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Änderung § 16d FinDAG vom 01.01.2013

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§ 16d FinDAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 16d FinDAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2a G. v. 28.11.2012 BGBl. I S. 2369
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 16d Umlagebetrag, Umlagepflicht und Verteilungsschlüssel


vorherige Änderung

 


1 Umlagebetrag ist der Anteil an den umlagefähigen Kosten, der innerhalb eines Aufsichtsbereichs oder einer Gruppe für einen Umlagepflichtigen ermittelt wird. 2 Ein Umlagepflichtiger kann mehreren Aufsichtsbereichen oder Gruppen innerhalb eines Aufsichtsbereichs zugeordnet sein. 3 Die Umlagepflicht und die Verteilung der Kosten innerhalb eines Aufsichtsbereichs bestimmen sich nach Maßgabe der §§ 16e bis 16j.

 (keine frühere Fassung vorhanden)