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Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften (1. BinSchUOuaÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Es verordnen auf Grund
- -
- des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 5 und 8 in Verbindung mit Absatz 6 und des § 3e Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 2 und Satz 4 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 und 5 und § 3e Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 zuletzt durch Artikel 313 Nummer 1 und 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 3 Absatz 2 und 6 und § 3e Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 3 und 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
- -
- des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 und 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 und 5 zuletzt durch Artikel 313 Nummer 1 und 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 3 Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
- -
- des § 4 Absatz 2 Satz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), von denen § 4 Absatz 2 Satz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes durch Artikel 313 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,
- -
- des § 27 Absatz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962) das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und
- -
- des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und des § 9a des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 9 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2279) und § 9a zuletzt durch Artikel 313 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
- 1)
- Diese Verordnung dient der Umsetzung
- -
- der Beschlüsse Nr. 2008-I-24, 2008-II-10/11/12/14/15, 2009-I-19, 2009-II-20, 2010-II-26/28/29/30/34, 2011-I und II der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt,
- -
- der Richtlinie 2011/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Aufhebung der Richtlinien 71/317/EWG, 71/347/EWG, 71/349/EWG, 74/148/EWG, 75/33/EWG, 76/765/EWG, 76/766/EWG und 86/217/EWG des Rates über das Messwesen (ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1). Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.
Artikel 1 Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
Artikel 1 wird in 7 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 BinSchUO § 1, § 2, § 3, § 4a (neu), § 5, § 6, § 7, § 13, § 16, § 17, § 18, § 19a (neu), Anhang I, Anhang II, Anhang III, Anhang IV, Anhang V, Anhang VII, Anhang IX, Anhang X, Anhang XI, Anhang XII, Anhang XIII (neu)
Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch § 38 Absatz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 3 wird durch folgende Nummern 3 und 4 ersetzt:
- „3.
- die Anforderungen an die Besatzung,
- 4.
- die Anforderungen an die Beförderung von Fahrgästen."
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Satz 1 Nummer 3 gilt nicht, soweit die Anforderungen an die Besatzung durch die Schiffspersonalverordnung-Rhein geregelt sind."
- b)
- Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- die Anforderungen an die Anzahl und Qualifikation der Personen, mit denen ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper besetzt sein muss (Besatzung), nach
- c)
- Absatz 6 wird wie folgt gefasst:„(6) Darüber hinaus gilt diese Verordnung für alle
- 1.
- Fähren,
- 2.
- Barkassen,
- 3.
- kleinen Fahrgastschiffe,
- 4.
- Seeschiffe."
- d)
- Absatz 8 wird wie folgt gefasst:„(8) Mit den in Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a genannten Vorschriften wird die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt beschlossene Rheinschiffsuntersuchungsordnung auf der Bundeswasserstraße Rhein in Kraft gesetzt."
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- Wasserstraßen
- bb)
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- Schifffahrtspolizeiliche Vorschriften
- a)
- Rheinschifffahrtspolizeiverordnung,
- b)
- Donauschifffahrtspolizeiverordnung,
- c)
- Moselschifffahrtspolizeiverordnung,
- d)
- Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung,
- e)
- Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung,
- f)
- Schifffahrtsordnung Emsmündung."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Nummern 11 bis 13 werden durch folgende Nummern 11 bis 13a ersetzt:
- „11.
- Schiffssicherheitsgesetz
Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. März 2012 (BGBl. I S. 483) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, - 12.
- Schifffahrtsordnung Emsmündung
Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583), die zuletzt durch Artikel 3 § 17 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, einschließlich der Schifffahrtsordnung Emsmündung (Anlage A zu dem deutsch-niederländischen Abkommen vom 22. Dezember 1986 über die Schifffahrtsordnung in der Emsmündung) vom 22. Dezember 1986 (BGBl. 1987 II S. 141, 142, 144), das zuletzt durch das deutsch-niederländische Abkommen vom 5. April 2001 (BGBl. 2001 II S. 1049, 1050) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, - 13.
- Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk
Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk vom 6. April 2000 (BGBl. 2000 II S. 1213, 1214) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, - 13a.
- Schiffspersonalverordnung Rhein
Anlage 1 zu Artikel 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300),".
- bb)
- Die Nummern 15 bis 17 werden durch die folgenden Nummern 15 bis 20 ersetzt:
- „15.
- Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2733) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, - 16.
- SOLAS
Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141, 142), das zuletzt durch die Entschließungen MSC.269(85) vom 4. Dezember 2008 und MSC.282(86) vom 5. Juni 2009 (BGBl. 2011 II S. 506, 507, 518) geändert worden ist, sowie Protokoll von 1988 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1994 II S. 2458, Anlageband), das zuletzt durch die Entschließung MSC.283(86) vom 5. Juni 2009 (BGBl. 2011 II S. 506, 523) geändert worden ist, in der jeweils innerstaatlich geltenden Fassung, - 17.
- MARPOL
Internationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2, 4, 24; 1996 II S. 399, Anlageband; 2003 II S. 130, 132, 136), zuletzt geändert durch die Entschließungen MEPC.200(62) und MEPC.201(62) vom 15. Juli 2011 (BGBl. 2012 II S. 1194, 1195, 1206), in der jeweils innerstaatlich geltenden Fassung, - 18.
- Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten
Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten) vom 9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, - 19.
- Mutterschutzgesetz
Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, - 20.
- Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung
Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Die Einhaltung der Anforderungen nach Anhang X § 10.02 an Zeesboote und Taxiboote kann durch Bescheinigung eines von der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt anerkannten Sachverständigen für dieses Gebiet nachgewiesen werden."
- b)
- Die Absätze 8 bis 11 werden durch die folgenden Absätze 8 bis 11 ersetzt:„(8) Zuständige Behörde im Sinne das § 4a Absatz 4 Satz 1 ist das Wasser- und Schifffahrtsamt, das das Bootszeugnis nach § 3 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung ausgestellt hat.(9) Zuständige Behörde im Sinne des Anhangs II § 18.01 Satz 3 ist das örtlich zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt.(10) Zuständige Behörde für die Aufstellung, Baumusterprüfung, Anerkennung von anerkannten Personen (Regulierer) und Anerkennung einer im Ausland durchgeführten Regulierung von Kompassen und Steuerkurstransmittern im Sinne des Anhangs III § 6.02 ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in Hamburg.(11) Zuständige Behörde
- 1.
