Tools:
Update via:
Änderung § 16p FinDAG vom 01.07.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 16p FinDAG, alle Änderungen durch Artikel 4 FISG am 1. Juli 2021 und Änderungshistorie des FinDAGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 16o FinDAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 16p FinDAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534 |
---|---|
(Text alte Fassung)§ 16o Säumniszuschläge; Beitreibung | (Text neue Fassung)§ 16p Säumniszuschläge; Beitreibung |
(Textabschnitt unverändert) (1) 1 Werden die Umlagebeträge und Umlagevorauszahlungsbeträge nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Betrages zu entrichten. 2 Der Säumniszuschlag wird nur erhoben, wenn der rückständige Betrag 50 Euro übersteigt und die Säumnis länger als drei Tage beträgt. 3 Wird die Festsetzung einer Umlage aufgehoben oder geändert, bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt. (2) Für die Berechnung des Säumniszuschlages ist der rückständige Betrag auf volle 50 Euro abzurunden. (3) Ein wirksam geleisteter Umlagebetrag oder Umlagevorauszahlungsbetrag gilt als entrichtet 1. bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs bei der für die Bundesanstalt zuständigen Kasse (Bundeskasse oder Zahlstelle); bei Hingabe oder Übersendung von Schecks jedoch drei Tage nach dem Tag des Eingangs des Schecks bei der zuständigen Kasse, 2. bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der zuständigen Kasse und bei Einzahlung mit Zahlschein oder Postanweisung an dem Tag, an dem der Betrag der Kasse gutgeschrieben wird, oder 3. bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung am Fälligkeitstag. (4) 1 In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. 2 Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten, als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre. (5) 1 Nicht fristgerecht entrichtete Umlage- und Umlagevorauszahlungsbeträge werden nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durch die Bundesanstalt beigetrieben. 2 Vollstreckungsbehörde ist das für den Sitz oder die Niederlassung des Vollstreckungsschuldners zuständige Hauptzollamt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1046/al149796-0.htm