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Änderung § 13 FinDAG vom 01.07.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 13 FinDAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2024 geltenden Fassung
§ 13 FinDAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Deckung der Kosten der Aufsicht


(1) 1 Die Bundesanstalt deckt ihre Kosten, einschließlich der Kosten, mit denen die Deutsche Bundesbank die Bundesanstalt nach § 15 Abs. 2 belastet, aus eigenen Einnahmen nach Maßgabe der §§ 15 und 16 sowie des Bundesgebührengesetzes und der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes und aus den sonstigen eigenen Einnahmen, soweit in den §§ 17a bis 17d nichts anderes bestimmt ist. 2 Bußgelder bleiben unberücksichtigt.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Der Bund leistet die zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendigen Liquiditätshilfen als verzinsliches Darlehen nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes. 2 Die Höhe des Zinssatzes wird durch Vereinbarung zwischen dem Bund und der Bundesanstalt festgelegt. 3 Das Darlehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Bund leistet die zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendigen Liquiditätshilfen als verzinsliches Darlehen nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes. 2 Die Höhe des Zinssatzes wird durch Vereinbarung zwischen dem Bund und der Bundesanstalt festgelegt. 3 Das Darlehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit dem Ende des folgenden Haushaltsjahres.

(3) 1 Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen der Bundesanstalt bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums; der Verwaltungsrat der Bundesanstalt ist unverzüglich zu unterrichten. 2 Die Einwilligung darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfs erteilt werden. 3 Als unabweisbar ist ein Bedarf insbesondere nicht anzusehen, wenn nach Lage des Einzelfalls ein Nachtragshaushalt oder ein Beschluss des Verwaltungsrats nach § 9 Absatz 3 der Satzung der Bundesanstalt rechtzeitig herbeigeführt oder die Ausgabe oder Verpflichtung bis zum nächsten Haushalt zurückgestellt werden kann. 4 Eines Nachtragshaushalts oder eines Beschlusses nach § 9 Absatz 3 der Satzung der Bundesanstalt bedarf es nicht, wenn im Einzelfall ein Betrag von 10 Millionen Euro nicht überschritten wird oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.


(heute geltende Fassung)