- für die Typprüfung und Zulassung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern im Sinne des Anhangs II § 7.06 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage M Teil I § 4 und Teil II § 1.03,
- 2.
- für die Typgenehmigung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern im Sinne des Anhangs XII Artikel 4 § 7.06 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang IX Teil I § 4 und Teil II § 1.03 sowie
- 3.
- für die Zulassung von AIS-Geräten im Sinne des Anhangs II § 7.06 Nummer 3 ist die Fachstelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrstechniken beim Wasser- und Schifffahrtsamt Koblenz."
- 4.
- Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a Beförderung von Fahrgästen(1) Die entgeltliche oder sonstige geschäfts- oder erwerbsmäßige Beförderung von Personen (Fahrgäste) darf nur mit- 1.
- einem Fahrgastschiff im Sinne des Anhangs II § 1.01 Nummer 18 oder 18a,
- 2.
- einer Fähre im Sinne des Anhangs X § 1.01 Nummer 1,
- 3.
- einer Barkasse im Sinne des Anhangs X § 5.01,
- 4.
- einem kleinen Fahrgastschiff im Sinne des Anhangs X § 7.01
(2) Als Entgelt gelten auch wirtschaftliche Vorteile, die nur mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden.(3) Absatz 1 gilt nicht für die Beförderung von Fahrgästen- 1.
- auf Gütermotorschiffen im Sinne des Anhangs II § 1.01 Nummer 7, wenn der Haupterwerbszweck die Güterbeförderung ist und die Beförderung von Fahrgästen ausschließlich bei Gelegenheit der Ausübung dieses Haupterwerbszwecks durchgeführt wird,
- 2.
- auf einem nach der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung angemieteten Sportboot, das mit einer Charterbescheinigung nach § 9 der genannten Verordnung geführt wird, sofern die Beförderung dazu dient,
- a)
- in die Handhabung des Bootes eingewiesen zu werden,
- b)
- gelegentlich führerscheinpflichtige Wasserstraßenabschnitte zu überwinden, um ein Fahrtgebiet zu erreichen, das mit einer Charterbescheinigung befahren werden darf, oder
- c)
- das Sportboot an seinen ständigen Liegeplatz zurückzuführen, wenn die Weiterfahrt mit einer Charterbescheinigung nicht mehr erlaubt ist,
- 3.
- auf einem Sportboot eines Wassersportvereins oder einer Sportbootschule, sofern die Beförderung Ausbildungszwecken dient,
- 4.
- wenn das Gesamtentgelt für die jeweilige Fahrt die Betriebskosten dieser Fahrt nicht übersteigt und die Beförderung nicht geschäfts- oder erwerbsmäßig und nur gelegentlich erfolgt.
(4) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte auf Antrag des Eigentümers im Einzelfall oder für einen bestimmten Zeitraum, in Fahrtgebieten, in denen keine oder nur in geringem Umfang Fahrgastschifffahrt betrieben wird, die Beförderung von Fahrgästen auf einem Fahrzeug zulassen, das am 31. Dezember 2012 über ein Bootszeugnis nach § 3 Absatz 1 Satz 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung verfügt. In der Zulassung sind das Fahrtgebiet, die erforderliche zusätzliche Ausrüstung, insbesondere mit Rettungsmitteln, die Anzahl der erforderlichen Besatzungsmitglieder und die Anzahl der zulässigen Fahrgäste vorzuschreiben, sofern das für das Fahrzeug ausgestellte Bootszeugnis nicht bereits entsprechende Vorgaben enthält. Im Falle einer Einzelfallerlaubnis sind zusätzlich der Zeitpunkt und die Dauer der Fahrt anzugeben. Die Zulassung kann ferner mit den für die Gewährleistung eines sicheren Schiffsbetriebs erforderlichen Nebenbestimmungen, im Falle von Auflagen auch nachträglich, verbunden werden. Im Falle einer befristeten Zulassung soll deren Gültigkeit an diejenige des für das Fahrzeug erteilten Bootszeugnisses angepasst werden. Die Zulassung ist an Bord mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen auszuhändigen." - 5.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 7 wird wie folgt gefasst:„(7) Ein Seeschiff, das die Wasserstraßen der
- 1.
- Zone 3 und 4 befährt, muss den Anforderungen des Anhangs II Kapitel 20,
- 2.
- Zone 1 und 2 befährt, muss den Anforderungen nach der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz, den Anforderungen nach § 6 der Schiffssicherheitsverordnung oder den Anforderungen des Anhangs II Kapitel 20
- b)
- In Absatz 13 Nummer 2 werden
- aa)
- in Buchstabe b das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt und
- bb)
- der Buchstabe c aufgehoben.
- 6.
- § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der einleitende Satz wird wie folgt gefasst:
„Ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper, das, die oder der auf den in Anhang I genannten Wasserstraßen verkehrt, muss für die befahrene Zone folgende gültige Fahrtauglichkeitsbescheinigung mitführen:". - b)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- auf den anderen Wasserstraßen
- a)
- ein Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe oder
- b)
- ein nach Artikel 22 der revidierten Rheinschifffahrtsakte erteiltes Schiffsattest."
- 7.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Anerkennung anderer Fahrtauglichkeitsbescheinigungen und Typgenehmigungen". - b)
- Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:„(4) Bei Fähren auf den Grenzgewässern, die berechtigt sind, Übersetzverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem jeweiligen Nachbarstaat zu betreiben, steht für diese Fähre ein amtliches Zeugnis des zuständigen Nachbarstaates, das die Tauglichkeit zum Fährverkehr bescheinigt, einem Fährzeugnis gleich.(5) Soweit durch ein zwischenstaatliches Abkommen mit einem Drittland ein amtliches Zeugnis über die Fahrtauglichkeit eines Fahrzeugs als ausreichend zum Verkehr auf den jeweiligen Bundeswasserstraßen anerkannt ist, steht dieses Zeugnis insoweit der jeweils erforderlichen Fahrtauglichkeitsbescheinigung gleich. Für Fahrzeuge aus Drittländern wird ein Gemeinschaftszeugnis nach Anhang V Teil I erteilt."
