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Artikel 2 - Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften (1. BinSchUOuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2802 (Nr. 62); Geltung ab 01.01.2013
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Artikel 2 Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften





§ 2 der Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 741; 1994 I S. 523; 1995 I S. 95), die zuletzt durch Artikel 3 § 7 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„§ 2 Ausnahmen

Auf Fahrzeugen mit einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach den §§ 5 und 6 dürfen Signallichter auch verwendet werden, wenn sie an Stelle der Voraussetzungen der Anlagen 4 und 5 zu der Anlage A zu dieser Verordnung den Vorschriften nach Anhang II § 7.05 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, entsprechen."



Die Binnenschifffahrtskostenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4218), die zuletzt durch § 38 Absatz 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Nummern 233 bis 23932 der Anlage zu § 1 Absatz 2 treten am 30. November 2014 außer Kraft."

2.
Die Anlage zu § 1 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 1061 und 1062 werden wie folgt gefasst:

„1061Prüfung einschließlich Erteilung §§ 8, 12 Nr. 1 Lotsenordnung für
den Rhein zwischen Basel und
Mannheim/Ludwigshafen
470
1062Erweiterungsprüfung für eine bis drei
Strecken einschließlich Erteilung
wie Nr. 1061 420 bis 46”.


 
b)
Der Nummer 201 wird folgende Nummer 201 vorangestellt:

„201Erteilung einer Zulassung zur Beför-
derung von Fahrgästen mit Fahr-
zeugen, die über ein Bootszeugnis
nach der Binnenschifffahrt-Sport-
bootvermietungsverordnung
verfügen
§ 4a Absatz 1 Satz 1 BinSchUO 729,00".


 
c)
Die bisherige Nummern 201 wird Nummer 202.

d)
Die bisherige Nummer 202 wird Nummer 203 und wie folgt gefasst:

„203Sonderuntersuchung, Nachunter-
suchung, freiwillige Untersuchung,
Untersuchung von Amts wegen,
angesetzte oder angefangene
Untersuchungen, die nicht durch-
geführt werden konnten, sowie
Untersuchungen nach Mängel-
beseitigung
§§ 9, 14 BinSchUO
Anhang II
§§ 2.08, 2.09, 2.10, 2.11, 2.13
BinSchUO
Anhang XII
Artikel 4 § 2.11 BinSchUO
7je nach dem Umfang
der Untersuchung
1/5 bis 5/5
der Gebühr nach
Nummer 201".


 
e)
Die bisherigen Nummern 203 bis 211 werden die Nummern 204 bis 212.

f)
Die bisherige Nummer 212 wird Nummer 213 und wie folgt gefasst:

„213Fahrtauglichkeitsbescheinigungen
wie: Gemeinschaftszeugnis,
Schiffsattest, Zusätzliches Gemein-
schaftszeugnis, Fährzeugnis, Attest
für Seeschiffe auf dem Rhein,
Zeugnis für Kanalpenichen,
Bescheinigung über die Besatzung
und ihre Anlagen".
   


 
g)
Die bisherigen Nummern 213 bis 23132 werden die Nummern 214 bis 23232.

h)
Nach Nummer 23232 werden die folgenden Nummern 233 bis 23932 eingefügt:

„233Erteilung einer Typgenehmigung Anhang II § 14a.04 BinSchUO 71826 bis 3072
234Änderung einer Typgenehmigung Anhang II § 14a.04 BinSchUO 7 
2341nach einer Prüfung   165 bis 977
2342für mehrere Genehmigungen gleichzeitig auf
Grund desselben Sachverhalts
  175
235Entziehung einer Typgenehmigung Anhang II § 14a.10,
§ 14a.11 BinSchUO
7wie 233
236Prüfung der Konformität der Produktion
(Anfangsbewertung)
Anhang II § 14a.09 BinSchUO 7 
2361mit Verwaltungspersonal   802
2362mit technischen Diensten   400
237Prüfung der Übereinstimmung der Produktion
mit der erteilten Typgenehmigung, wenn
Anhang II § 14a.09 BinSchUO 7 
2371Verstöße gegen Mitteilungspflichten festgestellt
werden
  200
2372Abweichungen von Typgenehmigungen festge-
stellt werden
  842
2373regelmäßige Überprüfung der Konformität der
Produktion
  802
238Prüfung der Proben(-nahme) bei Anhang II § 14a.11 BinSchUO 7 
2381Einbau-, Zwischen- oder Sonderprüfungen
(je Bordkläranlage)
  460 bis 1190
2382Stichprobenkontrolle (je Probennahme und je
Bordkläranlage)
  150 bis 1190
239Prüfung und Anerkennung Anhang II § 14a.11 BinSchUO 7 
2391technischer Dienste   1603
2392von Prüfstellen   401
2393Verlängerung der Anerkennung Anhang II § 14a.11 BinSchUO 7 
23931technischer Dienste   200
23932von Prüfstellen   100".


