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Änderung § 15 FinDAG vom 01.01.2014
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§ 15 FinDAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung | § 15 FinDAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 6 Abs. 9 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Gesonderte Erstattung | |
(1) 1 Die Kosten, die der Bundesanstalt entstehen 1. durch die Bestellung eines Abwicklers nach § 37 Abs. 1 Satz 2, § 38 Abs. 2 Satz 2 oder 4 des Kreditwesengesetzes oder einer Aufsichtsperson nach § 46 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes, durch eine Bekanntmachung nach § 32 Abs. 4, § 37 Abs. 1 Satz 3 oder § 38 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes, durch eine auf Grund des § 44 Abs. 1 oder 2, § 44b Abs. 2 oder § 44c Abs. 2 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 44c Abs. 3 oder 4 des Kreditwesengesetzes vorgenommene Prüfung, 2. durch eine auf Grund des § 35 Abs. 1 oder § 36 Abs. 4 des Wertpapierhandelsgesetzes vorgenommene Prüfung, | |
(Text alte Fassung) 3. auf Grund einer nach § 44 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes vorgenommenen Prüfung der Richtigkeit der für die Zusammenfassung nach § 10a Abs. 6, 7 und 11, § 13b Abs. 3 und § 25 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes übermittelten Daten, | (Text neue Fassung) 3. auf Grund einer nach § 44 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes vorgenommenen Prüfung der Richtigkeit der für die Zusammenfassung nach § 10a Absatz 4 und 5 und § 25 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes sowie nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) übermittelten Daten, |
4. durch die Bestellung eines Abwicklers nach § 81f Abs. 1 Satz 2, durch eine auf Grund des § 83b Abs. 2 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 83b Abs. 3 oder des § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 oder 4, auch in Verbindung mit Abs. 5a, jeweils auch in Verbindung mit § 1a Abs. 1, § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113 Abs. 1, § 121a Abs. 1 Satz 1, § 128 Satz 3 oder § 159 Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgenommene Prüfung, 5. durch die Bestellung oder Abberufung eines Verwalters nach § 22e des Kreditwesengesetzes, 6. durch die Beantragung der Bestellung oder Abberufung eines Sachwalters nach § 22l oder § 22o des Kreditwesengesetzes, 7. durch a) die Bestellung eines Abwicklers nach § 39 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs in Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 2 oder 3 des Kreditwesengesetzes, b) eine Bekanntmachung nach § 21 Absatz 4 oder § 22 Absatz 5 oder § 39 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs in Verbindung mit § 38 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes, c) die Bestellung eines Abwicklers nach § 15 des Kapitalanlagegesetzbuchs, d) eine Prüfung, die auf Grund des § 14 des Kapitalanlagegesetzbuchs in Verbindung mit § 44 Absatz 1 oder § 44b Absatz 2 des Kreditwesengesetzes vorgenommen wird, 8. durch eine auf Grund des § 7 Abs. 3 Satz 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes in Verbindung mit § 44 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, auch in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 3 oder § 12 Abs. 2 Satz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vorgenommene Prüfung oder 9. (aufgehoben) 10. durch a) die Bestellung eines Abwicklers nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, nach § 10 Abs. 3 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 38 Abs. 2 Satz 2 oder 4 des Kreditwesengesetzes, nach § 26 Abs. 3 oder 4, jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, oder einer Aufsichtsperson nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, b) eine Bekanntmachung nach § 4 Abs. 1 Satz 3, nach § 26 Abs. 3 oder 4, jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 3 oder eine Bekanntmachung nach § 10 Abs. 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, c) eine Prüfung, die vorgenommen wurde auf Grund aa) des § 5 Abs. 2, auch in Verbindung mit Maßnahmen nach Abs. 3 oder 4 oder des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, bb) des § 26 Abs. 3 oder 4, jeweils in Verbindung mit § 5 Abs. 2, 3 oder 4 oder § 14 Abs. 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind in den Fällen der Nummern 1, 2, 4, 7, 9 und 10 von dem betroffenen Unternehmen, in den Fällen der Nummer 3 von dem zur Zusammenfassung verpflichteten Unternehmen, in den Fällen der Nummer 5 von dem registerführenden Unternehmen, in den Fällen der Nummer 6 von den in § 22n Abs. 4 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes genannten Unternehmen und in den Fällen der Nummer 8 von den betroffenen Einrichtungen der Bundesanstalt gesondert zu erstatten und ihr auf Verlangen vorzuschießen. 2 Zu den Kosten nach Satz 1 gehören auch die Kosten, mit denen die Bundesanstalt von der Deutschen Bundesbank und anderen Behörden, die im Rahmen solcher Maßnahmen für die Bundesanstalt tätig werden, belastet wird, sowie die Kosten für den Einsatz eigener Mitarbeiter. (2) 1 Die Bundesanstalt hat der Deutschen Bundesbank und den anderen Behörden, die im Rahmen des Absatzes 1 für sie tätig werden, den Personal- und Sachaufwand zu ersetzen. 2 Die Höhe des Erstattungsbetrags, insbesondere die Stundensätze für den Einsatz von Mitarbeitern dieser Behörden, bestimmen sich nach Erstattungsrichtlinien, die das Bundesministerium erlässt. |
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