- c)
- Folgender Absatz 8 wird angefügt:„(8) Typgenehmigungen und Bestimmungen zum Einbau und zur Funktionsprüfung nach Maßgabe des Anhangs XIII gelten als gleichwertig."
- 8.
- Dem § 13 wird folgender Absatz 4 angefügt:„(4) Die Gültigkeitsdauer eines Attestes für Seeschiffe nach dem Muster des Anhangs V Teil VI, das nach den Bestimmungen des Anhangs II § 1.05 ausgestellt ist, wird von der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt nach Maßgabe eines der in Anhang II Kapitel 20 § 20.01 aufgeführten und gültigen internationalen oder nationalen Zeugnisse festgelegt."
- 9.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper nicht ohne die nach § 6 vorgeschriebenen und für die befahrene Zone gültigen Fahrtauglichkeitsbescheinigungen in Betrieb genommen wird und sich die Bescheinigungen während der Fahrt an Bord befinden,".
- bb)
- Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt gefasst:
- „7.
- sich die in § 4a Absatz 4 Satz 6, Anhang II § 8a.02 Nummer 3 Satz 4 oder in Anhang XII Artikel 4 § 8a.03 Nummer 2 genannten Unterlagen an Bord befinden,
- 8.
- ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper nicht in Betrieb genommen wird, ohne dass die nach Anhang II § 8a.06 Nummer 1 oder die nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 97/68/EG vorgeschriebenen Kennzeichen an den dort genannten Einheiten angebracht sind,".
- cc)
- In Nummer 12 wird die Angabe „§ 11.12 Nr. 10 Buchstabe a" durch die Angabe „§ 11.12 Nummer 9" ersetzt.
- dd)
- Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
- „14.
- Rettungsmittel nach Anhang II § 10.05 Nummer 1 und 2, § 15.09 Nummer 1 bis 4, Anhang III §§ 6.05, 10.07 Nummer 1 Buchstabe d und e, Anhang X § 5.06 Nummer 1 und 2 Satz 1, §§ 8.10, 9.09 oder Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nummer 5 vorhanden sowie nach Anhang II § 10.05 Nummer 3, § 15.09 Nummer 9 oder Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nummer 9 geprüft sind,".
- ee)
- Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 15 eingefügt:
- „15.
- eine Krankentrage nach Anhang II § 15.09 Nummer 11 vorhanden ist,".
- ff)
- Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 16.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der bisherigen Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
- „1.
- Fahrgäste nur mit Fahrzeugen nach § 4a Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1, befördert werden,".
- bb)
- Die bisherigen Nummern 1 bis 12 werden die Nummern 2 bis 13.
- cc)
- In der neuen Nummer 12 wird die Angabe „§ 20.01" durch die Wörter „§ 20.01 Nummer 1, 2, 3 oder Nummer 4" ersetzt.
- d)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- sich die nach § 6 vorgeschriebenen und für die befahrene Zone gültigen Fahrtauglichkeitsbescheinigungen für das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder den Schwimmkörper während der Fahrt an Bord befinden,".
- bb)
- Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
- „7.
- die nach Anhang II § 8a.06 Nummer 1 oder die nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 97/68/EG vorgeschriebenen Kennzeichen an den dort genannten Einheiten angebracht sind,".
- cc)
- Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
- e)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
- „1.
- hat die in § 4a Absatz 4 Satz 6 genannte Unterlage an Bord mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen auszuhändigen,".
- bb)
- Nummer 8 wird aufgehoben.
- cc)
- Die bisherigen Nummern 1 bis 7 werden die Nummern 2 bis 8.
- dd)
- In der neuen Nummer 2 werden die Wörter „Anhang II § 11.12 Nr. 6 Satz 1 und 3, Nr. 7 und 8" durch die Wörter „Anhang II § 11.12 Nummer 6 Satz 1 und 3 und Nummer 7" ersetzt.
- ee)
- In der neuen Nummer 3 wird die Angabe „Nummer 1" durch die Angabe „Nummer 2" ersetzt.
- ff)
- In der neuen Nummer 6 werden nach der Angabe „§ 3.03" die Wörter „Nummer 2 Satz 1" eingefügt.
- gg)
- In der neuen Nummer 7 werden nach der Angabe „§ 3.04" die Wörter „Nummer 2 Satz 1 und 4" eingefügt.
- hh)
- In Nummer 9 werden nach der Angabe „Nummer 3" die Wörter „Satz 1 bis 4" eingefügt.
- ii)
- Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
- „10.
- hat dafür zu sorgen, dass die Eintragungen nach Anhang XI § 3.01 Nummer 3 Satz 1 in Verbindung mit § 3.06 Nummer 6 Buchstabe a der Schiffspersonalverordnung-Rhein und nach Maßgabe der Anweisungen zur Führung des Schifferdienstbuches in Anlage A2 Abschnitt B der Schiffspersonalverordnung-Rhein richtig, vollständig und unverzüglich nach Fahrtantritt vorgenommen werden."
- 10.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 werden die Nummern 2 bis 9 durch die folgenden Nummern 2 bis 11 ersetzt:
- „2.
- entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 1 die dort genannte Unterlage an Bord nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
- 3.
- entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 2 eine dort genannte Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst,
- 4.
- entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 3 eine Prüfbescheinigung oder einen Abnahmebericht nicht, nicht richtig oder nicht vollständig an Bord mitführt,
- 5.
- entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass tragbare Feuerlöscher nur zum Löschen von dort genannten Bränden verwendet werden,
- 6.
- entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage nur bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen betrieben wird,
- 7.
- entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 6 die Einsatzzeit eines Fahrzeugs nicht einhält oder eine Fahrt nicht einstellt,
- 8.
- entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 7 ein Mitglied der Besatzung während der Mindestruhezeit einsetzt,
- 9.
- entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 8 das dort genannte Fahrtenbuch nicht oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt,
- 10.
- entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 9 ein Fahrtenbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder
- 11.
- entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 10 eine Eintragung in das Schifferdienstbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt."
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
- „1.
- entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrgast nur mit einem dort genannten Fahrzeug befördert wird,".
- bb)
- Die bisherigen Nummern 1 bis 12 werden die Nummern 2 bis 13 und wie folgt gefasst:
- „2.
- entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass sich ein tragbarer Feuerlöscher an den vorgeschriebenen Stellen befindet,
- 3.
- entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass die Abdeckung eines Feuerlöschgerätes oder einer Auslöseeinrichtung von fest installierten Feuerlöschanlagen gekennzeichnet ist,
- 4.
- entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass an den dort genannten Orten eine Feuerlöschdecke griffbereit vorhanden ist,
- 5.
- entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein Fluchtweg oder ein Notausgang markiert oder beleuchtet oder mit einem Sicherheitsleitsystem ausgestattet ist,
- 6.
- entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass ein Teil eines Fahrzeugs gesichert ist oder ein Symbol angebracht ist,
- 7.
- entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass ein Rettungsmittel untergebracht oder gekennzeichnet ist,
- 8.
- entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Bestimmung über Hydrantenanlagen oder Feuerlöschpumpen eingehalten wird,
- 9.
- entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Urkunde aufgehängt ist,
- 10.
- entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass sich eine dort genannte Angabe in jeder Kabine befindet,
- 11.
- entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Besatzung ständig an Bord ist,
- 12.
- entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass sich ein Zeugnis an Bord befindet oder jederzeit verfügbar ist, oder
- 13.
- entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 13 nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes Seeschiff mit einer Freibordmarke versehen ist."
- c)
- In Absatz 4 werden die Nummern 1 bis 16 durch die folgenden Nummern 1 bis 19 ersetzt:
- „1.
- entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug nicht ohne eine dort genannte Fahrtauglichkeitsbescheinigung in Betrieb genommen wird und sich die Bescheinigung während der Fahrt an Bord befindet,
- 2.
- entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass sich eine dort genannte Einrichtung oder ein dort genannter Ausrüstungsgegenstand an Bord befindet,
- 3.
- entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Änderung der Untersuchungskommission mitgeteilt und die Fahrtauglichkeitsbescheinigung vorgelegt wird,
- 4.
- entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper zu einer Sonderuntersuchung oder einer Sonderprüfung vorgeführt wird,
- 5.
- entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Einrichtung oder ein dort genannter Ausrüstungsgegenstand an Bord vorhanden und funktionstüchtig ist,
- 6.
- entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass sich eine dort genannte Unterlage an Bord befindet,
- 7.
- entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper nicht ohne die dort genannten Kennzeichen in Betrieb genommen wird,
- 8.
- entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass sich eine dort genannte Unterlage an Bord befindet oder jederzeit verfügbar ist,
- 9.
- entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass eine elektrische Einrichtung explosionsgeschützt ausgeführt ist,
- 10.
- entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass ein Akkumulator in der vorgeschriebenen Weise aufgestellt ist,
- 11.
- entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass sich eine dort genannte Bedienungsanleitung an Bord befindet,
- 12.
- entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 nicht dafür sorgt, dass eine Heiz-, Koch- oder Kühleinrichtung den dort genannten Bestimmungen entspricht und die dort genannten Verhaltensregeln eingehalten werden,
- 13.
- entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14 nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes Rettungsmittel an Bord vorhanden und geprüft ist,
- 14.
- entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Krankentrage vorhanden ist,
- 15.
- entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 16 nicht dafür sorgt, dass ein Beleuchtungskörper gekennzeichnet ist,
- 16.
- entgegen § 16 Absatz 2 Nummer 1 anordnet oder zulässt, dass eine dort genannte Flüssiggasanlage betrieben wird,
- 17.
- entgegen § 16 Absatz 2 Nummer 2 anordnet oder zulässt, dass die Einsatzzeit eines dort genannten Fahrzeugs nicht eingehalten oder die Fahrt nicht eingestellt wird,
- 18.
- entgegen § 16 Absatz 2 Nummer 3 anordnet oder zulässt, dass ein Mitglied der Besatzung eingesetzt wird, oder
- 19.
- entgegen § 16 Absatz 2 Nummer 4 anordnet oder zulässt, dass ein Fahrzeug ohne die dort genannte Sonderuntersuchung in Betrieb genommen wird."
- 11.
- In § 18 Absatz 1 wird die Angabe „§ 12" durch die Angabe „§ 13" ersetzt.
- 12.
- Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
„§ 19a Übergangsregelungen(1) Fahrzeuge eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, für die ein Gemeinschaftszeugnis ausgestellt werden soll, sind nach Anhang XII dieser Verordnung in der Fassung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) so lange zu untersuchen, bis erstmals nach dem 1. Januar 2013 eine Richtlinie der Kommission auf Grund des Artikels 20 der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/46/EG (ABl. L 109 vom 30.4.2009, S. 14) geändert worden ist, in Kraft tritt. Soweit Anhang XII dieser Verordnung in der vorstehend genannten Fassung auf die Anhänge II, V, VI, VII, IX und XI dieser Verordnung verweist, sind auch diese Anhänge in der in Satz 1 genannten Fassung insoweit weiter anzuwenden. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt den Tag des Inkrafttretens der in Satz 1 bezeichneten Richtlinie der Kommission im Bundesgesetzblatt bekannt.(2) Auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters eines in Absatz 1 bezeichneten Fahrzeugs kann das Fahrzeug nach Maßgabe dieser Verordnung in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung untersucht werden." - 13.
- Die Inhaltsangabe der Anlage wird wie folgt geändert und ergänzt:
- a)
- Die Angaben zu Anhang IX werden wie folgt gefasst:
„Anhang IX Vorschriften für Navigationsradaranlagen, Wendeanzeiger sowie Kompasse und Steuerkurstransmitter". - b)
- Folgende Angaben werden angefügt:
„Anhang XIII Gleichwertige Typgenehmigungen und Vorschriften zum Einbau und zur Funktionsprüfung sowie Konformitätserklärungen".
- 14.
- Anhang I wird wie folgt geändert:
- 15.
- Anhang II wird wie folgt geändert:
- 16.
- Anhang III wird wie folgt geändert:
- 17.
- Anhang IV wird wie folgt geändert:
- 18.
- Anhang V wird wie folgt geändert:
- 19.
- Anhang VII wird wie folgt geändert:
- 20.
- Anhang IX wird wie folgt geändert:
- 21.
