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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
§ 3 - Beitrittsausgleich-Verordnung (BeitrABetrV k.a.Abk.)
V. v. 09.07.1982 BGBl. I S. 956; aufgehoben durch Artikel 45 G. v. 13.04.2006 BGBl. I 855
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 7847-11-4-42 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.01.1981; FNA: 7847-11-4-42 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 3 Abfertigung zur Ausfuhr
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Erklärung des Ausführers, Erzeugnisse unter Inanspruchnahme von Ausgleichsbeträgen Beitritt nach einem neuen Mitgliedstaat auszuführen, ist
- 1.
- bei Ausfuhr ohne vorherige Lagerung mit dem Kontrollexemplar nach Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 223/77 (ABl. EG Nr. L 38 S. 20) in der jeweils geltenden Fassung und
- 2.
- bei Ausfuhr mit vorheriger Lagerung mit der für das vorgesehene Lagerverfahren vorgeschriebenen Zollanmeldung
Zitierungen von § 3 Beitrittsausgleich-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BeitrABetrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BeitrABetrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 BeitrABetrV Antragsteller und Antrag
... von Ausgleichsbeträgen Beitritt nur stellen, wer die Erklärung nach § 3 Satz 1 im Feld 108 des Kontrollexemplars oder in der für das Lagerverfahren vorgeschriebenen ...
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