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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die ärztliche Approbation (ÄApprOÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
Dem § 7 Absatz 2 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. Juli 2012 (BGBl. I S. 1539) geändert worden ist, diese wiederum geändert durch Artikel 1 dieser Verordnung, werden folgende Sätze angefügt:
- „Satz 1 Nummer 3 ist auf Studierende, die bis zum 10. Juni 2015 erstmals den Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gestellt haben, in der am 30. September 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Wurde das Studium wegen Krankheit, Schwangerschaft, der Betreuung minderjähriger Kinder oder pflegebedürftiger Angehöriger unterbrochen, verlängert sich die in Satz 2 genannte Frist um ein Jahr."
Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die ärztliche Approbation
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 ÄApprOÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ÄApprOÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 3 ÄApprOÄndV Inkrafttreten
... vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 1. Oktober 2013 in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1348
Artikel 3 NotSanGEG Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
... für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Januar 2013 (BGBl. I S. 34) geändert worden ist, werden nach dem Wort ...
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