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Änderung § 16g FinDAG vom 01.07.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 16g FinDAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2024 geltenden Fassung
§ 16g FinDAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 16g Mindestumlagebeträge im Aufgabenbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen


(1) Der von jedem Umlagepflichtigen des Aufgabenbereichs Banken und sonstige Finanzdienstleistungen zu entrichtende Umlagebetrag beträgt

1. in der Gruppe Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute mindestens

(Text alte Fassung) nächste Änderung

a) 4.000 Euro für Kreditinstitute und für die Kreditanstalt für Wiederaufbau, bei einer nach § 16f ermittelten Bilanzsumme von 100 Millionen Euro oder weniger jedoch nur 3.500 Euro und für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nur 2.500 Euro,

b) 3.500 Euro für

(Text neue Fassung)

a) 7.500 Euro für Kreditinstitute und für die Kreditanstalt für Wiederaufbau, bei einer nach § 16f ermittelten Bilanzsumme von 100 Millionen Euro oder weniger jedoch nur 6.500 Euro und für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nur 4.500 Euro,

b) 6.500 Euro für

aa) Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach

aaa) § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6, 8 oder 11 des Kreditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis in diesen Fällen die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern, Wertpapieren oder Kryptowerten von Kunden zu verschaffen, oder

bbb) § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11 des Kreditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis in diesen Fällen die Befugnis umfasst, auf eigene Rechnung zu handeln,

bb) Wertpapierinstitute mit einer Erlaubnis nach

aaa) § 2 Absatz 2 Nummer 3, 5, 8 oder 9 des Wertpapierinstitutsgesetzes, wenn die Erlaubnis in diesen Fällen die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, oder

bbb) § 2 Absatz 2 Nummer 1, 2, 6, 7 oder 10 des Wertpapierinstitutsgesetzes,

vorherige Änderung nächste Änderung

c) 2.500 Euro für



cc) Institute im Sinne des § 2 Absatz 4 Nummer 3 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes mit einer Zulassung zum Erbringen von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 in Verbindung mit Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114;

c) 4.500
Euro für

aa) Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach

vorherige Änderung nächste Änderung

aaa) § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6, 8 oder 11 des Kreditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis nicht die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern, Wertpapieren oder Kryptowerten von Kunden zu verschaffen, oder



aaa) § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 oder 11 des Kreditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis nicht die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern, Wertpapieren oder Kryptowerten von Kunden zu verschaffen, oder

bbb) § 1 Absatz 1a Satz 3 des Kreditwesengesetzes,

bb) Wertpapierinstitute mit einer Erlaubnis nach

aaa) § 2 Absatz 2 Nummer 3, 5, 8 oder 9 des Wertpapierinstitutsgesetzes, wenn die Erlaubnis nicht die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, oder

bbb) § 2 Absatz 2 Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes,

vorherige Änderung nächste Änderung

d) 1.300 Euro für Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5 oder 7 des Kreditwesengesetzes, für Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und für Kreditdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Kreditzweitmarktgesetzes,



cc) Institute im Sinne des § 2 Absatz 4 Nummer 1 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes mit einer Zulassung zum öffentlichen Anbieten vermögenswertreferenzierter Token oder für die Beantragung einer Zulassung zum Handel vermögenswertreferenzierter Token nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114;

d) 2.500
Euro für Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5 oder 7 des Kreditwesengesetzes, für Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und für Kreditdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Kreditzweitmarktgesetzes,

e) die Hälfte des Mindestbetrages der Buchstaben b bis d für die dort genannten Unternehmen, soweit deren Bilanzsumme den Betrag von 100.000 Euro unterschreitet,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. in der Gruppe Factoring- und Finanzierungsleasingunternehmen mindestens 1.300 Euro,

3. in der Gruppe Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwaltete OGAW-Investmentaktiengesellschaften mindestens 7.500 Euro.



2. in der Gruppe Factoring- und Finanzierungsleasingunternehmen mindestens 2.500 Euro,

3. in der Gruppe Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwaltete OGAW-Investmentaktiengesellschaften mindestens 14.000 Euro.

(2) Die Mindestumlagebeträge nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis d erhöhen sich

vorherige Änderung

1. ab einer Bilanzsumme von 750.000 Euro auf 4.500 Euro,

2. ab einer Bilanzsumme von 1 Million Euro auf 5.150 Euro,

3. ab einer Bilanzsumme von 1,5 Millionen Euro auf 5.800 Euro,

4. ab einer Bilanzsumme von 2 Millionen Euro auf 8.500 Euro,

5. ab einer Bilanzsumme von 3 Millionen Euro auf 10.500 Euro,

6. ab einer Bilanzsumme von 5 Millionen Euro auf 14.500 Euro,

7. ab einer Bilanzsumme von 7,5 Millionen Euro auf 19.500 Euro,

8. ab einer Bilanzsumme von 12,5 Millionen Euro auf 27.000 Euro,

9. ab einer Bilanzsumme von 20 Millionen Euro auf 36.000 Euro,

10. ab einer Bilanzsumme von 30 Millionen Euro auf 44.000 Euro,

11. ab einer Bilanzsumme von 50 Millionen Euro auf 54.000 Euro,

12. ab einer Bilanzsumme von 100 Millionen Euro auf 100.000 Euro.



1. ab einer Bilanzsumme von 750.000 Euro auf 8.500 Euro,

2. ab einer Bilanzsumme von 1 Million Euro auf 9.500 Euro,

3. ab einer Bilanzsumme von 1,5 Millionen Euro auf 11.000 Euro,

4. ab einer Bilanzsumme von 2 Millionen Euro auf 16.000 Euro,

5. ab einer Bilanzsumme von 3 Millionen Euro auf 20.000 Euro,

6. ab einer Bilanzsumme von 5 Millionen Euro auf 27.500 Euro,

7. ab einer Bilanzsumme von 7,5 Millionen Euro auf 37.000 Euro,

8. ab einer Bilanzsumme von 12,5 Millionen Euro auf 51.000 Euro,

9. ab einer Bilanzsumme von 20 Millionen Euro auf 68.000 Euro,

10. ab einer Bilanzsumme von 30 Millionen Euro auf 83.000 Euro,

11. ab einer Bilanzsumme von 50 Millionen Euro auf 102.000 Euro,

12. ab einer Bilanzsumme von 100 Millionen Euro auf 189.000 Euro.

(heute geltende Fassung)