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Änderung § 19 Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 24.06.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 19 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.06.2016 geltenden Fassung
§ 19 n.F. (neue Fassung)
in der am 24.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.06.2016 BGBl. I S. 1359
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2016) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(Text alte Fassung)

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am 1. Juli 2016 außer Kraft.

(Text neue Fassung)

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am Tag des Inkrafttretens einer neuen Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten und spätestens am 1. Oktober 2016 außer Kraft.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2016)