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Änderung § 16b FinDAG vom 01.01.2013
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§ 16b FinDAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 16b FinDAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2a G. v. 28.11.2012 BGBl. I S. 2369 |
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(Text alte Fassung) § 16b (neu) | (Text neue Fassung)§ 16b Kostenermittlung nach Aufsichtsbereichen und Gruppen |
(1) 1 Die Kosten sind für die folgenden Aufsichtsbereiche, die jeweils nach den maßgeblichen Aufsichtsgesetzen in die Zuständigkeit der Bundesanstalt fallen, getrennt zu ermitteln: 1. Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Zahlungsdienste-, inländisches Investment- und Wagniskapitalbeteiligungswesen (Aufsichtsbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen), 2. Versicherungswesen (Aufsichtsbereich Versicherungen) und 3. Wertpapierhandel (Aufsichtsbereich Wertpapierhandel). 2 Innerhalb des Aufsichtsbereichs Banken und sonstige Finanzdienstleistungen sowie des Aufsichtsbereichs Wertpapierhandel hat eine gesonderte Ermittlung nach Gruppen gemäß den §§ 16e und 16i zu erfolgen. (2) 1 Kosten, die zwei Aufsichtsbereichen nach Absatz 1 Satz 1 gemeinsam zugerechnet werden können, sind jeweils gesondert zu erfassen. 2 Sie sind auf die betroffenen Aufsichtsbereiche entsprechend dem Verhältnis aufzuteilen, das zwischen den Kosten besteht, die den Aufsichtsbereichen unmittelbar zuzurechnen sind. 3 Die so ermittelten Kostenanteile sind jeweils den Kosten hinzuzurechnen, die auf die Aufsichtsbereiche unmittelbar entfallen. (3) 1 Die übrigen Kosten, die weder einem Aufsichtsbereich nach Absatz 1 Satz 1 unmittelbar noch nach Absatz 2 zwei Aufsichtsbereichen gemeinsam zugeordnet werden können (Gemeinkosten), sind ebenfalls gesondert zu erfassen. 2 Sie sind auf alle Aufsichtsbereiche entsprechend dem Verhältnis aufzuteilen, das zwischen den Kosten besteht, die den Aufsichtsbereichen nach Durchführung der in Absatz 2 vorgegebenen Verteilung zuzurechnen sind. (4) 1 Die Einnahmen im Sinne des § 16 sind von den Kosten des Aufsichtsbereichs abzusetzen, dem sie jeweils unmittelbar zuzurechnen sind. 2 Einnahmen, die zwei Aufsichtsbereichen gemeinsam zugerechnet werden können, sind entsprechend dem Verhältnis der Kosten, die den Aufsichtsbereichen unmittelbar zuzurechnen sind, abzuziehen. 3 Einnahmen, die keinem Aufsichtsbereich unmittelbar zugerechnet werden können, sind vor Verteilung der Gemeinkosten nach Absatz 3 von diesen abzuziehen. |
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