- Anhang X wird wie folgt geändert:
- 22.
- Anhang XI wird wie folgt geändert:
- 23.
- Anhang XII wird wie folgt geändert:
- 24.
- Folgender Anhang XIII wird angefügt:
Artikel 2 Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
Artikel 2 wird in 14 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 DonauSchPV § 2, BinSchKostV § 7, Anlage, SeeSchStrO § 9, 10. ProdSV § 4a, FäV § 2, § 4, § 8, § 10, § 15 (neu), § 15, Anlage, BinSch-SportbootVermV § 2, § 8, § 11, Anlage 5, BinSchEO § 33, § 35, BinSchStrEV § 5, § 7, § 8, § 9, § 11, § 12, § 13, § 14, § 20, § 21, § 24, § 26, § 32, § 34, § 35, Anlage, BinSchPatentV § 7, § 12, § 16, SchSV § 7, § 15
§ 1 Änderung der Donauschifffahrtspolizeiverordnung
§ 2 der Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 741; 1994 I S. 523; 1995 I S. 95), die zuletzt durch Artikel 3 § 7 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „§ 2 Ausnahmen
Auf Fahrzeugen mit einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach den §§ 5 und 6 dürfen Signallichter auch verwendet werden, wenn sie an Stelle der Voraussetzungen der Anlagen 4 und 5 zu der Anlage A zu dieser Verordnung den Vorschriften nach Anhang II § 7.05 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, entsprechen."
§ 2 Änderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung
Die Binnenschifffahrtskostenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4218), die zuletzt durch § 38 Absatz 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) Die Nummern 233 bis 23932 der Anlage zu § 1 Absatz 2 treten am 30. November 2014 außer Kraft."
- 2.
- Die Anlage zu § 1 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Nummern 1061 und 1062 werden wie folgt gefasst:
„1061 | Prüfung einschließlich Erteilung | §§ 8, 12 Nr. 1 Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen | 4 | 70 |
1062 | Erweiterungsprüfung für eine bis drei Strecken einschließlich Erteilung | wie Nr. 1061 | 4 | 20 bis 46”. |
- b)
- Der Nummer 201 wird folgende Nummer 201 vorangestellt:
„201 | Erteilung einer Zulassung zur Beför- derung von Fahrgästen mit Fahr- zeugen, die über ein Bootszeugnis nach der Binnenschifffahrt-Sport- bootvermietungsverordnung verfügen | § 4a Absatz 1 Satz 1 BinSchUO | 7 | 29,00". |
- c)
- Die bisherige Nummern 201 wird Nummer 202.
- d)
- Die bisherige Nummer 202 wird Nummer 203 und wie folgt gefasst:
„203 | Sonderuntersuchung, Nachunter- suchung, freiwillige Untersuchung, Untersuchung von Amts wegen, angesetzte oder angefangene Untersuchungen, die nicht durch- geführt werden konnten, sowie Untersuchungen nach Mängel- beseitigung | §§ 9, 14 BinSchUO Anhang II §§ 2.08, 2.09, 2.10, 2.11, 2.13 BinSchUO Anhang XII Artikel 4 § 2.11 BinSchUO | 7 | je nach dem Umfang der Untersuchung 1/5 bis 5/5 der Gebühr nach Nummer 201". |
- e)
- Die bisherigen Nummern 203 bis 211 werden die Nummern 204 bis 212.
- f)
- Die bisherige Nummer 212 wird Nummer 213 und wie folgt gefasst:
„213 | Fahrtauglichkeitsbescheinigungen wie: Gemeinschaftszeugnis, Schiffsattest, Zusätzliches Gemein- schaftszeugnis, Fährzeugnis, Attest für Seeschiffe auf dem Rhein, Zeugnis für Kanalpenichen, Bescheinigung über die Besatzung und ihre Anlagen". |
- g)
- Die bisherigen Nummern 213 bis 23132 werden die Nummern 214 bis 23232.
- h)
- Nach Nummer 23232 werden die folgenden Nummern 233 bis 23932 eingefügt:
„233 | Erteilung einer Typgenehmigung | Anhang II § 14a.04 BinSchUO | 7 | 1826 bis 3072 |
234 | Änderung einer Typgenehmigung | Anhang II § 14a.04 BinSchUO | 7 | |
2341 | nach einer Prüfung | 165 bis 977 | ||
2342 | für mehrere Genehmigungen gleichzeitig auf Grund desselben Sachverhalts | 175 | ||
235 | Entziehung einer Typgenehmigung | Anhang II § 14a.10, § 14a.11 BinSchUO | 7 | wie 233 |
236 | Prüfung der Konformität der Produktion (Anfangsbewertung) | Anhang II § 14a.09 BinSchUO | 7 | |
2361 | mit Verwaltungspersonal | 802 | ||
2362 | mit technischen Diensten | 400 | ||
237 | Prüfung der Übereinstimmung der Produktion mit der erteilten Typgenehmigung, wenn | Anhang II § 14a.09 BinSchUO | 7 | |
2371 | Verstöße gegen Mitteilungspflichten festgestellt werden | 200 | ||
2372 | Abweichungen von Typgenehmigungen festge- stellt werden | 842 | ||
2373 | regelmäßige Überprüfung der Konformität der Produktion | 802 | ||
238 | Prüfung der Proben(-nahme) bei | Anhang II § 14a.11 BinSchUO | 7 | |
2381 | Einbau-, Zwischen- oder Sonderprüfungen (je Bordkläranlage) | 460 bis 1190 | ||
2382 | Stichprobenkontrolle (je Probennahme und je Bordkläranlage) | 150 bis 1190 | ||
239 | Prüfung und Anerkennung | Anhang II § 14a.11 BinSchUO | 7 | |
2391 | technischer Dienste | 1603 | ||
2392 | von Prüfstellen | 401 | ||
2393 | Verlängerung der Anerkennung | Anhang II § 14a.11 BinSchUO | 7 | |
23931 | technischer Dienste | 200 | ||
23932 | von Prüfstellen | 100". |
- i)
- Der Anhang zum Gebührenverzeichnis wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300)" durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 2 § 10 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 7 wird die Angabe „(BGBl. I S. 2450)" durch die Wörter „(BGBl. I S. 2450; 2010 I S. 380), die durch Artikel 12 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung" ersetzt.