 
i)
Der Anhang zum Gebührenverzeichnis wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300)" durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 2 § 10 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung" ersetzt.

bb)
In Nummer 7 wird die Angabe „(BGBl. I S. 2450)" durch die Wörter „(BGBl. I S. 2450; 2010 I S. 380), die durch Artikel 12 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung" ersetzt.

cc)
Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9.
(ohne Inhalt)".

dd)
In Nummer 11 werden die Wörter „zuletzt geändert durch Beschluss vom 31. Mai 2006 (BGBl. 2007 II S. 874)" durch die Wörter „die zuletzt durch Beschluss vom 27. Mai 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung" ersetzt.

ee)
In Nummer 12 werden die Wörter „zuletzt geändert durch Beschluss vom 6. Dezember 2006 (BGBl. 2007 II S. 874)" durch die Wörter „die zuletzt durch Beschluss vom 3. Dezember 2010 (BGBl. 2011 II S. 1318) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung" ersetzt.

ff)
In Nummer 13 werden die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 62 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146)" durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 3 § 7 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung" ersetzt.

gg)
In Nummer 15 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 2146)" ein Komma und die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

hh)
In Nummer 16 werden die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 504 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)" durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 2 § 6 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

ii)
In Nummer 17 werden die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146)" durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 2 § 7 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

jj)
In Nummer 18 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 2622)" ein Komma und die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

kk)
In Nummer 19 werden die Wörter „geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I S. 220)" durch die Wörter „die zuletzt durch § 38 Absatz 6 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

ll)
In Nummer 20 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 2487)" ein Komma und die Wörter „die durch Artikel 3 § 13 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.



§ 9 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. März 2012 (BGBl. I S. 483) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Anhang III § 6.06" durch die Wörter „Anhang III § 6.06 Buchstabe c" ersetzt.

2.
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Auf Binnenschiffen im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 5 dürfen zur Lichterführung nach dieser Verordnung und den Kollisionsverhütungsregeln auch solche Positionslaternen verwendet werden, die vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie als helle Lichter, bei Verwendung als Topplaternen als starke Lichter nach Anhang II § 7.05 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung zugelassen sind. Wird die Wirksamkeit oder Betriebssicherheit dieser Positionslaternen beeinträchtigt, ist unverzüglich für sachgemäße Instandsetzung oder Ersatz zu sorgen."



In § 4a Absatz 1 der Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten vom 9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, werden im einleitenden Satzteil die Wörter „§ 3 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung" durch die Wörter „§ 4 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung" ersetzt.

§ 5 Änderung der Fährenbetriebsverordnung


Die Fährenbetriebsverordnung vom 24. Mai 1995 (BGBl. I S. 752), die zuletzt durch Artikel 3 § 12 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
den Betrieb und die Aufsicht über die Fähren auf den Bundeswasserstraßen der Zonen 2 bis 4 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,".

2.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 4 Überwachung der für den Betrieb der Fähre erforderlichen landseitigen Anlagen und ihr Zusammenwirken mit der Fähre

(1) Die Aufsichtsbehörde überwacht den sicheren Zustand der für den Betrieb der Fähre erforderlichen landseitigen Anlagen aus strompolizeilicher Sicht, soweit diese nicht der technischen Zulassung nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung unterliegen. Der Fährinhaber hat den sicheren Zustand der landseitigen Anlagen auf besondere Anforderung durch die Aufsichtsbehörde durch ein Gutachten eines Technischen Überwachungsvereins oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nachzuweisen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann unbeschadet des Absatzes 1 jederzeit das sichere Zusammenwirken einer Fähre mit den für ihren Betrieb erforderlichen landseitigen Anlagen überprüfen. Unbeschadet des § 6 Absatz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes sind der Fährinhaber und der Fährführer verpflichtet, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die zur Überprüfung des Zusammenwirkens der Fähre mit den für ihren Betrieb erforderlichen landseitigen Anlagen notwendigen Probefahrten durchzuführen oder solche zu dulden."

