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Synopse aller Änderungen der GtDWSVVDV am 05.04.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. April 2017 durch Artikel 26 des SchriftVG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GtDWSVVDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

GtDWSVVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
GtDWSVVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 26 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Schriftliche Abschlussprüfung


(1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer eine Ausbildungsrangpunktzahl (§ 12) von mindestens 5 erreicht hat.

(2) 1 Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus drei Klausuren der jeweiligen Fachrichtung. 2 In jedem Prüfungsfach wird eine Klausur geschrieben. 3 Die Aufgaben bestimmt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission auf Vorschlag der oder des Fachprüfenden. 4 Prüfungsfächer sind

1. in der Fachrichtung Bautechnik die Fächer:

a) Bau und Unterhaltung der Wasserstraßen, Betrieb der Anlagen,

b) fachbezogene Verwaltungsaufgaben sowie

c) allgemeine Verwaltungsaufgaben und allgemeine Rechtsgrundlagen,

2. in der Fachrichtung Schiffbau, Nachrichten-, Elektro- und Maschinentechnik die Fächer:

a) Maschinenwesen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes,

b) fachbezogene Verwaltungsaufgaben sowie

c) allgemeine Verwaltungsaufgaben und allgemeine Rechtsgrundlagen und

3. in der Fachrichtung Vermessungstechnik die Fächer:

a) Vermessungs- und Liegenschaftswesen,

b) fachbezogene Verwaltungsaufgaben sowie

c) allgemeine Verwaltungsaufgaben und allgemeine Rechtsgrundlagen.

5 Die Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind bis zum Beginn der jeweiligen Prüfung geheim zu halten.

(3) 1 Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur vier Zeitstunden. 2 Es dürfen nur die vom Prüfungsamt angegebenen Hilfsmittel benutzt werden. 3 Die Aufsichtführenden haben für jede Anwärterin und jeden Anwärter den Beginn, Unterbrechungen und die Abgabe der Klausur, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 5 und besondere Vorkommnisse zu dokumentieren.

(4) 1 Die Klausuren werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen, die für sämtliche Klausuren der Anwärterin oder des Anwärters gleich ist. 2 Dafür erstellt das Prüfungsamt eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennziffern und Namen, die geheim zu halten ist. 3 Die Übersicht darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren bekannt gegeben werden.

(5) Erscheint eine Anwärterin oder ein Anwärter verspätet zu einer Klausur und wird nicht nach § 23 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.

(6) Wird eine Klausur nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.

(7) 1 Zur Bewertung der schriftlichen Abschlussprüfung bestimmt das Prüfungsamt aus dem Kreis der Prüfungskommission für jede Klausur zwei Prüfende und legt fest, wer Erstprüfende oder Erstprüfender und wer Zweitprüfende oder Zweitprüfender ist. 2 Jede Klausur ist von den beiden Prüfenden unabhängig voneinander zu bewerten. 3 Die Zweitprüfenden dürfen Kenntnis von der Bewertung der Erstprüfenden haben. 4 Weichen die Bewertungen um höchstens drei Rangpunkte voneinander ab, wird das arithmetische Mittel gebildet. 5 Weichen die Bewertungen um mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, setzt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission die Rangpunkte und die Note fest. 6 Die festgesetzten Rangpunkte müssen innerhalb der Spanne liegen, die sich aus den von den beiden Prüfenden abgegebenen Bewertungen ergibt. 7 Hiervon darf nur abgewichen werden, wenn einer der beiden Prüfenden zustimmt.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(8) 1 Die schriftliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn mindestens zwei Klausuren mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind. 2 Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und Anwärtern auf schriftlichen Antrag mit, wie viele Rangpunkte sie in ihren Klausuren erreicht haben.

(Text neue Fassung)

(8) 1 Die schriftliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn mindestens zwei Klausuren mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind. 2 Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und Anwärtern auf Antrag mit, wie viele Rangpunkte sie in ihren Klausuren erreicht haben.

§ 22 Mündliche Abschlussprüfung


(1) 1 Zur mündlichen Abschlussprüfung wird vom Prüfungsamt zugelassen, wer

1. im Fall der berufspraktischen Ausbildung die schriftliche Abschlussprüfung bestanden hat oder

2. im Fall des Studiums die Bachelorprüfung bestanden und eine Praxisrangpunktzahl (§ 17) von mindestens 5 erreicht hat.

2 Eine Nichtzulassung muss der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich mitgeteilt und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen werden.

(2) 1 In der mündlichen Abschlussprüfung sollen die Anwärterinnen und Anwärter zeigen, dass sie komplexe Aufgaben aus Themenbereichen des Vorbereitungsdienstes erörtern und lösen können. 2 Die mündliche Abschlussprüfung wird als Gruppenprüfung durchgeführt. 3 Eine Prüfungsgruppe soll aus höchstens drei Anwärterinnen und Anwärtern bestehen.

(3) 1 Die mündliche Abschlussprüfung besteht aus zwei Teilen. 2 Im ersten Teil beantwortet die Anwärterin oder der Anwärter Fragen zu den drei Prüfungsfächern. 3 In der berufspraktischen Ausbildung soll die Dauer des ersten Teils 15 Minuten je Prüfungsfach und je Anwärterin oder je Anwärter nicht unterschreiten und 20 Minuten nicht überschreiten. 4 Im Studium soll die Dauer des ersten Teils 30 Minuten je Prüfungsfach und je Anwärterin oder je Anwärter nicht unterschreiten und 40 Minuten nicht überschreiten. 5 Im zweiten Teil hält die Anwärterin oder der Anwärter einen Vortrag von höchstens zehn Minuten Dauer über ein Thema aus dem Vorbereitungsdienst. 6 Das Vortragsthema wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission festgelegt. 7 Die Vorbereitungszeit für den Vortrag beträgt 30 Minuten; sie beginnt nach Ausgabe des Themas.

vorherige Änderung

(4) 1 Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden. 2 Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Prüfung werden von einem Mitglied des Prüfungsamtes protokolliert. 3 Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterschreiben.



(4) 1 Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden. 2 Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Prüfung werden von einem Mitglied des Prüfungsamtes protokolliert. 3 Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestätigen.

(5) 1 Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich. 2 Angehörige des Prüfungsamtes können jedoch unabhängig vom Einverständnis der Anwärterinnen und Anwärter anwesend sein. 3 Das Prüfungsamt kann allgemein oder im Einzelfall gestatten, dass Vertreterinnen und Vertreter der obersten Dienstbehörde, der Einstellungsbehörde und in Ausnahmefällen auch andere mit der Ausbildung befasste Personen in der mündlichen Abschlussprüfung anwesend sind. 4 Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen. 5 Die Teilnahmerechte der Personalvertretungen, der Gleichstellungsbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretungen bleiben unberührt.

(6) 1 Bei den Beratungen über die Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission und das protokollführende Mitglied des Prüfungsamtes anwesend sein. 2 Die Prüfenden geben für jedes Prüfungsfach einen Bewertungsvorschlag ab. 3 Die oder der Vorsitzende setzt für jeden Teil der mündlichen Abschlussprüfung die Rangpunkte und die Note fest. 4 Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung teilt die oder der Vorsitzende der Anwärterin oder dem Anwärter das Ergebnis mit und erläutert es auf Wunsch kurz.

(7) 1 Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn im Durchschnitt mindestens fünf Rangpunkte erreicht worden sind. 2 Dabei gehen die drei Fachprüfungen und der Vortrag zu jeweils gleichen Teilen in die Berechnung ein.

(8) Die mündliche Abschlussprüfung soll innerhalb der regulären Dauer des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen werden.