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Änderung § 10a FinDAG vom 27.06.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10a FinDAG, alle Änderungen durch Artikel 268 GüZustAnpG am 27. Juni 2020 und Änderungshistorie des FinDAGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 10a FinDAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 10a FinDAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 21 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10a Stellenzulage | |
(1) Die bei der Bundesanstalt verwendeten Beamten erhalten eine nicht ruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe von 80 Prozent der Zulage nach Vorbemerkung Nummer 7 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Bundesanstalt kann den Tarifbeschäftigten der Bundesanstalt mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums des Innern außertariflich eine entsprechende Zulage gewähren. | (Text neue Fassung) (2) Die Bundesanstalt kann den Tarifbeschäftigten der Bundesanstalt mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat außertariflich eine entsprechende Zulage gewähren. |
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