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§ 71 - Bundesnotarordnung (BNotO)
neugefasst durch B. v. 24.02.1961 BGBl. I S. 97; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-1 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-1 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 71 Kammerversammlung
(1) Die Kammerversammlung wird durch den Präsidenten einberufen.
(2) 1Der Präsident muß die Kammerversammlung alljährlich einmal einberufen. 2Er muß sie ferner einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich beantragt und hierbei den Gegenstand angibt, der in der Kammerversammlung behandelt werden soll.
(3) 1Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einzuberufen. 2Bei der Fristberechnung sind der Tag der Versendung und der Tag der Versammlung nicht mitzuzählen. 3In dringenden Fällen kann die Kammerversammlung mit kürzerer Frist einberufen werden.
(4) Der Kammerversammlung obliegt insbesondere,
- 1.
- die Satzung der Notarkammer nach § 66 Abs. 1 Satz 2 zu beschließen;
- 2.
- die Richtlinien nach § 67 Abs. 2 zu beschließen;
- 3.
- die Höhe und die Fälligkeit der Beiträge, Gebühren und Auslagen zu bestimmen;
- 4.
- die Mittel zu bewilligen, die erforderlich sind, um den Aufwand für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu bestreiten;
- 5.
- die Abrechnung des Vorstands über die Einnahmen und Ausgaben der Notarkammer sowie über die Verwaltung des Vermögens zu prüfen und über die Entlastung zu beschließen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze G. v. 1. Juni 2017 BGBl. I S. 1396; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 m.W.v. 1. Januar 2022
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Frühere Fassungen von § 71 BNotO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2022 | Artikel 1 Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 01.06.2017 BGBl. I S. 1396 |
aktuell vorher | 01.08.2021 | Anlage 1 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
aktuell vorher | 01.08.2021 | Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
aktuell vorher | 18.05.2017 | Artikel 9 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
aktuell | vor 18.05.2017 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 71 BNotO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 71 BNotO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BNotO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 111e BNotO Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse (vom 01.08.2021)
... der Bundesnotarkammer und der Kassen mit Ausnahme der Richtlinienbeschlüsse nach § 71 Abs. 4 Nr. 2 können für ungültig oder nichtig erklärt werden, wenn sie unter Verletzung des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 1 NotBRMoG Änderung der Bundesnotarordnung
... das Wort „Vorsitzender" durch das Wort „Vorsitz" ersetzt. 60. § 71 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen ...
Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 3 RAuNOBRÄndG Änderung der Bundesnotarordnung
... der Bundesnotarkammer und der Kassen mit Ausnahme der Richtlinienbeschlüsse nach § 71 Abs. 4 Nr. 2 können für ungültig oder nichtig erklärt werden, wenn sie unter ...
Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Artikel 1 NotUntAufbÄndG Änderung der Bundesnotarordnung (vom 01.08.2021)
... schriftliche oder elektronische Verfügung bestimmt worden sind." 12. In § 71 Absatz 4 Nummer 3 werden nach dem Wort „Beiträge" ein Komma und die Wörter „Gebühren ...
Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
Artikel 1 ViVaJuRG Änderung der Bundesnotarordnung
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 71 folgende Angabe eingefügt: „§ 71a Durchführung der ... b) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5. 3. Nach § 71 wird folgender § 71a eingefügt: „§ 71a Durchführung der ...
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 9 AnwBerRÄndG Änderung der Bundesnotarordnung
... der Kammer" durch das Wort „Kammerversammlung" ersetzt. 20. § 71 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „Versammlung ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
COVID-19-Gesetz zur Funktionsfähigkeit der Kammern (COV19FKG)
Artikel 2 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1643, 1644; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162
§ 5 COV19FKG Notarkammern
... fassen und Wahlen im Wege der Briefwahl oder als elektronische Wahl durchführen. § 71 Absatz 1 bis 3 der Bundesnotarordnung gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Einberufung der Kammerversammlung durch die ...
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