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Änderung § 16m FinDAG vom 01.07.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 16m FinDAG, alle Änderungen durch Artikel 4 FISG am 1. Juli 2021 und Änderungshistorie des FinDAGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 16l FinDAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 16m FinDAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534 |
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(Text alte Fassung)§ 16l Entstehung der Umlageforderung, Festsetzung des Umlagebetrages und Fälligkeit | (Text neue Fassung)§ 16m Entstehung der Umlageforderung, Festsetzung des Umlagebetrages und Fälligkeit |
(Textabschnitt unverändert) (1) Die Umlageforderung entsteht mit Ablauf des Umlagejahres, für das die Umlagepflicht besteht. (2) Nach Feststellung der Jahresrechnung über die Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Umlagejahres durch den Verwaltungsrat hat die Bundesanstalt für jeden Umlagepflichtigen den von diesem zu entrichtenden Umlagebetrag zu ermitteln. (3) 1 Die Bundesanstalt hat den Umlagebetrag schriftlich oder elektronisch festzusetzen, sobald er nach Absatz 2 abschließend ermittelt worden ist. 2 Der Umlagebetrag ist kaufmännisch auf volle Euro zu runden. 3 Eine vorherige Anhörung der Umlagepflichtigen ist nicht erforderlich. (4) Die Umlageforderung wird mit der Bekanntgabe ihrer Festsetzung an den Umlagepflichtigen fällig, wenn nicht die Bundesanstalt im Einzelfall einen späteren Zeitpunkt bestimmt. (5) 1 Die Bundesanstalt kann zulassen, dass ein Verband die Umlagebeträge der ihm angehörenden Umlagepflichtigen für diese Umlagepflichtigen in einer Summe entrichtet, wenn er sich hierzu in Schriftform gegenüber der Bundesanstalt verpflichtet hat. 2 In diesem Fall werden die Festsetzungen gegenüber den verbandsangehörigen Umlagepflichtigen diesen über den Verband bekannt gegeben, soweit sich die Umlagepflichtigen damit einverstanden erklärt haben oder der Verband erklärt hat, zum Empfang der Festsetzungen ermächtigt zu sein. 3 Eine gesonderte Bekanntgabe der Festsetzung an den einzelnen verbandsangehörigen Umlagepflichtigen ist insoweit entbehrlich. |
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