- cc)
- Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
- „9.
- (ohne Inhalt)".
- dd)
- In Nummer 11 werden die Wörter „zuletzt geändert durch Beschluss vom 31. Mai 2006 (BGBl. 2007 II S. 874)" durch die Wörter „die zuletzt durch Beschluss vom 27. Mai 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung" ersetzt.
- ee)
- In Nummer 12 werden die Wörter „zuletzt geändert durch Beschluss vom 6. Dezember 2006 (BGBl. 2007 II S. 874)" durch die Wörter „die zuletzt durch Beschluss vom 3. Dezember 2010 (BGBl. 2011 II S. 1318) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung" ersetzt.
- ff)
- In Nummer 13 werden die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 62 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146)" durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 3 § 7 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung" ersetzt.
- gg)
- In Nummer 15 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 2146)" ein Komma und die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
- hh)
- In Nummer 16 werden die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 504 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)" durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 2 § 6 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
- ii)
- In Nummer 17 werden die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146)" durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 2 § 7 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
- jj)
- In Nummer 18 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 2622)" ein Komma und die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
- kk)
- In Nummer 19 werden die Wörter „geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I S. 220)" durch die Wörter „die zuletzt durch § 38 Absatz 6 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
- ll)
- In Nummer 20 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 2487)" ein Komma und die Wörter „die durch Artikel 3 § 13 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
§ 3 Änderung der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
§ 9 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. März 2012 (BGBl. I S. 483) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Anhang III § 6.06" durch die Wörter „Anhang III § 6.06 Buchstabe c" ersetzt.
- 2.
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Auf Binnenschiffen im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 5 dürfen zur Lichterführung nach dieser Verordnung und den Kollisionsverhütungsregeln auch solche Positionslaternen verwendet werden, die vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie als helle Lichter, bei Verwendung als Topplaternen als starke Lichter nach Anhang II § 7.05 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung zugelassen sind. Wird die Wirksamkeit oder Betriebssicherheit dieser Positionslaternen beeinträchtigt, ist unverzüglich für sachgemäße Instandsetzung oder Ersatz zu sorgen."
In § 4a Absatz 1 der Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten vom 9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, werden im einleitenden Satzteil die Wörter „§ 3 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung" durch die Wörter „§ 4 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung" ersetzt.
§ 5 Änderung der Fährenbetriebsverordnung
Die Fährenbetriebsverordnung vom 24. Mai 1995 (BGBl. I S. 752), die zuletzt durch Artikel 3 § 12 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- den Betrieb und die Aufsicht über die Fähren auf den Bundeswasserstraßen der Zonen 2 bis 4 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,".
- 2.
- § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Überwachung der für den Betrieb der Fähre erforderlichen landseitigen Anlagen und ihr Zusammenwirken mit der Fähre(1) Die Aufsichtsbehörde überwacht den sicheren Zustand der für den Betrieb der Fähre erforderlichen landseitigen Anlagen aus strompolizeilicher Sicht, soweit diese nicht der technischen Zulassung nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung unterliegen. Der Fährinhaber hat den sicheren Zustand der landseitigen Anlagen auf besondere Anforderung durch die Aufsichtsbehörde durch ein Gutachten eines Technischen Überwachungsvereins oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nachzuweisen.(2) Die Aufsichtsbehörde kann unbeschadet des Absatzes 1 jederzeit das sichere Zusammenwirken einer Fähre mit den für ihren Betrieb erforderlichen landseitigen Anlagen überprüfen. Unbeschadet des § 6 Absatz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes sind der Fährinhaber und der Fährführer verpflichtet, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die zur Überprüfung des Zusammenwirkens der Fähre mit den für ihren Betrieb erforderlichen landseitigen Anlagen notwendigen Probefahrten durchzuführen oder solche zu dulden." - 3.
- Dem § 8 wird folgender Satz angefügt:
„Kann der Fährführer selbst seinen Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nachkommen, hat er dafür Sorge zu tragen, dass das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre erst zugelassen wird, nachdem die Fähre ordnungsgemäß an der Anlegestelle festgemacht ist und das gefahrlose Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre sichergestellt wurde." - 4.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- b)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
- 5.
- Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt:
„§ 15 Übergangsregelung
Nach § 4 Absatz 1 Satz 4 dieser Verordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ausgestellte Fährprüfungsbücher gelten bis zum Ablauf von zweieinhalb Jahren seit dem Zeitpunkt der letztmaligen Überprüfung des Fährbetriebs fort. Der Fährführer hat die in Satz 1 genannten Fährprüfungsbücher an Bord mitzuführen. Der Fährführer hat die Fährprüfungsbücher der Fähren, die ohne strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung nach dem Bundeswasserstraßengesetz betrieben werden, auch nach Ablauf ihrer Geltungsdauer für die Dauer des Betriebs der Fähre an Bord mitzuführen." - 6.
- Der bisherige § 15 wird § 16 und wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- „a)
- entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 eine Probefahrt nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht duldet,".
- b)
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Folgender neuer Buchstabe a wird eingefügt:
- „a)
- entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 eine Probefahrt nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht duldet,".
- bb)
- Die bisherigen Buchstaben a bis e werden die Buchstaben b bis f.
- cc)
- Im neuen Buchstaben e wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
- dd)
- Im neuen Buchstaben f wird der Punkt durch das Wort „oder" ersetzt.
- ee)
- Folgender Buchstabe g wird angefügt:
- „g)
- entgegen § 15 Satz 2 oder Satz 3 ein dort genanntes Buch nicht mitführt."
- 7.
- Die Anlage wird aufgehoben.
§ 6 Änderung der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung
Die Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
- Vermietung:
die gegen Entgelt erfolgende Überlassung eines Sportbootes zum Gebrauch an wechselnde Mieter ohne Gestellung eines Bootsführers oder einer Besatzung und ohne, dass der Mieter das Sportboot gewerbsmäßig nutzt; wird ein Sportboot ausschließlich zu Testzwecken einem Kaufinteressenten überlassen, liegt keine Vermietung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn die Testfahrt den Zeitraum von 48 Stunden nicht überschreitet."
- 2.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 5 wird aufgehoben.
