Tools:
Update via:
Änderung § 5 FinDAG vom 01.03.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 FinDAG, alle Änderungen durch Artikel 2 AIFM-UmsG am 1. März 2013 und Änderungshistorie des FinDAGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 5 FinDAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2013 geltenden Fassung | § 5 FinDAG n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2013 geltenden Fassung durch Artikel 20 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 5 Organe, Satzung | |
(1) Organe der Bundesanstalt sind das Direktorium, der Präsident oder die Präsidentin und der Verwaltungsrat. (2) Aufgaben und Befugnisse der Organe bestimmt die Satzung der Bundesanstalt, soweit sie nicht durch dieses Gesetz geregelt sind. | |
(Text alte Fassung) (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, die Satzung der Bundesanstalt durch Rechtsverordnung zu erlassen. Die Satzung kann vom Bundesministerium durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Verwaltungsrat geändert werden. In die Satzung sind insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über | (Text neue Fassung) (3) 1 Das Bundesministerium wird ermächtigt, die Satzung der Bundesanstalt durch Rechtsverordnung zu erlassen. 2 Die Satzung kann vom Bundesministerium durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Verwaltungsrat geändert werden. 3 In die Satzung sind insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über |
1. den Aufbau und die Organisation der Bundesanstalt, 2. die Rechte und Pflichten der Organe der Bundesanstalt, | |
3. die Einzelheiten der Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats und des Vorschlagsrechts der Verbände der Kredit- und Versicherungswirtschaft, 4. die Einzelheiten der Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Fachbeirats, | 3. die Einzelheiten der Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats und des Anhörungsrechts der Verbände der Kredit- und Versicherungswirtschaft sowie der Kapitalverwaltungsgesellschaften, 4. die Einzelheiten der Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Fachbeirats und des Verbraucherbeirats, |
5. die Haushaltsführung sowie die Rechnungslegung der Bundesanstalt. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1046/al0-37437.htm