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Änderung § 16g FinDAG vom 22.07.2013
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§ 16g FinDAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.07.2013 geltenden Fassung | § 16g FinDAG n.F. (neue Fassung) in der am 30.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 |
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(Text alte Fassung) § 16g Mindestumlagebeträge im Aufsichtsbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen | (Text neue Fassung)§ 16g Mindestumlagebeträge im Aufgabenbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen |
(1) Der von jedem Umlagepflichtigen des Aufsichtsbereichs Banken und sonstige Finanzdienstleistungen zu entrichtende Umlagebetrag beträgt | (1) Der von jedem Umlagepflichtigen des Aufgabenbereichs Banken und sonstige Finanzdienstleistungen zu entrichtende Umlagebetrag beträgt |
(Textabschnitt unverändert) 1. in der Gruppe Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute mindestens | |
a) 4.000 Euro für Kreditinstitute mit Ausnahme der Wertpapierhandelsbanken, bei einer nach § 16f ermittelten Bilanzsumme von 100 Millionen Euro oder weniger jedoch nur 3.500 Euro und für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nur 2.500 Euro, b) 3.500 Euro für Wertpapierhandelsbanken und für Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis aa) nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1c, 2, 3 oder 11 des Kreditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis in diesen Fällen die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, bb) nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1b oder 4 des Kreditwesengesetzes oder cc) nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11 des Kreditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis in diesen Fällen die Befugnis umfasst, auf eigene Rechnung zu handeln, c) 2.500 Euro für Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis aa) nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1c, 2, 3 oder 11 des Kreditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis nicht die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, oder bb) nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1a des Kreditwesengesetzes, d) 1.300 Euro für Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5 oder 7 des Kreditwesengesetzes und für Institute im Sinne des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, | a) 4.000 Euro für Kreditinstitute und für die Kreditanstalt für Wiederaufbau, bei einer nach § 16f ermittelten Bilanzsumme von 100 Millionen Euro oder weniger jedoch nur 3.500 Euro und für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nur 2.500 Euro, b) 3.500 Euro für aa) Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach aaa) § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6, 8 oder 11 des Kreditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis in diesen Fällen die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern, Wertpapieren oder Kryptowerten von Kunden zu verschaffen, oder bbb) § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11 des Kreditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis in diesen Fällen die Befugnis umfasst, auf eigene Rechnung zu handeln, bb) Wertpapierinstitute mit einer Erlaubnis nach aaa) § 2 Absatz 2 Nummer 3, 5, 8 oder 9 des Wertpapierinstitutsgesetzes, wenn die Erlaubnis in diesen Fällen die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, oder bbb) § 2 Absatz 2 Nummer 1, 2, 6, 7 oder 10 des Wertpapierinstitutsgesetzes, c) 2.500 Euro für aa) Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach aaa) § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6, 8 oder 11 des Kreditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis nicht die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern, Wertpapieren oder Kryptowerten von Kunden zu verschaffen, oder bbb) § 1 Absatz 1a Satz 3 des Kreditwesengesetzes, bb) Wertpapierinstitute mit einer Erlaubnis nach aaa) § 2 Absatz 2 Nummer 3, 5, 8 oder 9 des Wertpapierinstitutsgesetzes, wenn die Erlaubnis nicht die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, oder bbb) § 2 Absatz 2 Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes, d) 1.300 Euro für Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5 oder 7 des Kreditwesengesetzes, für Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und für Kreditdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Kreditzweitmarktgesetzes, |
e) die Hälfte des Mindestbetrages der Buchstaben b bis d für die dort genannten Unternehmen, soweit deren Bilanzsumme den Betrag von 100.000 Euro unterschreitet, 2. in der Gruppe Factoring- und Finanzierungsleasingunternehmen mindestens 1.300 Euro, | |
3. in der Gruppe Kapitalanlage- und Investmentaktiengesellschaften mindestens 7.500 Euro und 4. in der Gruppe Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften mindestens 1.300 Euro. | 3. in der Gruppe Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwaltete OGAW-Investmentaktiengesellschaften mindestens 7.500 Euro. |
(2) Die Mindestumlagebeträge nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis d erhöhen sich 1. ab einer Bilanzsumme von 750.000 Euro auf 4.500 Euro, 2. ab einer Bilanzsumme von 1 Million Euro auf 5.150 Euro, 3. ab einer Bilanzsumme von 1,5 Millionen Euro auf 5.800 Euro, 4. ab einer Bilanzsumme von 2 Millionen Euro auf 8.500 Euro, 5. ab einer Bilanzsumme von 3 Millionen Euro auf 10.500 Euro, 6. ab einer Bilanzsumme von 5 Millionen Euro auf 14.500 Euro, 7. ab einer Bilanzsumme von 7,5 Millionen Euro auf 19.500 Euro, 8. ab einer Bilanzsumme von 12,5 Millionen Euro auf 27.000 Euro, 9. ab einer Bilanzsumme von 20 Millionen Euro auf 36.000 Euro, 10. ab einer Bilanzsumme von 30 Millionen Euro auf 44.000 Euro, 11. ab einer Bilanzsumme von 50 Millionen Euro auf 54.000 Euro, 12. ab einer Bilanzsumme von 100 Millionen Euro auf 100.000 Euro. |
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