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Änderung § 70 BNotO vom 01.08.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 70 BNotO, alle Änderungen durch Anlage 1 NotBRMoG am 1. August 2021 und Änderungshistorie der BNotOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 70 BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 70 BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Text alte Fassung) § 70 | (Text neue Fassung)§ 70 Präsident |
(1) Der Präsident vertritt die Notarkammer gerichtlich und außergerichtlich. | (1) 1 Der Präsident vertritt die Notarkammer gerichtlich und außergerichtlich. 2 Bei der Erteilung von Ausfertigungen und beglaubigten Abschriften der von der Notarkammer nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwahrten Urkunden wird die Notarkammer darüber hinaus von denjenigen Personen vertreten, die hierzu vom Präsidenten durch eine dauerhaft aufzubewahrende schriftliche oder elektronische Verfügung bestimmt worden sind. 3 Nach Satz 2 darf zur Vertretung nur bestimmt werden, wer im Sinne des § 5 Absatz 1 und 2 persönlich und im Sinne des § 5 Absatz 5 fachlich geeignet und Mitglied des Vorstands oder mitarbeitende Person der Notarkammer ist. 4 Im Fall des § 51 Absatz 1 Satz 4 darf zur Vertretung auch bestimmt werden, wer im Sinne des Satzes 3 geeignet und Mitglied des Vorstands oder mitarbeitende Person einer anderen an dem Zusammenschluss beteiligten Notarkammer ist. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Der Präsident vermittelt den geschäftlichen Verkehr der Notarkammer und des Vorstands. (3) Der Präsident führt in den Sitzungen des Vorstands und in der Kammerversammlung den Vorsitz. (4) Durch die Satzung können dem Präsidenten weitere Aufgaben übertragen werden. |
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