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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

Verordnung über die Gewährung von Ausgleichsbeträgen für Marktordnungswaren im Handel mit neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (Beitrittsausgleich-Verordnung - BeitrABetrV k.a.Abk.)

V. v. 09.07.1982 BGBl. I S. 956; aufgehoben durch Artikel 45 G. v. 13.04.2006 BGBl. I 855
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 7847-11-4-42 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Eingangsformel



Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und des § 9 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August 1972 (BGBl. I S. 1617) die durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden sind, auf Grund des § 10 Abs. 1 und der §§ 12 und 26 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen sowie auf Grund des § 34a des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen, der durch Gesetz vom 24. Mai 1982 (BGBl. I S. 625) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet:


§ 1 Anwendungsbereich



Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Gewährung von Ausgleichsbeträgen für Marktordnungswaren im Handel mit neuen Mitgliedstaaten (Ausgleichsbeträge Beitritt).


§ 2 Zuständigkeit



Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesfinanzverwaltung.


§ 3 Abfertigung zur Ausfuhr



Die Erklärung des Ausführers, Erzeugnisse unter Inanspruchnahme von Ausgleichsbeträgen Beitritt nach einem neuen Mitgliedstaat auszuführen, ist

1.
bei Ausfuhr ohne vorherige Lagerung mit dem Kontrollexemplar nach Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 223/77 (ABl. EG Nr. L 38 S. 20) in der jeweils geltenden Fassung und

2.
bei Ausfuhr mit vorheriger Lagerung mit der für das vorgesehene Lagerverfahren vorgeschriebenen Zollanmeldung

abzugeben. § 3 Abs. 2 bis 4 und § 11 Abs. 1 Satz 2 erste Alternative sowie Abs. 2 und 3 der EWG-Ausfuhrerstattungs-Verordnung vom 19. März 1980 (BGBl. I S. 323), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2530), in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden.


§ 4 (weggefallen)





§ 5 Antragsteller und Antrag



(1) Bei der Ausfuhr kann den Antrag auf Gewährung von Ausgleichsbeträgen Beitritt nur stellen, wer die Erklärung nach § 3 Satz 1 im Feld 108 des Kontrollexemplars oder in der für das Lagerverfahren vorgeschriebenen Zollanmeldung abgegeben hat. Der Antrag ist nach vorgeschriebenem Muster beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas einzureichen.

(2) Bei der Einfuhr ist der Antrag auf Gewährung von Ausgleichsbeträgen Beitritt zusammen mit dem Zollantrag auf Abfertigung der Ware zum freien Verkehr bei der abfertigenden Zollstelle zu stellen. Als Antrag ist ein zusätzliches Stück des für den Zollantrag und die Zollanmeldung vorgeschriebenen Vordrucks zu verwenden, das mit der Aufschrift "Ausgleichsbetrag Beitritt" zu kennzeichnen ist. Können Unterlagen, die nach den in § 1 genannten Rechtsakten für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, nicht beigefügt werden, so sind sie der Zollstelle unverzüglich nachzureichen.


§ 6 Nachweise



Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausgleichsbeträge Beitritt darzutun und die notwendigen Beweise zu erbringen.


§ 7 Gewährung der Ausgleichsbeträge Beitritt



(1) Das Hauptzollamt Hamburg-Jonas setzt die Ausgleichsbeträge Beitritt durch Bescheid fest; die §§ 157 und 356 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Der Anspruch wird mit der Bekanntgabe des Bescheides fällig.

(2) Wird ein Antrag auf Gewährung von Ausgleichsbeträgen Beitritt ganz oder teilweise abgelehnt oder werden gezahlte Ausgleichsbeträge zurückgefordert, so ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen. Er hat eine Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf, über die Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die Frist zu enthalten. § 356 der Abgabenordnung gilt sinngemäß. Für die Bekanntgabe des Bescheides gilt § 122 Abs. 2 der Abgabenordnung sinngemäß.

(3) Ansprüche auf Zahlung von Ausgleichsbeträgen Beitritt sind unverzinslich.


§ 8 Änderung oder Zurücknahme des Bescheides



(1) Bescheide über Ausgleichsbeträge Beitritt sind zurückzunehmen oder zu ändern, soweit die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausgleichsbeträge Beitritt nicht vorgelegen haben oder entfallen sind.

(2) Für andere Verwaltungsakte im Verfahren betreffend Ausgleichsbeträge Beitritt gelten die §§ 119 bis 132 der Abgabenordnung sinngemäß.


§ 9 Beweislast und Rückforderungen



(1) Der Empfänger der Ausgleichsbeträge Beitritt trägt auch nach dem Empfang der Beträge in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich der Bundesfinanzverwaltung gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Ausgleichsbeträge Beitritt bis zum Ablauf des zweiten Jahres, das dem Kalenderjahr der Auszahlung folgt.

(2) Zu Unrecht empfangene Ausgleichsbeträge Beitritt sind zurückzuzahlen. Zurückzuzahlende Beträge sind vom Zeitpunkt des Empfangs an mit zwei vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, bei Verzug vom Tage des Verzugs an mit drei vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; der am Ersten eines Monats geltende Basiszinssatz ist für jeden Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen.


§ 10 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 47 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen auch im Land Berlin.


§ 11 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1981 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung Ausgleichsbeträge Beitritt vom 28. Mai 1975 (BGBl. I S. 1300), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 10 der Verordnung vom 4. August 1977 (BGBl. I S. 1529), außer Kraft.