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Änderung § 17b FinDAG vom 03.01.2018
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§ 17b FinDAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung | § 17b FinDAG n.F. (neue Fassung) in der am 03.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17b Gebühren für gesonderte individuell zurechenbare öffentliche Leistungen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Bundesanstalt kann für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben nach Abschnitt 11 des Wertpapierhandelsgesetzes Gebühren in Höhe von bis zu 500.000 Euro erheben, soweit nicht nach § 17c eine gesonderte Erstattung von Kosten vorgesehen ist. 2 Ergibt die Prüfung durch die Bundesanstalt, dass die Rechnungslegung nicht fehlerhaft ist, sieht sie von der Erhebung der Gebühr ab. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Bundesanstalt kann für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben nach Abschnitt 16 des Wertpapierhandelsgesetzes Gebühren in Höhe von bis zu 500.000 Euro erheben, soweit nicht nach § 17c eine gesonderte Erstattung von Kosten vorgesehen ist. 2 Ergibt die Prüfung durch die Bundesanstalt, dass die Rechnungslegung nicht fehlerhaft ist, sieht sie von der Erhebung der Gebühr ab. |
(2) 1 Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebühren nach Maßgabe des Absatzes 1 durch feste Sätze oder Rahmensätze oder durch Regelungen über Erhöhungen, Ermäßigungen und Befreiungen für bestimmte Arten von individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen näher zu bestimmen. 2 § 14 Abs. 2 Satz 2, 3 und Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. 3 Das Bundesministerium kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. |
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