3.
Dem § 8 wird folgender Satz angefügt:

„Kann der Fährführer selbst seinen Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nachkommen, hat er dafür Sorge zu tragen, dass das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre erst zugelassen wird, nachdem die Fähre ordnungsgemäß an der Anlegestelle festgemacht ist und das gefahrlose Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre sichergestellt wurde."

4.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

5.
Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt:

„§ 15 Übergangsregelung

Nach § 4 Absatz 1 Satz 4 dieser Verordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ausgestellte Fährprüfungsbücher gelten bis zum Ablauf von zweieinhalb Jahren seit dem Zeitpunkt der letztmaligen Überprüfung des Fährbetriebs fort. Der Fährführer hat die in Satz 1 genannten Fährprüfungsbücher an Bord mitzuführen. Der Fährführer hat die Fährprüfungsbücher der Fähren, die ohne strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung nach dem Bundeswasserstraßengesetz betrieben werden, auch nach Ablauf ihrer Geltungsdauer für die Dauer des Betriebs der Fähre an Bord mitzuführen."

6.
Der bisherige § 15 wird § 16 und wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 eine Probefahrt nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht duldet,".

b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Folgender neuer Buchstabe a wird eingefügt:

„a)
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 eine Probefahrt nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht duldet,".

bb)
Die bisherigen Buchstaben a bis e werden die Buchstaben b bis f.

cc)
Im neuen Buchstaben e wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

dd)
Im neuen Buchstaben f wird der Punkt durch das Wort „oder" ersetzt.

ee)
Folgender Buchstabe g wird angefügt:

„g)
entgegen § 15 Satz 2 oder Satz 3 ein dort genanntes Buch nicht mitführt."

7.
Die Anlage wird aufgehoben.



Die Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
Vermietung:

die gegen Entgelt erfolgende Überlassung eines Sportbootes zum Gebrauch an wechselnde Mieter ohne Gestellung eines Bootsführers oder einer Besatzung und ohne, dass der Mieter das Sportboot gewerbsmäßig nutzt; wird ein Sportboot ausschließlich zu Testzwecken einem Kaufinteressenten überlassen, liegt keine Vermietung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn die Testfahrt den Zeitraum von 48 Stunden nicht überschreitet."

2.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 wird aufgehoben.

b)
Die bisherigen Absätze 6 bis 9 werden die Absätze 5 bis 8.

3.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Buchstaben d und e werden aufgehoben.

bb)
Die bisherigen Buchstaben f bis n werden die Buchstaben d bis l.

cc)
Im neuen Buchstaben d wird die Angabe „§ 8 Abs. 6" durch die Angabe „§ 8 Absatz 5" ersetzt.

dd)
In den neuen Buchstaben e bis h wird jeweils die Angabe „§ 8 Abs. 7" durch die Angabe „§ 8 Absatz 6" ersetzt.

ee)
In dem neuen Buchstaben i wird die Angabe „§ 8 Abs. 8" durch die Angabe „§ 8 Absatz 7" ersetzt.

b)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Buchstabe a wird aufgehoben.

bb)
Die bisherigen Buchstaben b bis e werden die Buchstabe a bis d.

4.
Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Nummer 2.1 werden folgende Nummern 2.1 und 2.2 vorangestellt:

„2.1Oranienburger Kanal 21,0128,77 
2.2Oranienburger Havel 0,133,91".


 
 
bb)
Die bisherigen Nummern 2.1 bis 2.3 werden die Nummern 2.3 bis 2.5.

b)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7Peene2,50 (Malchin) 98,16 (Peenestrom) Kummerower See: Fahrverbot ab
Windstärke 4 Beaufort
Hinweis: die letzten Bootsliegestellen
befinden sich bei km 90,85”.


 
c)
Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9Saale   
9.1Saale20,00 (Calbe) 89,20 (Schleuse
Trotha)
Fahrverbot bei einem Wasserstand
von mehr als 300 cm am Unterpegel
Halle - Trotha
9.2Saale89,20 (Schleuse
Trotha)
115,22 (Risch-
mühlenschleuse)”.
 


 
d)
Nummer 11 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Nummer 11.1 wird folgende Nummer 11.1 vorangestellt:

„11.1SOW45,11 (Einfahrt
Oder-Spree-Kanal)
130,16 (Einmün-
dung in die Oder)".
 


