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Änderung § 13 GtDWSVVDV vom 04.06.2016
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§ 13 GtDWSVVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung | § 13 GtDWSVVDV n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Dauer und Aufbau des Studiums | |
(Text alte Fassung) Das Studium umfasst ein Bachelorstudium sowie zwei berufspraktische Studienzeiten, die in der Regel in Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung einschließlich ihrer Schulungseinrichtungen absolviert werden. Das Studium gliedert sich wie folgt: | (Text neue Fassung) Das Studium umfasst ein Bachelorstudium sowie zwei berufspraktische Studienzeiten, die in der Regel in Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung einschließlich ihrer Schulungseinrichtungen absolviert werden. Das Studium gliedert sich wie folgt: |
Nr. | Ausbildungs- abschnitt | Ausbildungsort | Dauer | |
1 | berufs- praktische Studienzeit I | in den Dienststel- len der Wasser- und Schifffahrts- verwaltung des Bundes | 1,5 Monate | 1 | berufs- praktische Studienzeit I | in den Dienststel- len der Wasserstraßen- und Schifffahrts- verwaltung des Bundes | 1,5 Monate |
2 | Lehrveran- staltungen während des Bachelor- studiums | an einer kooperierenden Hochschule nach den dort geltenden Bestimmungen | je nach Studiengang: 36 oder 42 Monate | |
3 | Praxissemes- ter und Pra- xisphasen während des Bachelor- studiums | in den Dienststel- len der Wasser- und Schifffahrts- verwaltung nach den an der kooperierenden Hochschule gel- tenden Bestim- mungen 4 | berufs- praktische Studienzeit II | in den Dienststel- len der Wasser- und Schifffahrts- verwaltung des Bundes | insgesamt 6 Monate während der vorlesungs- freien Zeiten des Bachelor- studiums und nach Ab- schluss des Bachelor- studiums | 3 | Praxissemes- ter und Pra- xisphasen während des Bachelor- studiums | in den Dienststel- len der Wasserstraßen- und Schifffahrts- verwaltung nach den an der kooperierenden Hochschule gel- tenden Bestim- mungen 4 | berufs- praktische Studienzeit II | in den Dienststel- len der Wasserstraßen- und Schifffahrts- verwaltung des Bundes | insgesamt 6 Monate während der vorlesungs- freien Zeiten des Bachelor- studiums und nach Ab- schluss des Bachelor- studiums |
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