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Änderung § 69b BNotO vom 26.10.2024
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§ 69b BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.10.2024 geltenden Fassung | § 69b BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 26.10.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320 |
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(Textabschnitt unverändert) § 69b Abteilungen | |
(1) 1 Der Vorstand kann mehrere Abteilungen bilden, wenn die Satzung der Notarkammer es zuläßt. 2 Er überträgt den Abteilungen die Geschäfte, die sie selbständig führen. (2) 1 Jede Abteilung muß aus mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes bestehen. 2 Die Mitglieder der Abteilung wählen aus ihren Reihen eine Person, die den Vorsitz der Abteilung führt, sowie deren Vertretung. (3) 1 Vor Beginn des Kalenderjahres setzt der Vorstand die Zahl der Abteilungen und ihrer Mitglieder fest, überträgt den Abteilungen die Geschäfte und bestimmt die Mitglieder der einzelnen Abteilungen. 2 Jedes Mitglied des Vorstandes kann mehreren Abteilungen angehören. 3 Die Anordnungen können im Laufe des Jahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung der Abteilung oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder der Abteilung erforderlich wird. | |
(Text alte Fassung) (4) Der Vorstand kann die Abteilungen ermächtigen, ihre Sitzungen außerhalb des Sitzes der Notarkammer abzuhalten. (5) Die Abteilungen besitzen innerhalb ihrer Zuständigkeit die Rechte und Pflichten des Vorstandes. (6) Anstelle der Abteilung entscheidet der Vorstand, wenn er es für angemessen hält oder wenn die Abteilung oder ihr Vorsitz es beantragt. | (Text neue Fassung) (4) Die Abteilungen besitzen innerhalb ihrer Zuständigkeit die Rechte und Pflichten des Vorstandes. (5) Anstelle der Abteilung entscheidet der Vorstand, wenn er es für angemessen hält oder wenn die Abteilung oder ihr Vorsitz es beantragt. |
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