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Änderung § 71 BNotO vom 01.08.2021
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§ 71 BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 71 BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396; dieses geändert durch Artikel 24 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Text alte Fassung) § 71 | (Text neue Fassung)§ 71 Kammerversammlung |
(Textabschnitt unverändert) (1) Die Kammerversammlung wird durch den Präsidenten einberufen. (2) 1 Der Präsident muß die Kammerversammlung alljährlich einmal einberufen. 2 Er muß sie ferner einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich beantragt und hierbei den Gegenstand angibt, der in der Kammerversammlung behandelt werden soll. | |
(3) 1 Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Tage, an dem sie stattfinden soll, schriftlich oder durch öffentliche Einladung in den Blättern, die durch die Satzung bestimmt sind, unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. 2 Der Tag, an dem die Einberufung abgesandt ist, und der Tag der Kammerversammlung sind hierbei nicht mitzurechnen. 3 In dringenden Fällen kann der Präsident die Kammerversammlung mit kürzerer Frist einberufen. | (3) 1 Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einzuberufen. 2 Bei der Fristberechnung sind der Tag der Versendung und der Tag der Versammlung nicht mitzuzählen. 3 In dringenden Fällen kann die Kammerversammlung mit kürzerer Frist einberufen werden. |
(4) Der Kammerversammlung obliegt insbesondere, 1. die Satzung der Notarkammer nach § 66 Abs. 1 Satz 2 zu beschließen; 2. die Richtlinien nach § 67 Abs. 2 zu beschließen; | |
3. die Höhe und die Fälligkeit der Beiträge zu bestimmen; | 3. die Höhe und die Fälligkeit der Beiträge, Gebühren und Auslagen zu bestimmen; |
4. die Mittel zu bewilligen, die erforderlich sind, um den Aufwand für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu bestreiten; 5. die Abrechnung des Vorstands über die Einnahmen und Ausgaben der Notarkammer sowie über die Verwaltung des Vermögens zu prüfen und über die Entlastung zu beschließen. |
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