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Änderung § 19 Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 24.06.2016
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§ 19 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.06.2016 geltenden Fassung | § 19 n.F. (neue Fassung) in der am 24.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.06.2016 BGBl. I S. 1359 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | |
(Text alte Fassung) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am 1. Juli 2016 außer Kraft. | (Text neue Fassung) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am Tag des Inkrafttretens einer neuen Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten und spätestens am 1. Oktober 2016 außer Kraft. |
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