 
 
bb)
Die bisherigen Nummern 11.1 bis 11.4 werden die Nummern 11.2 bis 11.5.

e)
Nummer 12.3 wird wie folgt gefasst:

„12.3UHW mit den zu
diesem Abschnitt
gehörenden Haupt-
und Nebenstrecken
nach § 22.01 Num-
mer 1 der Binnen-
schifffahrtsstraßen-
Ordnung
67,50 (Plaue) 112,00 (unmittelbar
unterhalb der Ein-
mündung der Ho-
hennauener Wasser-
straße)
1. Fahrverbot bei Wasserständen am
Unterpegel Rathenow von mehr als
190 cm (ausgenommen hiervon ist
die Fahrt auf der Hohennauener
Wasserstraße zwischen km 1,10
und km 10,00)
2. Fahrverbot bei fehlendem Karten-
und Informationsmaterial über Ge-
fahrenstellen, wie Fahrwasserkrüm-
mungen und Unterwasserhinder-
nisse, und den Verlauf des Haupt-
fahrwassers mit seinen Bauwerken
und unterschiedlichen Strömungs-
verhältnissen an Bord".


 
f)
In Nummer 12.4 Spalte 3 werden die Wörter „104,20 (Einmündung der Rathenower Havel)" durch die Wörter „112,00 (unmittelbar unterhalb der Einmündung der Hohennauener Wasserstraße)" ersetzt.



Die Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen vom 30. Juni 1975 (BGBl. I S. 1785), die zuletzt durch Artikel 67 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 33 Absatz 2 werden die Wörter „- je elffach - " gestrichen.

2.
§ 35 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Zentralstelle trägt jede Eichbescheinigung unter fortlaufender Nummer in ein Eichverzeichnis ein."



Die Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717), die durch Artikel 8 der Verordnung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 6 Nummer 6 wird nach der Angabe „§ 8.09 Nummer 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

2.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Absatz 1 Nummer 16 werden

aaa)
nach der Angabe „Doppelbuchstabe aa" die Angabe „Dreifachbuchstabe aaa" eingefügt und

bbb)
die Wörter „Höchstabmessungen nach § 24.02 Nummer 1" durch die Wörter „Höchstabmessungen nach § 24.02 Nummer 1 oder die zugelassenen Abladetiefen nach § 24.02 Nummer 1.4" ersetzt.

bb)
In Nummer 29 wird die Angabe „1.1.4," gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 13 wird nach der Angabe „Buchstabe a" die Angabe „Doppelbuchstabe aa" eingefügt.

bb)
In Nummer 14 werden

aaa)
nach der Angabe „Doppelbuchstabe aa" die Angabe „Dreifachbuchstabe aaa" und

bbb)
nach den Wörtern „§ 22.22 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 Satz 1" die Angabe „Buchstabe a"

eingefügt.

cc)
In Nummer 16 werden

aaa)
nach der Angabe „Nummer 3" die Angabe „Buchstabe a" eingefügt und

bbb)
die Wörter „Höchstabmessungen nach § 24.02 Nummer 1" durch die Wörter „Höchstabmessungen nach § 24.02 Nummer 1 oder dessen zugelassene Abladetiefen nach § 24.02 Nummer 1.4" ersetzt.

dd)
In Nummer 26 wird die Angabe „Buchstabe b" durch die Wörter „Buchstabe a Doppelbuchstabe bb" ersetzt.

ee)
In Nummer 27 wird die Angabe „Buchstabe c" durch die Wörter „Buchstabe a Doppelbuchstabe cc" ersetzt.

ff)
In Nummer 28 wird die Angabe „Buchstabe b" durch die Wörter „Buchstabe a Doppelbuchstabe bb" ersetzt.

3.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 12 werden die Wörter „§ 21.04 Nummer 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 5, oder Nummer 4 Satz 1" durch die Wörter „§ 21.04 Nummer 1 bis 3 oder 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 5" ersetzt.

b)
In Nummer 15 werden die Wörter „§ 24.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 6, oder Nummer 2 Satz 1, Nummer 3 oder 4, Nummer 4 auch in Verbindung mit Nummer 6, oder Nummer 5 Satz 1" durch die Wörter „§ 24.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 6, oder Nummer 2 Satz 1, Nummer 3, 4, 5 Satz 1, Nummer 4 oder Nummer 5 Satz 1 jeweils auch in Verbindung mit Nummer 6," ersetzt.

