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Änderung § 16o FinDAG vom 01.01.2013
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§ 16o FinDAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 16o FinDAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2a G. v. 28.11.2012 BGBl. I S. 2369 |
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(Text alte Fassung) § 16o (neu) | (Text neue Fassung)§ 16o Festsetzungsverjährung |
(1) 1 Die Festsetzung des Umlagebetrages ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (Festsetzungsverjährung). 2 Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Umlagejahres. (2) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Festsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristablaufs nicht erfolgen kann. (3) 1 Wird die Festsetzung angefochten, läuft die Festsetzungsfrist erst sechs Monate nach dem Zeitpunkt ab, an dem die Festsetzung unanfechtbar geworden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. 2 Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Anspruchs gehemmt. 3 Satz 1 gilt entsprechend für vor Ablauf der Festsetzungsfrist gestellte Anträge auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung. |
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