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Änderung § 13 GtDWSVVDV vom 04.06.2016

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§ 13 GtDWSVVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 13 GtDWSVVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Dauer und Aufbau des Studiums


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Das Studium umfasst ein Bachelorstudium sowie zwei berufspraktische Studienzeiten, die in der Regel in Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung einschließlich ihrer Schulungseinrichtungen absolviert werden. Das Studium gliedert sich wie folgt:

(Text neue Fassung)

Das Studium umfasst ein Bachelorstudium sowie zwei berufspraktische Studienzeiten, die in der Regel in Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung einschließlich ihrer Schulungseinrichtungen absolviert werden. Das Studium gliedert sich wie folgt:


Nr. | Ausbildungs-
abschnitt | Ausbildungsort | Dauer

vorherige Änderung nächste Änderung

1 | berufs-
praktische
Studienzeit I | in den Dienststel-
len der Wasser-
und Schifffahrts-
verwaltung des
Bundes | 1,5 Monate



1 | berufs-
praktische
Studienzeit I | in den Dienststel-
len der Wasserstraßen-
und Schifffahrts-
verwaltung des
Bundes | 1,5 Monate

2 | Lehrveran-
staltungen
während des
Bachelor-
studiums | an einer
kooperierenden
Hochschule nach
den dort geltenden
Bestimmungen | je nach
Studiengang:
36 oder
42 Monate

vorherige Änderung

3 | Praxissemes-
ter und Pra-
xisphasen
während des
Bachelor-
studiums | in den Dienststel-
len der Wasser-
und Schifffahrts-
verwaltung nach
den an der
kooperierenden
Hochschule gel-
tenden Bestim-
mungen

4 | berufs-
praktische
Studienzeit II | in den Dienststel-
len der Wasser-
und Schifffahrts-
verwaltung des
Bundes | insgesamt
6 Monate
während der
vorlesungs-
freien Zeiten
des Bachelor-
studiums und
nach Ab-
schluss des
Bachelor-
studiums



3 | Praxissemes-
ter und Pra-
xisphasen
während des
Bachelor-
studiums | in den Dienststel-
len der Wasserstraßen-
und Schifffahrts-
verwaltung nach
den an der
kooperierenden
Hochschule gel-
tenden Bestim-
mungen

4 | berufs-
praktische
Studienzeit II | in den Dienststel-
len der Wasserstraßen-
und Schifffahrts-
verwaltung des
Bundes | insgesamt
6 Monate
während der
vorlesungs-
freien Zeiten
des Bachelor-
studiums und
nach Ab-
schluss des
Bachelor-
studiums