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Änderung § 13 PflvDV vom 20.12.2018
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§ 13 PflvDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.12.2018 geltenden Fassung | § 13 PflvDV n.F. (neue Fassung) in der am 20.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 12.12.2018 BGBl. I S. 2452 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Identifikation der am Verfahren Beteiligten | |
(1) Das Versicherungsunternehmen hat der zentralen Stelle anzuzeigen: | |
(Text alte Fassung) 1. die Kundenart (Versicherungsunternehmen oder Auftragnehmer), | (Text neue Fassung) 1. die Kundenart (Versicherungsunternehmen oder Auftragsverarbeiter), |
2. den Namen und die Anschrift, 3. soweit aufgrund der maschinellen Anbindungsvariante erforderlich die E-Mail-Adresse, 4. die Telefonnummer und, soweit vorhanden, die Telefaxnummer, 5. die Betriebsnummer, 6. die Art der Verbindung zur maschinellen Anbindung des Versicherungsunternehmens und 7. die Bankverbindung. | |
(2) Bei der Beauftragung eines Auftragnehmers nach § 12 Absatz 3 hat das Versicherungsunternehmen der zentralen Stelle auch von dem Auftragnehmer die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und die Mandanten- oder Institutionsnummer des Beteiligten beim Auftragnehmer anzuzeigen. (3) 1 Die am Verfahren beteiligten Versicherungsunternehmen und die nach Absatz 2 benannten Auftragnehmer erhalten von der zentralen Stelle eine Kundennummer und ein Passwort, die den Zugriff auf den geschützten Internetbereich der zentralen Stelle ermöglichen. 2 Zusätzlich teilt die zentrale Stelle die Bankverbindung mit, die für Rückzahlungen von Zulagen zu verwenden ist. | (2) Bei der Beauftragung eines Auftragsverarbeiters nach § 12 Absatz 3 hat das Versicherungsunternehmen der zentralen Stelle auch von dem Auftragsverarbeiter die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und die Mandanten- oder Institutionsnummer des Beteiligten beim Auftragsverarbeiter anzuzeigen. (3) 1 Die am Verfahren beteiligten Versicherungsunternehmen und die nach Absatz 2 benannten Auftragsverarbeiter erhalten von der zentralen Stelle eine Kundennummer und ein Passwort, die den Zugriff auf den geschützten Internetbereich der zentralen Stelle ermöglichen. 2 Zusätzlich teilt die zentrale Stelle die Bankverbindung mit, die für Rückzahlungen von Zulagen zu verwenden ist. |
(4) Jede Änderung der Daten nach den Absätzen 1 und 2 ist der zentralen Stelle von den am Verfahren Beteiligten unter Angabe ihrer Kundennummer unverzüglich anzuzeigen. |
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