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Änderung § 6 FinDAG vom 01.07.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 FinDAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2024 geltenden Fassung
§ 6 FinDAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Leitung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Bundesanstalt wird durch das Direktorium gesamtverantwortlich geleitet. 2 Das Direktorium besteht aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin sowie Exekutivdirektoren oder Exekutivdirektorinnen, von denen einer oder eine als Vizepräsident oder Vizepräsidentin ständiger Vertreter oder ständige Vertreterin des Präsidenten oder der Präsidentin ist. 3 Das Direktorium beschließt ein Organisationsstatut, welches die Zuständigkeiten und Aufgaben innerhalb des Direktoriums festlegt. 4 Das Organisationsstatut sowie dessen Änderungen sind dem Bundesministerium zur Genehmigung vorzulegen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Bundesanstalt wird durch das Direktorium gesamtverantwortlich geleitet. 2 Das Direktorium besteht aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin sowie Exekutivdirektoren und Exekutivdirektorinnen, von denen einer oder eine im Benehmen mit dem Präsidenten oder der Präsidentin durch das Bundesministerium zum Vizepräsidenten oder zur Vizepräsidentin als ständiger Vertreter oder ständige Vertreterin des Präsidenten oder der Präsidentin ernannt werden kann. 3 Das Direktorium beschließt ein Organisationsstatut, welches die Zuständigkeiten und Aufgaben innerhalb des Direktoriums festlegt. 4 Das Organisationsstatut sowie dessen Änderungen sind dem Bundesministerium zur Genehmigung vorzulegen.

(2) 1 Das Direktorium berät unter dem Vorsitz des Präsidenten oder der Präsidentin. 2 Es fasst seine Beschlüsse - auch im Falle von Meinungsverschiedenheiten - mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin den Ausschlag. 4 Das Direktorium regelt die innere Organisation der Bundesanstalt durch eine Geschäftsordnung. 5 Über die Geschäftsordnung und deren Änderungen, die der Genehmigung des Bundesministeriums bedürfen, beschließt das Direktorium einstimmig.

(3) 1 Der Präsident oder die Präsidentin bestimmt die strategische Ausrichtung der Bundesanstalt als Allfinanzaufsicht national und international. 2 Im Rahmen dieser Vorgaben obliegt den Exekutivdirektoren und Exekutivdirektorinnen die Verantwortung für ihren Geschäftsbereich.

(4) Der Präsident oder die Präsidentin vertritt die Bundesanstalt gerichtlich und außergerichtlich.



(heute geltende Fassung)