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Änderung § 17b FinDAG vom 21.08.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 17b FinDAG, alle Änderungen durch Artikel 7 GwBekErgG am 21. August 2008 und Änderungshistorie des FinDAGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 17b FinDAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.08.2008 geltenden Fassung | § 17b FinDAG n.F. (neue Fassung) in der am 21.08.2008 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17b Gebühren für gesonderte Amtshandlungen | |
(1) Die Bundesanstalt kann für Amtshandlungen im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben nach Abschnitt 11 des Wertpapierhandelsgesetzes Gebühren in Höhe von bis zu 500.000 Euro erheben, soweit nicht nach § 17c eine gesonderte Erstattung von Kosten vorgesehen ist. Ergibt die Prüfung durch die Bundesanstalt, dass die Rechnungslegung nicht fehlerhaft ist, sieht sie von der Erhebung der Gebühr ab. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebühren nach Maßgabe des Absatzes 1 durch feste Sätze oder Rahmensätze oder durch Regelungen über Erhöhungen, Ermäßigungen und Befreiungen für bestimmte Arten von Amtshandlungen näher zu bestimmen. § 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. Das Bundesministerium kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. | (Text neue Fassung) (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebühren nach Maßgabe des Absatzes 1 durch feste Sätze oder Rahmensätze oder durch Regelungen über Erhöhungen, Ermäßigungen und Befreiungen für bestimmte Arten von Amtshandlungen näher zu bestimmen. § 14 Abs. 2 Satz 2, 3 und Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. Das Bundesministerium kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. |
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