Änderung § 19 Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 24.12.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 19 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2015 geltenden Fassung
§ 19 n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.12.2015 BGBl. I S. 2356
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(Text alte Fassung)

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am 1. Januar 2016 außer Kraft.

(Text neue Fassung)

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am 1. Juli 2016 außer Kraft.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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