- b)
- Die bisherigen Absätze 6 bis 9 werden die Absätze 5 bis 8.
- 3.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Buchstaben d und e werden aufgehoben.
- bb)
- Die bisherigen Buchstaben f bis n werden die Buchstaben d bis l.
- cc)
- Im neuen Buchstaben d wird die Angabe „§ 8 Abs. 6" durch die Angabe „§ 8 Absatz 5" ersetzt.
- dd)
- In den neuen Buchstaben e bis h wird jeweils die Angabe „§ 8 Abs. 7" durch die Angabe „§ 8 Absatz 6" ersetzt.
- ee)
- In dem neuen Buchstaben i wird die Angabe „§ 8 Abs. 8" durch die Angabe „§ 8 Absatz 7" ersetzt.
- b)
- Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Buchstabe a wird aufgehoben.
- bb)
- Die bisherigen Buchstaben b bis e werden die Buchstabe a bis d.
- 4.
- Anlage 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der Nummer 2.1 werden folgende Nummern 2.1 und 2.2 vorangestellt:
„2.1 | Oranienburger Kanal | 21,01 | 28,77 | |
2.2 | Oranienburger Havel | 0,13 | 3,91 | ". |
- bb)
- Die bisherigen Nummern 2.1 bis 2.3 werden die Nummern 2.3 bis 2.5.
- b)
- Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7 | Peene | 2,50 (Malchin) | 98,16 (Peenestrom) | Kummerower See: Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort Hinweis: die letzten Bootsliegestellen befinden sich bei km 90,85”. |
- c)
- Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„9 | Saale | |||
9.1 | Saale | 20,00 (Calbe) | 89,20 (Schleuse Trotha) | Fahrverbot bei einem Wasserstand von mehr als 300 cm am Unterpegel Halle - Trotha |
9.2 | Saale | 89,20 (Schleuse Trotha) | 115,22 (Risch- mühlenschleuse)”. |
- d)
- Nummer 11 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der Nummer 11.1 wird folgende Nummer 11.1 vorangestellt:
„11.1 | SOW | 45,11 (Einfahrt Oder-Spree-Kanal) | 130,16 (Einmün- dung in die Oder)". |
- bb)
- Die bisherigen Nummern 11.1 bis 11.4 werden die Nummern 11.2 bis 11.5.
- e)
- Nummer 12.3 wird wie folgt gefasst:
„12.3 | UHW mit den zu diesem Abschnitt gehörenden Haupt- und Nebenstrecken nach § 22.01 Num- mer 1 der Binnen- schifffahrtsstraßen- Ordnung | 67,50 (Plaue) | 112,00 (unmittelbar unterhalb der Ein- mündung der Ho- hennauener Wasser- straße) | 1. Fahrverbot bei Wasserständen am Unterpegel Rathenow von mehr als 190 cm (ausgenommen hiervon ist die Fahrt auf der Hohennauener Wasserstraße zwischen km 1,10 und km 10,00) 2. Fahrverbot bei fehlendem Karten- und Informationsmaterial über Ge- fahrenstellen, wie Fahrwasserkrüm- mungen und Unterwasserhinder- nisse, und den Verlauf des Haupt- fahrwassers mit seinen Bauwerken und unterschiedlichen Strömungs- verhältnissen an Bord". |
- f)
- In Nummer 12.4 Spalte 3 werden die Wörter „104,20 (Einmündung der Rathenower Havel)" durch die Wörter „112,00 (unmittelbar unterhalb der Einmündung der Hohennauener Wasserstraße)" ersetzt.
§ 7 Änderung der Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen
Die Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen vom 30. Juni 1975 (BGBl. I S. 1785), die zuletzt durch Artikel 67 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 33 Absatz 2 werden die Wörter „- je elffach - " gestrichen.
- 2.
- § 35 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Die Zentralstelle trägt jede Eichbescheinigung unter fortlaufender Nummer in ein Eichverzeichnis ein."
§ 8 Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Die Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717), die durch Artikel 8 der Verordnung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 5 Absatz 6 Nummer 6 wird nach der Angabe „§ 8.09 Nummer 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt.
- 2.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Absatz 1 Nummer 16 werden
- aaa)
- nach der Angabe „Doppelbuchstabe aa" die Angabe „Dreifachbuchstabe aaa" eingefügt und
- bbb)
- die Wörter „Höchstabmessungen nach § 24.02 Nummer 1" durch die Wörter „Höchstabmessungen nach § 24.02 Nummer 1 oder die zugelassenen Abladetiefen nach § 24.02 Nummer 1.4" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 29 wird die Angabe „1.1.4," gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 13 wird nach der Angabe „Buchstabe a" die Angabe „Doppelbuchstabe aa" eingefügt.
- bb)
- In Nummer 14 werden
- aaa)
- nach der Angabe „Doppelbuchstabe aa" die Angabe „Dreifachbuchstabe aaa" und
- bbb)
- nach den Wörtern „§ 22.22 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 Satz 1" die Angabe „Buchstabe a"
- cc)
- In Nummer 16 werden
- aaa)
- nach der Angabe „Nummer 3" die Angabe „Buchstabe a" eingefügt und
- bbb)
- die Wörter „Höchstabmessungen nach § 24.02 Nummer 1" durch die Wörter „Höchstabmessungen nach § 24.02 Nummer 1 oder dessen zugelassene Abladetiefen nach § 24.02 Nummer 1.4" ersetzt.
- dd)
- In Nummer 26 wird die Angabe „Buchstabe b" durch die Wörter „Buchstabe a Doppelbuchstabe bb" ersetzt.
- ee)
- In Nummer 27 wird die Angabe „Buchstabe c" durch die Wörter „Buchstabe a Doppelbuchstabe cc" ersetzt.
- ff)
- In Nummer 28 wird die Angabe „Buchstabe b" durch die Wörter „Buchstabe a Doppelbuchstabe bb" ersetzt.
- 3.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 12 werden die Wörter „§ 21.04 Nummer 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 5, oder Nummer 4 Satz 1" durch die Wörter „§ 21.04 Nummer 1 bis 3 oder 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 5" ersetzt.