4.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5 und 6 eingefügt:

„5.
entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff nicht sicherstellt, dass ein Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 21.27 Nummer 6 Satz 2 an Bord mitgeführt oder auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt wird,

6.
entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee nicht sicherstellt, dass ein Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 22.27 Nummer 8 Satz 2 an Bord mitgeführt oder auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt wird,".

bb)
Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 6 und 7 eingefügt:

„6.
entgegen § 21.29 Nummer 3 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass ein Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 21.27 Nummer 6 Satz 2 an Bord mitgeführt wird,

7.
entgegen § 22.29 Nummer 3 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 22.27 Nummer 8 Satz 2 an Bord mitgeführt wird."

bb)
Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 8.

5.
§ 11 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 Buchstabe a werden nach der Angabe „oder 3" ein Komma und die Wörter „§ 3.31 Nummer 1 Satz 3 oder § 3.32 Nummer 1 Satz 3" eingefügt.

b)
In Nummer 8 werden vor dem Wort „hingewiesen" die Wörter „in der jeweils vorgeschriebenen Weise" eingefügt.

6.
In § 12 Absatz 2 Nummer 5 wird die Angabe „Doppelbuchstabe dd" durch die Angabe „Doppelbuchstabe ee" ersetzt.

7.
In § 13 Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe „Doppelbuchstabe cc" durch die Angabe „Doppelbuchstabe dd" ersetzt.

8.
In § 14 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Buchstabe d" durch die Angabe „Buchstabe e" ersetzt.

9.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 7 wird die Angabe „Doppelbuchstabe bb" durch die Angabe „Doppelbuchstabe cc" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Nummer 3 werden nach der Angabe „§ 6.28 Nummer" die Angabe „15" und ein Komma eingefügt.

10.
In § 21 Absatz 1 wird nach den Wörtern „§ 6.34 Nummer 1 bis 7," das Wort „jeweils" eingefügt.

11.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:

„c)
das in § 8.03 vorgesehene Gebot über das Mitführen anderer Fahrzeuge als Schubleichter in einem Schubverband,".

bb)
Die bisherigen Buchstaben c und d werden die Buchstaben d und e.

b)
Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:

„c)
das in § 8.03 vorgesehene Gebot über das Mitführen anderer Fahrzeuge als Schubleichter in einem Schubverband,".

bb)
Die bisherigen Buchstaben c bis e werden die Buchstaben d bis f.

12.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:

„7.
entgegen § 17.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ein nach § 17.11 Nummer 1 angeordnetes Verbot der Schifffahrt nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird,".

b)
Die bisherigen Nummern 7 bis 11 werden die Nummern 8 bis 12.

13.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird am Satzende das Wort „oder" gestrichen.

b)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe d die Verkehrsregelungen nach § 22.22 Nummer 2 Satz 3, 4, 5 oder 6 nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass diese beachtet werden, oder".

c)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

14.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 9 wird die Angabe „Buchstabe e" durch die Angabe „Buchstabe f" ersetzt.

b)
In Nummer 11 werden die Wörter „oder Nummer 2, 3 oder 4" durch die Wörter „oder Nummer 2 oder 3" ersetzt.

15.
In § 35 Nummer 5 wird die Angabe „Buchstabe f" durch die Angabe „Buchstabe g" ersetzt.

§ 9 Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung


Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011) (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die durch Artikel 9 der Verordnung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(siehe BGBl. I 2012 S. 2802, 2964)



Die Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Angaben zu der Fahrerlaubnis der Klasse E wie folgt gefasst:

„E1. Sportfahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 25 m,
2. Fahrzeuge, die am 31. Dezember 2012 über ein Bootszeugnis nach § 3
der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April
2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 2 § 6 der Verordnung vom
20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung verfügen und zur Beförderung von Fahrgästen
zugelassen sind, ausgenommen Fahrzeuge dieser Art, die nach der
Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I
S. 536, 1102), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Oktober
2012 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, keiner Fahrerlaubnis
bedürfen.
Satz 1 gilt nicht für Fahrzeuge, für die im Einzelfall ein oder ein anderes
Befähigungszeugnis vorgeschrieben ist.
3, 4 Sportschiffer-
zeugnis”.


 
b)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Sportfahrzeuge, die zur Beförderung von Fahrgästen zugelassen sind."

