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Änderung § 3 GtDWSVVDV vom 04.06.2016

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§ 3 GtDWSVVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 3 GtDWSVVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Einstellungsbehörde, Auswahlverfahren


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr beauftragte Behörde auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens. In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet sind. Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der angebotenen Ausbildungsplätze oder Studienplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden; jedoch sind mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zum Auswahlverfahren zuzulassen, wie Ausbildungsplätze oder Studienplätze zur Verfügung stehen. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist; berücksichtigt werden hierbei insbesondere die für die angestrebte Fachrichtung relevanten Zeugnisnoten. Daneben werden schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein zum Auswahlverfahren zugelassen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen.

(3) Für die Durchführung der Auswahlverfahren wird eine Auswahlkommission gebildet. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall stellt die oberste Dienstbehörde sicher, dass alle Kommissionen die gleichen Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe anlegen.

(4) Eine Auswahlkommission besteht aus

(Text neue Fassung)

(1) 1 Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr beauftragte Behörde auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens. 2 In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet sind. 3 Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(2) 1 Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. 2 Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der angebotenen Ausbildungsplätze oder Studienplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden; jedoch sind mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zum Auswahlverfahren zuzulassen, wie Ausbildungsplätze oder Studienplätze zur Verfügung stehen. 3 In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist; berücksichtigt werden hierbei insbesondere die für die angestrebte Fachrichtung relevanten Zeugnisnoten. 4 Daneben werden schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein zum Auswahlverfahren zugelassen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen.

(3) 1 Für die Durchführung der Auswahlverfahren wird eine Auswahlkommission gebildet. 2 Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden. 3 In diesem Fall stellt die oberste Dienstbehörde sicher, dass alle Kommissionen die gleichen Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe anlegen.

(4) 1 Eine Auswahlkommission besteht aus

1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes sowie



2. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes sowie

3. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen nichttechnischen oder technischen Verwaltungsdienstes.

vorherige Änderung

Soweit möglich, werden Frauen und Männer bei der Besetzung der Auswahlkommission in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt. Als Mitglieder der Auswahlkommission können auch vergleichbare Tarifbeschäftigte bestellt werden, sofern sie über entsprechende Kenntnisse verfügen. Die Auswahlkommission kann durch externe Beraterinnen und Berater ergänzt werden. Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr beauftragte Behörde bestellt die Mitglieder und eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern der Auswahlkommission für die Dauer von fünf Jahren. Wiederbestellung ist zulässig.

(5) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse des Auswahlverfahrens und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind mehrere Auswahlkommissionen für eine Fachrichtung eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber dieser Fachrichtung festgelegt.



2 Soweit möglich, werden Frauen und Männer bei der Besetzung der Auswahlkommission in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt. 3 Als Mitglieder der Auswahlkommission können auch vergleichbare Tarifbeschäftigte bestellt werden, sofern sie über entsprechende Kenntnisse verfügen. 4 Die Auswahlkommission kann durch externe Beraterinnen und Berater ergänzt werden. 5 Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr beauftragte Behörde bestellt die Mitglieder und eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern der Auswahlkommission für die Dauer von fünf Jahren. 6 Wiederbestellung ist zulässig.

(5) 1 Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden. 2 Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 3 Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(6) 1 Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse des Auswahlverfahrens und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. 2 Sind mehrere Auswahlkommissionen für eine Fachrichtung eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber dieser Fachrichtung festgelegt.