern 2 bis 13 und wie folgt gefasst:

„2.
entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass sich ein tragbarer Feuerlöscher an den vorgeschriebenen Stellen befindet,

3.
entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass die Abdeckung eines Feuerlöschgerätes oder einer Auslöseeinrichtung von fest installierten Feuerlöschanlagen gekennzeichnet ist,

4.
entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass an den dort genannten Orten eine Feuerlöschdecke griffbereit vorhanden ist,

5.
entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein Fluchtweg oder ein Notausgang markiert oder beleuchtet oder mit einem Sicherheitsleitsystem ausgestattet ist,

6.
entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass ein Teil eines Fahrzeugs gesichert ist oder ein Symbol angebracht ist,

7.
entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass ein Rettungsmittel untergebracht oder gekennzeichnet ist,

8.
entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Bestimmung über Hydrantenanlagen oder Feuerlöschpumpen eingehalten wird,

9.
entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Urkunde aufgehängt ist,

10.
entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass sich eine dort genannte Angabe in jeder Kabine befindet,

11.
entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Besatzung ständig an Bord ist,

12.
entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass sich ein Zeugnis an Bord befindet oder jederzeit verfügbar ist, oder

13.
entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 13 nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes Seeschiff mit einer Freibordmarke versehen ist."

c)
In Absatz 4 werden die Nummern 1 bis 16 durch die folgenden Nummern 1 bis 19 ersetzt:

„1.
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug nicht ohne eine dort genannte Fahrtauglichkeitsbescheinigung in Betrieb genommen wird und sich die Bescheinigung während der Fahrt an Bord befindet,

2.
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass sich eine dort genannte Einrichtung oder ein dort genannter Ausrüstungsgegenstand an Bord befindet,

3.
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Änderung der Untersuchungskommission mitgeteilt und die Fahrtauglichkeitsbescheinigung vorgelegt wird,

4.
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper zu einer Sonderuntersuchung oder einer Sonderprüfung vorgeführt wird,

5.
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Einrichtung oder ein dort genannter Ausrüstungsgegenstand an Bord vorhanden und funktionstüchtig ist,

6.
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass sich eine dort genannte Unterlage an Bord befindet,

7.
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper nicht ohne die dort genannten Kennzeichen in Betrieb genommen wird,

8.
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass sich eine dort genannte Unterlage an Bord befindet oder jederzeit verfügbar ist,

9.
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass eine elektrische Einrichtung explosionsgeschützt ausgeführt ist,

10.
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass ein Akkumulator in der vorgeschriebenen Weise aufgestellt ist,

11.
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass sich eine dort genannte Bedienungsanleitung an Bord befindet,

12.
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 nicht dafür sorgt, dass eine Heiz-, Koch- oder Kühleinrichtung den dort genannten Bestimmungen entspricht und die dort genannten Verhaltensregeln eingehalten werden,

13.
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14 nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes Rettungsmittel an Bord vorhanden und geprüft ist,

14.
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Krankentrage vorhanden ist,

15.
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 16 nicht dafür sorgt, dass ein Beleuchtungskörper gekennzeichnet ist,

16.
entgegen § 16 Absatz 2 Nummer 1 anordnet oder zulässt, dass eine dort genannte Flüssiggasanlage betrieben wird,

17.
entgegen § 16 Absatz 2 Nummer 2 anordnet oder zulässt, dass die Einsatzzeit eines dort genannten Fahrzeugs nicht eingehalten oder die Fahrt nicht eingestellt wird,

18.
entgegen § 16 Absatz 2 Nummer 3 anordnet oder zulässt, dass ein Mitglied der Besatzung eingesetzt wird, oder

19.
entgegen § 16 Absatz 2 Nummer 4 anordnet oder zulässt, dass ein Fahrzeug ohne die dort genannte Sonderuntersuchung in Betrieb genommen wird."