- b)
- In Nummer 15 werden die Wörter „§ 24.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 6, oder Nummer 2 Satz 1, Nummer 3 oder 4, Nummer 4 auch in Verbindung mit Nummer 6, oder Nummer 5 Satz 1" durch die Wörter „§ 24.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 6, oder Nummer 2 Satz 1, Nummer 3, 4, 5 Satz 1, Nummer 4 oder Nummer 5 Satz 1 jeweils auch in Verbindung mit Nummer 6," ersetzt.
- 4.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5 und 6 eingefügt:
- „5.
- entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff nicht sicherstellt, dass ein Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 21.27 Nummer 6 Satz 2 an Bord mitgeführt oder auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt wird,
- 6.
- entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee nicht sicherstellt, dass ein Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 22.27 Nummer 8 Satz 2 an Bord mitgeführt oder auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt wird,".
- bb)
- Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 6 und 7 eingefügt:
- „6.
- entgegen § 21.29 Nummer 3 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass ein Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 21.27 Nummer 6 Satz 2 an Bord mitgeführt wird,
- 7.
- entgegen § 22.29 Nummer 3 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 22.27 Nummer 8 Satz 2 an Bord mitgeführt wird."
- bb)
- Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 8.
- 5.
- § 11 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 Buchstabe a werden nach der Angabe „oder 3" ein Komma und die Wörter „§ 3.31 Nummer 1 Satz 3 oder § 3.32 Nummer 1 Satz 3" eingefügt.
- b)
- In Nummer 8 werden vor dem Wort „hingewiesen" die Wörter „in der jeweils vorgeschriebenen Weise" eingefügt.
- 6.
- In § 12 Absatz 2 Nummer 5 wird die Angabe „Doppelbuchstabe dd" durch die Angabe „Doppelbuchstabe ee" ersetzt.
- 7.
- In § 13 Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe „Doppelbuchstabe cc" durch die Angabe „Doppelbuchstabe dd" ersetzt.
- 8.
- In § 14 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Buchstabe d" durch die Angabe „Buchstabe e" ersetzt.
- 9.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 7 wird die Angabe „Doppelbuchstabe bb" durch die Angabe „Doppelbuchstabe cc" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Nummer 3 werden nach der Angabe „§ 6.28 Nummer" die Angabe „15" und ein Komma eingefügt.
- 10.
- In § 21 Absatz 1 wird nach den Wörtern „§ 6.34 Nummer 1 bis 7," das Wort „jeweils" eingefügt.
- 11.
- § 24 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:
- „c)
- das in § 8.03 vorgesehene Gebot über das Mitführen anderer Fahrzeuge als Schubleichter in einem Schubverband,".
- bb)
- Die bisherigen Buchstaben c und d werden die Buchstaben d und e.
- b)
- Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:
- „c)
- das in § 8.03 vorgesehene Gebot über das Mitführen anderer Fahrzeuge als Schubleichter in einem Schubverband,".
- bb)
- Die bisherigen Buchstaben c bis e werden die Buchstaben d bis f.
- 12.
- § 26 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
- „7.
- entgegen § 17.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ein nach § 17.11 Nummer 1 angeordnetes Verbot der Schifffahrt nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird,".
- b)
- Die bisherigen Nummern 7 bis 11 werden die Nummern 8 bis 12.
- 13.
- § 32 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird am Satzende das Wort „oder" gestrichen.
- b)
- Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
- „2.
- entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe d die Verkehrsregelungen nach § 22.22 Nummer 2 Satz 3, 4, 5 oder 6 nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass diese beachtet werden, oder".
- c)
- Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
- 14.
- § 34 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 9 wird die Angabe „Buchstabe e" durch die Angabe „Buchstabe f" ersetzt.
- b)
- In Nummer 11 werden die Wörter „oder Nummer 2, 3 oder 4" durch die Wörter „oder Nummer 2 oder 3" ersetzt.
- 15.
- In § 35 Nummer 5 wird die Angabe „Buchstabe f" durch die Angabe „Buchstabe g" ersetzt.
§ 9 Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011) (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die durch Artikel 9 der Verordnung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(siehe BGBl. I 2012 S. 2802, 2964)
§ 10 Änderung der Binnenschifferpatentverordnung
Die Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Angaben zu der Fahrerlaubnis der Klasse E wie folgt gefasst:
„E | 1. Sportfahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 25 m, 2. Fahrzeuge, die am 31. Dezember 2012 über ein Bootszeugnis nach § 3 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 2 § 6 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung verfügen und zur Beförderung von Fahrgästen zugelassen sind, ausgenommen Fahrzeuge dieser Art, die nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, keiner Fahrerlaubnis bedürfen. Satz 1 gilt nicht für Fahrzeuge, für die im Einzelfall ein oder ein anderes Befähigungszeugnis vorgeschrieben ist. | 3, 4 | Sportschiffer- zeugnis”. |
- b)
- Dem Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Sportfahrzeuge, die zur Beförderung von Fahrgästen zugelassen sind."
- 2.
- Dem § 12 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Fahrzeuge, die über ein Bootszeugnis nach § 3 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 2 § 6 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung verfügen und zur Beförderung von Fahrgästen zugelassen sind." - 3.
- In § 16 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „von einem Arzt des Arbeitsmedizinischen und Sicherheitstechnischen Dienstes der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen oder des Arbeitsmedizinischen Dienstes der See-Berufsgenossenschaft, oder von einem Betriebsarzt des Arbeitsmedizinischen Dienstes der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der Verwaltung eines Landes oder von einem Arzt" durch die Wörter „von einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der von der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft ermächtigt worden ist, von einer Ärztin oder einem Arzt des betriebsärztlichen Dienstes der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der Verwaltung eines Landes oder von einer Ärztin oder einem Arzt" ersetzt.
§ 11 Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
Die Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. März 2012 (BGBl. I S. 483) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 3 Aufhebung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
Artikel 3 ändert mWv. 1. Januar 2013 SchVmV
Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 werden aufgehoben:
- 1.
- die Erste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 7. Februar 2011 (VkBl. 2011 S. 195),
- 2.
- die Zweite Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 8. April 2011 (VkBl. 2011 S. 388) und
- 3.
- die Schiffsvermessungsverordnung vom 5. Juli 1982 (BGBl. I S. 916, 1169), die zuletzt durch Artikel 63 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist.
Artikel 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Peter Ramsauer
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Peter Altmaier
Peter Ramsauer
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Peter Altmaier
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