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Änderung § 16d FinDAG vom 01.01.2018
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§ 16d FinDAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 16d FinDAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16d Umlagebetrag, Umlagepflicht und Verteilungsschlüssel | |
(Text alte Fassung) 1 Umlagebetrag ist der Anteil an den umlagefähigen Kosten, der innerhalb eines Aufsichtsbereichs oder einer Gruppe für einen Umlagepflichtigen ermittelt wird. 2 Ein Umlagepflichtiger kann mehreren Aufsichtsbereichen oder Gruppen innerhalb eines Aufsichtsbereichs zugeordnet sein. 3 Die Umlagepflicht und die Verteilung der Kosten innerhalb eines Aufsichtsbereichs bestimmen sich nach Maßgabe der §§ 16e bis 16j. | (Text neue Fassung) 1 Umlagebetrag ist der Anteil an den umlagefähigen Kosten, der innerhalb eines Aufgabenbereichs oder einer Gruppe für einen Umlagepflichtigen ermittelt wird. 2 Ein Umlagepflichtiger kann mehreren Aufgabenbereichen oder Gruppen innerhalb eines Aufgabenbereichs zugeordnet sein. 3 Die Umlagepflicht und die Verteilung der Kosten innerhalb eines Aufgabenbereichs bestimmen sich nach Maßgabe der §§ 16e bis 16k. |
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