11.
In § 18 Absatz 1 wird die Angabe „§ 12" durch die Angabe „§ 13" ersetzt.

12.
Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:

„§ 19a Übergangsregelungen

(1) Fahrzeuge eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, für die ein Gemeinschaftszeugnis ausgestellt werden soll, sind nach Anhang XII dieser Verordnung in der Fassung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) so lange zu untersuchen, bis erstmals nach dem 1. Januar 2013 eine Richtlinie der Kommission auf Grund des Artikels 20 der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/46/EG (ABl. L 109 vom 30.4.2009, S. 14) geändert worden ist, in Kraft tritt. Soweit Anhang XII dieser Verordnung in der vorstehend genannten Fassung auf die Anhänge II, V, VI, VII, IX und XI dieser Verordnung verweist, sind auch diese Anhänge in der in Satz 1 genannten Fassung insoweit weiter anzuwenden. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt den Tag des Inkrafttretens der in Satz 1 bezeichneten Richtlinie der Kommission im Bundesgesetzblatt bekannt.

(2) Auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters eines in Absatz 1 bezeichneten Fahrzeugs kann das Fahrzeug nach Maßgabe dieser Verordnung in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung untersucht werden."

13.
Die Inhaltsangabe der Anlage wird wie folgt geändert und ergänzt:

a)
Die Angaben zu Anhang IX werden wie folgt gefasst:

„Anhang IX Vorschriften für Navigationsradaranlagen, Wendeanzeiger sowie Kompasse und Steuerkurstransmitter".

b)
Folgende Angaben werden angefügt:

„Anhang XIII Gleichwertige Typgenehmigungen und Vorschriften zum Einbau und zur Funktionsprüfung sowie Konformitätserklärungen".

14.
Anhang I wird wie folgt geändert:

(siehe BGBl. I 2012 S. 2802, 2809)

15.
Anhang II wird wie folgt geändert:

(siehe BGBl. I 2012 S. 2802, 2810)

16.
Anhang III wird wie folgt geändert:

(siehe BGBl. I 2012 S. 2802, 2846)

17.
Anhang IV wird wie folgt geändert:

(siehe BGBl. I 2012 S. 2802, 2848)

18.
Anhang V wird wie folgt geändert:

(siehe BGBl. I 2012 S. 2802, 2849)

19.
Anhang VII wird wie folgt geändert:

(siehe BGBl. I 2012 S. 2802, 2903)

20.
Anhang IX wird wie folgt geändert:

(siehe BGBl. I 2012 S. 2802, 2903)

21.
Anhang X wird wie folgt geändert:

(siehe BGBl. I 2012 S. 2802, 2921)

22.
Anhang XI wird wie folgt geändert:

(siehe BGBl. I 2012 S. 2802, 2937)

23.
Anhang XII wird wie folgt geändert:

(siehe BGBl. I 2012 S. 2802, 2942)

24.
Folgender Anhang XIII wird angefügt:

(siehe BGBl. I 2012 S. 2802, 2955)



 

Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. BinSchUOuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. BinSchUOuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Schiffsunfalldatenbankgesetz (SchUnfDatG)
Artikel 1 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3118; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 6 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1295
§ 6 SchUnfDatG Datenübermittlung (vom 26.11.2019)
... vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450, Anlageband), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802 ) geändert worden ist, aufgeführten Klassifikationsgesellschaften, 2. ...

Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO)
neugefasst durch B. v. 22.10.1998 BGBl. I S. 3209, 1999 I S. 193; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286
§ 9 SeeSchStrO Verwendung von Positionslaternen und Schallsignalanlagen (vom 05.12.2016)
... vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, in der jeweils ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung hinsichtlich des Inkrafttretens bestimmter Anforderungen an die binnenschifffahrtsrechtliche Untersuchung von Fahrzeugen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, für die ein Gemeinschaftszeugnis ausgestellt werden soll
B. v. 28.03.2013 BGBl. I S. 727
Bekanntmachung BinSchUOInkrBek
... 3 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), der durch Artikel 1 Nummer 12 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) eingefügt worden ist, wird ...

Neunzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
Artikel 2 19. SchSAV Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
... Kapitel 1 Nummer 2.2.6 werden die Wörter „6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802 )" durch die Wörter „21. September 2018 (BGBl. I S. 1398)" ersetzt.  ...

Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
V. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 237
Artikel 1 SchSichRÄndV Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
... Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; 2.2.7 Richtlinie ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 30.05.2014 BGBl. I S. 610
Artikel 1 2. BinSchUOuaÄndV Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
... vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, wird wie folgt ...
Artikel 2 2. BinSchUOuaÄndV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, in der jeweils ...