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Änderung § 13 PflvDV vom 20.12.2018

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§ 13 PflvDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.12.2018 geltenden Fassung
§ 13 PflvDV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.12.2018 BGBl. I S. 2452
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Identifikation der am Verfahren Beteiligten


(1) Das Versicherungsunternehmen hat der zentralen Stelle anzuzeigen:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. die Kundenart (Versicherungsunternehmen oder Auftragnehmer),

(Text neue Fassung)

1. die Kundenart (Versicherungsunternehmen oder Auftragsverarbeiter),

2. den Namen und die Anschrift,

3. soweit aufgrund der maschinellen Anbindungsvariante erforderlich die E-Mail-Adresse,

4. die Telefonnummer und, soweit vorhanden, die Telefaxnummer,

5. die Betriebsnummer,

6. die Art der Verbindung zur maschinellen Anbindung des Versicherungsunternehmens und

7. die Bankverbindung.

vorherige Änderung

(2) Bei der Beauftragung eines Auftragnehmers nach § 12 Absatz 3 hat das Versicherungsunternehmen der zentralen Stelle auch von dem Auftragnehmer die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und die Mandanten- oder Institutionsnummer des Beteiligten beim Auftragnehmer anzuzeigen.

(3) 1 Die am Verfahren beteiligten Versicherungsunternehmen und die nach Absatz 2 benannten Auftragnehmer erhalten von der zentralen Stelle eine Kundennummer und ein Passwort, die den Zugriff auf den geschützten Internetbereich der zentralen Stelle ermöglichen. 2 Zusätzlich teilt die zentrale Stelle die Bankverbindung mit, die für Rückzahlungen von Zulagen zu verwenden ist.



(2) Bei der Beauftragung eines Auftragsverarbeiters nach § 12 Absatz 3 hat das Versicherungsunternehmen der zentralen Stelle auch von dem Auftragsverarbeiter die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und die Mandanten- oder Institutionsnummer des Beteiligten beim Auftragsverarbeiter anzuzeigen.

(3) 1 Die am Verfahren beteiligten Versicherungsunternehmen und die nach Absatz 2 benannten Auftragsverarbeiter erhalten von der zentralen Stelle eine Kundennummer und ein Passwort, die den Zugriff auf den geschützten Internetbereich der zentralen Stelle ermöglichen. 2 Zusätzlich teilt die zentrale Stelle die Bankverbindung mit, die für Rückzahlungen von Zulagen zu verwenden ist.

(4) Jede Änderung der Daten nach den Absätzen 1 und 2 ist der zentralen Stelle von den am Verfahren Beteiligten unter Angabe ihrer Kundennummer unverzüglich anzuzeigen.



 

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