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§ 2 - Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1.
- Tier:
jedes lebende Tier; - 2.
- Gatterwild:
in einem Gehege gehaltene Wildwiederkäuer und Wildschweine; - 3.
- Küken:
Geflügel im Alter von bis zu 60 Stunden nach dem Schlupf; - 4.
- Betreuen:
das Unterbringen, Füttern, Tränken und die Pflege der Tiere, einschließlich des Treibens sowie des Beförderns von Tieren innerhalb eines Schlachthofes; - 5.
- Hausschlachtung:
das Schlachten außerhalb eines Schlachthofes, soweit das Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalt des Besitzers für den privaten häuslichen Verbrauch gewonnen und verwendet werden soll.
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