2.
Dem § 12 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Fahrzeuge, die über ein Bootszeugnis nach § 3 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 2 § 6 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung verfügen und zur Beförderung von Fahrgästen zugelassen sind."

3.
In § 16 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „von einem Arzt des Arbeitsmedizinischen und Sicherheitstechnischen Dienstes der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen oder des Arbeitsmedizinischen Dienstes der See-Berufsgenossenschaft, oder von einem Betriebsarzt des Arbeitsmedizinischen Dienstes der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der Verwaltung eines Landes oder von einem Arzt" durch die Wörter „von einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der von der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft ermächtigt worden ist, von einer Ärztin oder einem Arzt des betriebsärztlichen Dienstes der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der Verwaltung eines Landes oder von einer Ärztin oder einem Arzt" ersetzt.



Die Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. März 2012 (BGBl. I S. 483) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 Absatz 6 wird aufgehoben.

2.
§ 15 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 1. BinSchUOuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. BinSchUOuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

See-Umweltverhaltensverordnung (SeeUmwVerhV)
Artikel 1 V. v. 13.08.2014 BGBl. I S. 1371; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 13.12.2019 BGBl. I S. 2739
§ 3 SeeUmwVerhV Anwendungsbereich
... Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 2 § 3 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist,  ...

Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder (10. ProdSV)
Artikel 1 V. v. 29.11.2016 BGBl. I S. 2668; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
§ 27 10. ProdSV Übergangsvorschriften
... und den Verkehr mit Sportbooten vom 9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605), die zuletzt durch Artikel 2 § 4 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der Binnenschiffseichordnung
B. v. 01.03.2022 BGBl. I S. 220; 1383
Bekanntmachung BinSchEONB
... vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146), 8. den am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Artikel 2 § 7 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802), 9. den am 1. Januar ...

Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 20.02.2019 BGBl. I S. 124
Artikel 2 11. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung
... den Fällen der Nummer 2.8." ee) In Nummer 5 werden die Wörter „ Artikel 2 § 5 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802)" durch die Wörter ...

Gesetz zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens
G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
Artikel 26 MesswNG Änderung der Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen
... die Eichung von Binnenschiffen vom 30. Juni 1975 (BGBl. I S. 1785), die zuletzt durch Artikel 2 § 7 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, werden ...

Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter und Änderung der Kostenverordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt
V. v. 07.03.2013 BGBl. I S. 466
Artikel 2 GGKostVEV Änderung der Kostenverordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt
... vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4218), die zuletzt durch Artikel 2 § 2 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, wird wie ...

Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 26.02.2015 BGBl. I S. 265
Artikel 2 7. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung
... 2010 S. 380) geändert worden ist" durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 2 § 5 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist" ...

Verordnung zur Neuregelung produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften über Sportboote und Wassermotorräder
V. v. 29.11.2016 BGBl. I S. 2668
Artikel 3 10. ProdSVEV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... und den Verkehr mit Sportbooten vom 9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605), die zuletzt durch Artikel 2 § 4 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, ...

Vierzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 23.01.2014 BGBl. I S. 78
Artikel 2 14. SchSAV Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
... vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 2 § 11 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, wird ...

WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 41 WSVZuAnpV Änderung der Fährenbetriebsverordnung
... Die Fährenbetriebsverordnung vom 24. Mai 1995 (BGBl. I S. 752), die zuletzt durch Artikel 2 § 5 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, wird wie ...
Artikel 60 WSVZuAnpV Änderung der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung
... Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 2 § 3 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, wird wie ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 532 10. ZustAnpV Änderung der Donauschifffahrtspolizeiverordnung
... vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 741; 1994 I S. 523; 1995 I S. 95), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, wird das ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 30.05.2014 BGBl. I S. 610
Artikel 2 2. BinSchUOuaÄndV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717), die zuletzt durch Artikel 2 § 8 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, wird wie ... vom 16. Dezember 2011) (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die zuletzt durch Artikel 2 § 9 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, wird wie ... Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 2 § 10 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, wird ... vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 2 § 6 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, wird wie ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

BG Verkehr-Gebührenverordnung (BGVGebV)
V. v. 18.07.2013 BGBl. I S. 2713; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 128 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666 dieser zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
§ 1 BGVGebV Anwendungsbereich (vom 01.03.2018)
... der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 2 § 11 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, in der ...