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Änderung § 78b BNotO vom 09.06.2017
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§ 78b BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.06.2017 geltenden Fassung | § 78b BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882 |
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(Text alte Fassung) § 78b | (Text neue Fassung)§ 78b Auskunft und Gebühren |
(1) 1 In das Zentrale Testamentsregister werden aufgenommen: 1. Verwahrangaben zu erbfolgerelevanten Urkunden, die a) von Notaren nach § 34a Absatz 1 und 2 des Beurkundungsgesetzes oder von Gerichten nach Absatz 4 Satz 1 sowie nach § 347 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu übermitteln sind, b) nach § 1 des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes zu überführen sind, 2. Mitteilungen, die nach § 9 des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes zu überführen sind. 2 Die gespeicherten Daten sind mit Ablauf des dreißigsten auf die Sterbefallmitteilung folgenden Kalenderjahres zu löschen. (2) 1 Erbfolgerelevante Urkunden sind Testamente, Erbverträge und alle Urkunden mit Erklärungen, welche die Erbfolge beeinflussen können, insbesondere Aufhebungsverträge, Rücktritts- und Anfechtungserklärungen, Erb- und Zuwendungsverzichtsverträge, Ehe- und Lebenspartnerschaftsverträge und Rechtswahlen. 2 Verwahrangaben sind Angaben, die zum Auffinden erbfolgerelevanter Urkunden erforderlich sind. (3) Registerfähig sind nur erbfolgerelevante Urkunden, die 1. öffentlich beurkundet oder 2. in amtliche Verwahrung genommen worden sind. (4) 1 Handelt es sich bei einem gerichtlichen Vergleich um eine erbfolgerelevante Urkunde im Sinne von Absatz 2 Satz 1, übermittelt das Gericht unverzüglich die Verwahrangaben an die das Zentrale Testamentsregister führende Registerbehörde nach Maßgabe der nach § 78 Absatz 2 Satz 2 bis 5 erlassenen Rechtsverordnung. 2 Der Erblasser teilt dem Gericht die zur Registrierung erforderlichen Daten mit. | (1) 1 Die Registerbehörde erteilt Gerichten und Ärzten auf Ersuchen Auskunft aus dem Zentralen Vorsorgeregister. 2 Ärzte dürfen nur um Auskunft ersuchen, soweit diese für die Entscheidung über eine dringende medizinische Behandlung erforderlich ist. 3 Die Befugnis der Gerichte, Notare und Notarkammern zur Einsicht in Registrierungen, die von ihnen verwahrte oder registrierte Urkunden betreffen, bleibt unberührt. (2) 1 Das Zentrale Vorsorgeregister wird durch Gebühren finanziert. 2 Die Registerbehörde kann Gebühren für die Aufnahme von Erklärungen in das Register erheben. 3 Zur Zahlung der Gebühren sind der Antragsteller und derjenige verpflichtet, der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. 4 Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 5 Gerichte und Notare können die Gebühren für die Registerbehörde entgegennehmen. (3) 1 Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Einrichtung, der Inbetriebnahme, der dauerhaften Führung und der Nutzung des Zentralen Vorsorgeregisters durchschnittlich verbundene Verwaltungsaufwand einschließlich der Personal- und Sachkosten gedeckt wird. 2 Dabei ist auch der für die Aufnahme von Erklärungen in das Register gewählte Kommunikationsweg zu berücksichtigen. (4) 1 Die Registerbehörde bestimmt die Gebühren nach Absatz 2 Satz 2 und die Art ihrer Erhebung durch eine Gebührensatzung. 2 Die Satzung bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 3 Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen. |
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