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Änderung § 16l FinDAG vom 01.07.2024

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§ 16l FinDAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2024 geltenden Fassung
§ 16l FinDAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 16l Aufgabenbereich Bilanzkontrolle


(1) Umlagepflichtig für den Aufgabenbereich Bilanzkontrolle als Bilanzkontrollemittenten sind Emittenten von am 1. Juli des Umlagejahres zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, für die die Bundesrepublik Deutschland nach § 2 Absatz 13 des Wertpapierhandelsgesetzes der Herkunftsstaat ist; unberücksichtigt bleiben hierbei Anteile und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs.

(2) 1 Der Umlagebetrag bemisst sich vorbehaltlich von Absatz 3 nach dem Verhältnis der Höhe der Börsenumsätze des einzelnen Umlagepflichtigen zur Gesamthöhe der Börsenumsätze aller Umlagepflichtigen. 2 Maßgeblich ist die Höhe aller in einem Umlagejahr an den inländischen Börsen angefallenen Börsenumsätze von Wertpapieren des Umlagepflichtigen, die an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind.

(Text alte Fassung)

(3) Der von jedem Umlagepflichtigen des Aufgabenbereichs Bilanzkontrolle zu entrichtende Umlagebetrag beträgt mindestens 250 Euro.

(Text neue Fassung)

(3) Der von jedem Umlagepflichtigen des Aufgabenbereichs Bilanzkontrolle zu entrichtende Umlagebetrag beträgt mindestens 1.050 Euro.

(4) 1 Die inländischen Börsen haben der Bundesanstalt zur Festsetzung der Umlage und der Umlagevorauszahlung über die Börsenumsätze Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. 2 Die Bundesanstalt kann von den Unternehmen Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen, soweit dies zur Festsetzung der Umlage und der Umlagevorauszahlung erforderlich ist. 3 Die nach Satz 1 vorzulegenden Unterlagen umfassen Bestätigungen der gemeldeten Umsätze je Wertpapier durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft. 4 Die entsprechenden Unterlagen sind nach Aufforderung durch die Bundesanstalt binnen drei Monaten vorzulegen.



(heute geltende Fassung)