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Änderung § 16d FinDAG vom 01.01.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 16d FinDAG, alle Änderungen durch Artikel 2a FinStabGEG am 1. Januar 2013 und Änderungshistorie des FinDAGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 16d FinDAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 16d FinDAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2a G. v. 28.11.2012 BGBl. I S. 2369 |
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(Text alte Fassung) § 16d (neu) | (Text neue Fassung)§ 16d Umlagebetrag, Umlagepflicht und Verteilungsschlüssel |
1 Umlagebetrag ist der Anteil an den umlagefähigen Kosten, der innerhalb eines Aufsichtsbereichs oder einer Gruppe für einen Umlagepflichtigen ermittelt wird. 2 Ein Umlagepflichtiger kann mehreren Aufsichtsbereichen oder Gruppen innerhalb eines Aufsichtsbereichs zugeordnet sein. 3 Die Umlagepflicht und die Verteilung der Kosten innerhalb eines Aufsichtsbereichs bestimmen sich nach Maßgabe der §§ 16e bis 16j. |
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