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Änderung § 16q FinDAG vom 01.07.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 16q FinDAG, alle Änderungen durch Artikel 4 FISG am 1. Juli 2021 und Änderungshistorie des FinDAGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 16p FinDAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 16q FinDAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534 |
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(Text alte Fassung)§ 16p Festsetzungsverjährung | (Text neue Fassung)§ 16q Festsetzungsverjährung |
(Textabschnitt unverändert) (1) 1 Die Festsetzung des Umlagebetrages ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (Festsetzungsverjährung). 2 Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Umlagejahres. (2) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Festsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristablaufs nicht erfolgen kann. (3) 1 Wird die Festsetzung angefochten, läuft die Festsetzungsfrist erst sechs Monate nach dem Zeitpunkt ab, an dem die Festsetzung unanfechtbar geworden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. 2 Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Anspruchs gehemmt. 3 Satz 1 gilt entsprechend für vor Ablauf der Festsetzungsfrist gestellte Anträge auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung. |
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